Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Bottrop (vhs Bottrop)
vom 11.07.2024
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des 3. NKFWG NRW vom 04.03.2024 (GV. NRW. S. 136), hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 02.07.2024 folgende Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Bottrop beschlossen:
§ 1 Allgemeines
(1) Von den Teilnehmenden an den Veranstaltungen der Volkshochschule der Stadt Bottrop (vhs Bottrop) ist ein privatrechtliches Entgelt nach den Bestimmungen dieser Entgeltordnung zu entrichten, sofern eine Befreiung nicht ausdrücklich in dieser Ordnung vorgesehen ist.
(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Anmeldungen und Kündigungen) bedürfen der Schriftform oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (E-Mail, Online Anmeldung). Erklärungen der Volkshochschule Bottrop genügen auch der Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung verwendet wird.
(3) Veranstaltungen, die in Kooperation mit der Dritten durchgeführt werden können abweichende Bedingungen aufweisen.
§ 2 Entgelt
(1) Die Entgelte werden so kalkuliert, dass die Kosten für den jeweiligen Sachaufwand und die anfallenden Honorarkosten gedeckt sind und ein angemessener Deckungsbeitrag erwirtschaftet wird.
(2) Angebote, bei denen ein besonderer finanzieller Aufwand an Sach- oder Personalkosten und/oder ein erhöhter organisatorischer Aufwand erforderlich ist, sind nicht ermäßigbar. Die Entscheidung hierüber trifft die Leitung der Volkshochschule.
(3) Die Höhe des Entgeltes ist von der Volkshochschule aufgrund der vorgenannten Grundsätze festzulegen. Mit der Anmeldung verpflichten sich die Teilnehmenden verbindlich zur Zahlung des Kursentgeltes. Das Entgelt ist bei der Anmeldung fällig.
(4) Gebühren für Rücklastschriften sind von den Kursteilnehmenden zu tragen, sofern sie von diesen zu vertreten sind.
(5) Durch die Anmeldung und die Zahlung des Entgeltes entsteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung der von der vhs Bottrop geplanten Veranstaltung oder auf Leitung der Veranstaltung durch bestimmte Kursleitungen.
(6) Ohne fristgemäße Abmeldung (siehe hierzu § 5 Abs. 2) bleibt die Zahlungspflicht bestehen, auch wenn keine Kursteilnahme erfolgt.
(7) Entgeltneuberechnungen bleiben der vhs Bottrop vorbehalten, um eine entsprechende Kostendeckung zu erreichen.
§ 3 Ermäßigung von Entgelten
(1) Eine Ermäßigung des Entgeltes von 50 % wird für folgende Personen gewährt, soweit nichts anderes bestimmt ist:
a. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
b. Schülerinnen/Schüler, Studenten/Studentinnen und Auszubildende
c. Teilnehmende an Freiwilligendiensten
d. Schwerbehinderte ab 50 %
e. Empfängerinnen/Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II
sowie Empfängerinnen/Empfänger von lfd. Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Sozialgesetzbuch XII.
f. Inhaber der Jugendleiter/in-Card
g. Inhaber der Ehrenamtskarte
(2) Berechtigungen zur Ermäßigung müssen der vhs Bottrop bei der Anmeldung vorliegen. Eine spätere Berücksichtigung ist nicht möglich.
(3) Auf besonderen schriftlichen Antrag kann in begründeten Ausnahmefällen das Entgelt ganz oder teilweise erlassen werden. Über die Anerkennung des Antrages entscheidet die Leitung der vhs Bottrop.
§ 4 Entgeltfreie und nicht kostendeckend kalkulierte Angebote
Folgende Veranstaltungen werden entgeltfrei, bzw. mit einem nicht zwingend kostendeckend kalkulierten Entgelt angeboten:
a. Veranstaltungen zur politischen, historischen und gesellschaftlichen Bildung,
b. Kurse zur Vermittlung von Lese- und Schreibkompetenzen in der deutschen
Sprache,
c. Kurse im Rahmen der örtlichen Arbeitsgemeinschaft DGB/vhs Bottrop
„Arbeit und Leben",
d. Veranstaltungen in Seniorenheimen, Altenbegegnungsstätten,
e. besondere Veranstaltungen, die anderweitig finanziert werden können,
f. Kurse zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses.
Es ist jedoch mit der Anmeldung eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von
30,00 EUR zu entrichten, die bei einem erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs
erstattet wird.
§ 5 Rückzahlung von Entgelten
(1) Kann eine Veranstaltung nicht stattfinden, wird das bereits gezahlte Entgelt erstattet. Bei vorzeitiger Beendigung eines Kurses durch die vhs Bottrop richtet sich die Erstattung nach der Anzahl der durchgeführten Unterrichtseinheiten.
(2) Bei einer Abmeldung durch die Kursteilnehmenden ist eine Rückzahlung nur möglich, wenn sie sich spätestens 14 Tage vor Kursbeginn ab- oder vor dem 1. Kurstag Ersatzteilnehmende anmelden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Abmeldung nicht mehr möglich.
(3) In besonders begründeten Fällen kann die vhs Bottrop auf Antrag ganz oder teilweise eine Entgelterstattung gewähren. Ein Rechtsanspruch auf Erstattung besteht insoweit nicht. Rückzahlungen können nur im jeweiligen Semester und unter Berücksichtigung eines Bearbeitungsentgeltes von 6,00 EUR erfolgen.
(4) Für Prüfungen gelten Sonderregelungen.
§ 6 Studienfahrten und Exkursionen
(1) Die Beträge für mehrtägige Exkursionen und für Studienfahrten, die sich aus Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, Kosten für Versicherungen sowie allen weiteren anfallenden Kosten zusammensetzen, sind von den Teilnehmern zu tragen.
(2) Bei einer Abmeldung nach einer verbindlichen Anmeldung gelten die Bestimmungen des Reiseveranstalters.
(3) Für mehrtägige Exkursionen und Studienfahrten wird ein Bearbeitungsentgelt von 10 % des Netto-Reisepreises erhoben. Bearbeitungsentgelte sind auf volle Euro-Beträge aufzurunden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt zum 01.09.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 28.05.1998, zuletzt geändert durch Ordnung vom 07.12.2012 außer Kraft.