Benutzungs- und Entgeltordnung für das Filmforum der Volkshochschule der Stadt Bottrop
vom 11.07.2024
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des 3. NKFWG NRW vom 04.03.2024 (GV. NRW. S. 136), hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 02.07.2024 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für das Filmforum der Volkshochschule der Stadt Bottrop beschlossen:
§ 1
1. Die Räume des FILMFORUMS (Kassenraum, Regie, Zuschauerraum und Bühne) sowie deren Einrichtungen können auf schriftlichen Antrag nach den Bedingungen dieser Ordnung vermietet werden.
2. Der Mietvertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Antrages auf Überlassung von Räumlichkeiten durch die Volkshochschule (nachfolgend vhs Bottrop genannt) zustande.
3. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Räume, Einrichtungen und des sonstigen Zubehörs besteht nicht.
4. Der Antrag auf Überlassung ist rechtzeitig, spätestens 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin bei der vhs Bottrop einzureichen.
§ 2
1. Die angemieteten Räume, Einrichtungen und das Zubehör werden dem Mieter (im folgenden Veranstalter) nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck bereitgestellt. Er ist alleiniger Veranstalter während der vereinbarten Mietzeit.
2. Der Verkauf von Waren und Gegenständen aller Art bedarf einer gesonderten Zustimmung der vhs Bottrop, soweit der Verkauf nicht erklärter Zweck der Veranstaltung ist. Das Aufstellen von zusätzlichen Automaten im gesamten Bereich des FILMFORUMS ist nicht erlaubt.
3. Eine Veränderung der Bestuhlung im FILMFORUM durch den Veranstalter ist nicht zulässig. Es dürfen nicht mehr Eintrittskarten ausgegeben werden, als Sitzplätze nach der festen Bestuhlung vorhanden sind. Stehplätze sind nicht zugelassen.
4. Sämtliche Veranstaltungen stehen von Beginn bis Ende unter Aufsicht einer, durch die vhs Bottrop eingewiesenen Person. Diese ist im Antrag auf Benutzung des FILMFORUMS namentlich zu benennen. Sie ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften nach der Versammlungsstätten-Verordnung verantwortlich.
§ 3
1. Die vhs Bottrop übergibt die Räume und Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand. Der Veranstalter hat sich hiervon bei der Übergabe zu überzeugen. Werden Beanstandungen nicht erhoben, gelten die Räume und Einrichtungen als vom Veranstalter in ordnungsgemäßem Zustand übernommen. Nachträgliche Beanstandungen werden nicht anerkannt.
2. Der Mietpreis umfasst eine allgemein übliche Reinigung der überlassenen Räume. Bei außergewöhnlicher Verschmutzung (Glasbruch, Deko-Material, Konfetti, etc. oder Verunreinigungen, die sich nicht durch einfache Besen- oder Wischreinigung beseitigen lassen) steht der vhs Bottrop das Recht zu, dem Veranstalter den zusätzlichen Reinigungsaufwand in Rechnung zu stellen.
Personal der vhs Bottrop bzw. der Hausverwalter des Kulturzentrums hat den Veranstalter am Ende der Veranstaltung von der außergewöhnlichen Verschmutzung in Kenntnis zu setzen.
3. Der Veranstalter haftet der vhs Bottrop für Personen- und Sachschäden aller Art, die im Zusammenhang mit seiner Veranstaltung, einschließlich der Proben, Vorbereitungen und Aufräumungsarbeiten, den Dienstkräften der vhs Bottrop bzw. der Stadt zugefügt oder an den überlassenen Räumen, Einrichtungen usw. verursacht werden. Er ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich anzuzeigen.
4. Der Veranstalter hat die vhs Bottrop von Ansprüchen jeder Art, die von Dritten gegen sie aus Anlass der Veranstaltung (einschließlich der Vorbereitungen und der nachfolgenden Abwicklung) erhoben werden, freizustellen. Dies gilt nicht, soweit der Mieter der vhs Bottrop mindestens grobe Fahrlässigkeit nachweist.
5. Die vhs Bottrop ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten des Mieters zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.
6. Für die Garderobe übernimmt die vhs Bottrop keine Haftung.
7. Der Veranstalter hat zur Abdeckung der durch diese Benutzungs- und Entgeltordnung zu übernehmenden und versicherbaren Risiken auf Verlangen der vhs Bottrop eine ausreichende Haftpflichtversicherung unter Abbedingung der Ausschlussklausel für geliehene, gepachtete und gemietete Sachen abzuschließen oder auf Verlangen eine Sicherheitsleistung in Geld oder in Form einer Bankbürgschaft in einer von der vhs Bottrop festzusetzenden angemessenen Höhe zu erbringen. Der Abschluss der Versicherung bzw. die Zahlung der Sicherheitsleistung ist spätestens eine Woche vor der Veranstaltung nachzuweisen.
Die vhs Bottrop kann im Einzelfall nach freiem Ermessen hiervon ganz oder teilweise absehen.
§ 4
1. Alle für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der Veranstalter rechtzeitig und auf seine Kosten einzuholen. Hierzu gehören auch die Anmeldungen beim Stadtsteueramt für vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen sowie bei der GEMA.
2. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Veranstalter auf Verlangen vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.
3. Die Jugendschutzbestimmungen sind zu beachten.
§ 5
1. Der Veranstalter darf eigene Dekorationen, Kulissen, Geräte und Einrichtungsgegenstände aller Art, Transparente u.a. nur nach vorheriger Zustimmung durch die vhs Bottrop auf eigene Kosten in die angemieteten Räume einbringen. Er ist verpflichtet, diese Gegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Erfolgt der Abbau nicht umgehend und werden nachfolgende Veranstaltungen dadurch behindert, so erfolgt die kostenpflichtige Entfernung zu Lasten des Mieters.
2. Zur Ausschmückung dürfen nur schwer entflammbare oder mit amtlich anerkannten Imprägnierungsmittel schwer entflammbar gemachte Gegenstände verwendet werden. Gebrauchte Dekorationen sind vor Verwendung auf ihre Schwerentflammbarkeit zu prüfen und ggf. neu zu imprägnieren. Gänge und Notausgänge, Notbeleuchtungen, grüne Notausgangspfeile, Feuerlöscheinrichtungen dürfen nicht zugestellt oder zugebaut werden.
§ 6
1. Der Veranstalter hat die sich aus der Art der einzelnen Veranstaltungen ergebenden Sicherheitsvorschriften (z.B. die betriebstechnischen Bestimmungen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften einschließlich brandschutztechnischer Belange) zu beachten.
2. Das Abbrennen von Saalfeuerwerk ist nicht gestattet.
3. Das Rauchen und der Gebrauch von offenem Feuer ist im Zuschauerraum des FILMFORUMS nicht gestattet.
§ 7
Die von der vhs Bottrop beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem Veranstalter und neben dem Veranstalter gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Das Hausrecht des Veranstalters nach dem Versammlungsgesetz gegenüber den Besuchern bleibt unberührt.
§ 8
1. Die technischen Anlagen des FILMFORUMS dürfen nur von eingewiesenen Personen bedient werden.
2. Ohne vorherige Zustimmung dürfen elektrisch betriebene Geräte nicht an das Stromnetz angeschlossen werden.
§ 9
1. Für die Benutzung des FILMFORUMS ist ein Nutzungsentgelt nach dem als Anlage 1 beigefügten Mietpreistarif zu dieser Benutzungs- und Entgeltordnung in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.
2. Von der Zahlung der Raummiete gemäß Ziffer 1 des Mietpreistarifes zu dieser Ordnung können befreit werden:
· anerkannte Träger der freien Jugendhilfe
· politische Parteien und Gewerkschaften
· Verbände der freien Wohlfahrtspflege
· Organisationen und Einrichtungen der Kirche
· Behindertenorganisationen
· der Stadtsportbund
· Kulturrat Bottrop und
· Kooperationspartner des FILMFORUMs.
Die Befreiung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
· Es handelt sich um eine örtliche Veranstaltung einer Organisation mit Sitz
in Bottrop.
· Die Veranstaltung entspricht den erklärten Zielsetzungen der Organisation.
· Es darf, mit Ausnahme von Kooperationsveranstaltungen, kein Eintritt erhoben
werden.
· Die Höhe des Eintrittsgeldes in Relation zu den anfallenden Kosten darf bei
Kooperationsveranstaltungen keinen Gewinn erwarten lassen.
Von den Nutzern sind alle anfallenden Kosten (Honorare für technisches und anderes Personal, Filmmieten, Filmtransportkosten etc.) zu tragen.
Einzelheiten sind mit der Leitung des FILMFORUMS zu vereinbaren.
3. Von der Erhebung eines Nutzungsentgeltes/Raummiete kann in besonders begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise abgesehen werden.
Die Entscheidung trifft der Direktor der vhs Bottrop.
§ 10
1. Das voraussichtliche Nutzungsentgelt und ggf. weitere Kosten für zusätzliche Leistungen müssen spätestens eine Woche vor der Veranstaltung auf dem Konto der Stadt Bottrop - Fachbereich Finanzen - gutgeschrieben sein. Bei der Überweisung sind Buchungsstelle und Veranstalter anzugeben.
2. Wird bei der endgültigen Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzungszeit ein höheres Nutzungsentgelt fällig, ist der Differenzbetrag spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang zahlbar.
§ 11
1. Die vhs Bottrop ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a. durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der vhs oder der Stadt Bottrop
zu befürchten ist,
b. das vorläufige Nutzungsentgelt nicht bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin
entrichtet worden ist,
c. der Nachweis der erforderlichen Genehmigungen und Anzeigen nicht erbracht
wurde,
d. der verlangte vorherige Abschluss einer Versicherung oder die Zahlung einer
Sicherheitsleistung nicht termingerecht vorgenommen wurde,
e. infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können.
2. Macht die vhs von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, stehen dem Veranstalter keinerlei Schadensersatzansprüche zu.
3. Schadensersatzansprüche der vhs Bottrop bleiben unberührt.
4. Bei Rücktritt von Mietern sind der vhs Bottrop die für die Vorbereitung der Vermietung bereits entstandenen Kosten, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 60 Euro, zu ersetzen.
§ 12
Für Einzelveranstaltungen des kommunalen Kinos wird ein Entgelt in Höhe von 7,00 EUR erhoben. Das Entgelt für Filme mit Überlänge beträgt 8,00 EUR. Für Kinder bis einschließlich 13 Jahren wird bei Kinderveranstaltungen am Vor- und Nachmittag für Filmeinzelveranstaltungen ein Entgelt von 4,00 EUR erhoben. Für Schülerinnen und Schüler, die eine Schülerveranstaltung im Klassen- oder Kursverband besuchen, beträgt das Entgelt 4,00 EUR. Bei Filmsonderveranstaltungen mit besonderem Aufwand kann die vhs Bottrop im Einzelfall ein höheres Entgelt erheben.
Schülerinnen und Schüler, Studierende und in der Ausbildung befindliche Personen, Inhaber der Jugendleiter/in-Card sowie Bundesfreiwilligendienstleistende erhalten auf die nach § 12 erhobenen Entgelte und bei der Teilnahme an Filmveranstaltungen mit Seminarcharakter, in denen organisiertes Lernen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes erfolgt, eine Ermäßigung in Höhe von 50 %, sofern sie ihre Berechtigung für diese Ermäßigung nachgewiesen haben.
§ 13
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung ist am 20.07.2024 in Kraft getreten.