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Grundsteuer-Hebesatz-Satzung 2026

Satzung der Stadt Bottrop über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern (Hebesatz-Satzung) vom 06. Mai 2026

Aufgrund
-  der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in
      der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und  
-  der §§ 1 bis 3 Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen  
    (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712) 
-  jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung -
hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 05. Mai 2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Stadt Bottrop erhebt Grundsteuer mit folgenden Hundertsätzen des Steuermessbetrages oder des Zerlegungsanteils (Hebesätzen): 

1.    für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
                 276 v. H.
2.    für die bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes
       im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke)
       und
       für die unbebauten Grundstücke (§ 247 des Bewertungsgesetzes) und bebauten
       Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes im
       Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke)
                 761 v. H.

§ 2

(1)  Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft.
(2)  Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bottrop über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern (Hebesatz-Satzung) vom 11. Dezember 2024 außer Kraft.