Hundesteuersatzung 2025
der Stadt Bottrop vom 11. Dezember 2024
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 09. Juli 2025
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 2, 3 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 08. Juli 2025 folgende Hundesteuersatzung beschlossen:
§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen zu persönlichen Zwecken im Stadtgebiet.
(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter / die Hundehalterin. Hundehalter(in) ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern / Halterinnen gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Fachbereich Recht und Ordnung der Stadt Bottrop gemeldet und bei einer vom Fachbereich Recht und Ordnung bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter(in) gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er / sie nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter / einer Hundehalterin oder von mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird: 120,00 Euro,
b) zwei Hunde gehalten werden: 144,00 Euro je Hund,
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden: 180,00 Euro je Hund.
Für jeden Hund im Sinne des § 2a beträgt die Steuer: 350 Euro je Hund.
(2) Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 besteht oder für die Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 5 gewährt wird, werden mitgezählt.
§ 2a Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen
(1) Gefährliche Hunde im Sinne der Satzung sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.
(2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander, sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Rasse oder Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
(a) Hunde, die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
(b) Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
(c) Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
(d) Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
(e) Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
(f) Hunde, die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen, beißen oder reißen.
Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt und ist vom Halter innerhalb von 2 Wochen schriftlich beim Fachbereich Finanzen der Stadt Bottrop anzuzeigen.
(4) Hunde bestimmter Rassen sind Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu, sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.
§ 3 Steuerfreiheit
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Bottrop aufhalten, ist die Haltung derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
§ 4 Steuerbefreiung
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Die Steuerbefreiung gilt nur für das Halten eines Hundes.
(2) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszweckengehaltenen Hunde, die
a) an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder
b) als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.
(3) Die Steuerbefreiung wird nur für solche Hunde gewährt, die für den steuerbegünstigten Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind.
(4) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für Hunde, die aus dem Tierheim Bottrop (Tierfreunde Bottrop e.V.) übernommen wurden. Diese Steuerbefreiung ist befristet auf einen Zeitraum von 12 Monaten und gilt jeweils nur für die Übernahme eines Hundes.
(5) Steuerbefreiung nach § 4 Absatz 1 bis 4 wird für Hunde im Sinne des § 2a nicht gewährt.
§ 5 Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 Absatz 1 zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter (Luftlinie) entfernt liegen, erforderlich sind. Der Hund muss für den Einsatz als Wachhund hinlänglich geeignet sein (z.B. Rasse, Größe).
b) Hunde, die als Rettungs- oder Suchhunde zur Unterstützung von behördlichen Sicherheitsund Rettungskräften dauernd verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die dauernde Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter (Luftlinie) entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 Absatz 1 zu ermäßigen. Der Hund muss für den Einsatz als Wachhund hinlänglich geeignet sein (z.B. Rasse, Größe).
(3) Auf Antrag ist die Steuer auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 Absatz 1 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund von
a) Empfänger/innen laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII
b) Empfänger/innen von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII
c) Empfänger/innen von Bürgergeld, Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II
d) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
e) solchen Personen, die den vorgenannten einkommensmäßig gleichstehen.
Für jeden weiteren Hund gelten die jeweils einschlägigen Bemessungsvorschriften dieser Satzung. Bei Mehrpersonen-Haushalten wird die Ermäßigung nur gewährt, wenn die Ermäßigungsvoraussetzungen von allen im Haushalt lebenden Haltern im Sinne des § 1 der Satzung erfüllt werden.
(4) Steuerermäßigungen nach § 5 Absatz 1 bis 3 werden für Hunde im Sinne des § 2a nicht gewährt.
§ 6 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
(1) Eine Steuerbefreiung nach § 4 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 5 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
(2) Der Antrag auf Steuervergünstigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt Bottrop - Fachbereich Finanzen- zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. Wird die rechtzeitig beantragte Steuervergünstigung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird.
(3) Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt Bottrop -Fachbereich Finanzen- schriftlich anzuzeigen.
(5) Für gefährliche Hunde und für Hunde bestimmter Rassen im Sinne der §§ 3 und 10 Absatz 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 in der zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Satzung gültigen Fassung wird keine Steuervergünstigung gewährt.
§ 7 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter / der Halterin durch Geburt von einer von ihm / ihr gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Absatz 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung beim Fachbereich Finanzen erfolgt.
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters / einer Hundehalterin aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters / einer Hundehalterin aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
§ 8 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann halbjährlich am 15.02. und 15.08. mit der Hälfte des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.
(3) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder verstorbenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die
Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
§ 9 Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Der Hundehalter / die Hundehalterin ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm / ihr durch Geburt von einer von ihm / ihr gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Bottrop -Fachbereich Finanzen- schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 1 Absatz 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. Bei der Anmeldung sind Name und Anschrift des bisherigen Halters sowie die tierbezogenen
Daten, insbesondere die Hunderasse, mitzuteilen.
(2) Der Hundehalter / die Hundehalterin hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er / sie ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder verstorben ist oder nachdem der Halter / die Halterin aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt Bottrop -Fachbereich Finanzen- schriftlich abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt Bottrop zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. Dies gilt auch, wenn ein nach Absatz 1 zugewachsener Welpe vor Beginn der Steuerpflicht an eine andere Person weitergegeben wird.
(3) Die Stadt Bottrop übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter / die Hundehalterin darf Hunde außerhalb seiner / ihrer Wohnung oder seines / ihres umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter / die Hundehalterin ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Bottrop die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke ist der Hundehalter / die Hundehalterin verpflichtet, der Stadt Bottrop -Fachbereich Finanzen- den Verlust zu melden und eine neue Steuermarke zu beantragen. Die Ersatzausgabe ist gebührenpflichtig.
(4) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, sonst dinglich Berechtigte, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter(innen) sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Bottrop auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter(innen) wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§12 Absatz 1 Nr. 3 KAG NRW in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter / die Hundehalterin verpflichtet.
(5) Die Stadt Bottrop kann Hundebestandsaufnahmen durchführen oder durchführen lassen. Hierbei sind die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, sonst dinglich Berechtigte, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter(innen) zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Fachbereich Finanzen übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Absatz 1 Nr. 3 KAG NRW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. Entsprechendes gilt für mündliche Befragungen bei Hundebestandsaufnahmen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 2 Buchstabe b KAG NRW in seiner jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Hundehalter(in) entgegen §6 Absatz 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
2. als Hundehalter(in) entgegen § 9 Absatz 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, die Daten zum Vorbesitzer und zum Hund, wie z.B. die Rasse nicht oder falsch angibt,
3. die Abgabe eines Hundes gemäß § 9 Absatz 2 nicht oder nicht fristgemäß anzeigt und die Daten zum neuen Besitzer nicht oder falsch angibt,
4. als Hundehalter(in) entgegen § 9 Absatz 3 einen Hund außerhalb seiner / ihrer Wohnung oder seines / ihres umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
5. als Grundstückseigentümer(in), Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter(in) sowie als Hundehalter(in) entgegen § 9 Absatz 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
6. als Grundstückseigentümer(in), Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter(in) entgegen § 9 Absatz 5 die vom Fachbereich Finanzen übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Hundesteuersatzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung der Stadt Bottrop vom 15. Dezember 2010 außer
Kraft.
Fußnoten:
§ 2 Absatz 1,
§ 4 Absatz 5,
§ 5 Absatz 4,
§ 9 Absatz 3
wurden durch Änderungssatzung vom 09. Juli 2025 neugefasst; in Kraft getreten am 19.07.2025