Grundsteuer-Hebesatz-Satzung 2026
Satzung der Stadt Bottrop über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern (Hebesatz-Satzung) vom 06. Mai 2026
Aufgrund
- der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und
- der §§ 1 bis 3 Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712)
- jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung -
hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 05. Mai 2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Stadt Bottrop erhebt Grundsteuer mit folgenden Hundertsätzen des Steuermessbetrages oder des Zerlegungsanteils (Hebesätzen):
1. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
276 v. H.
2. für die bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes
im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke)
und
für die unbebauten Grundstücke (§ 247 des Bewertungsgesetzes) und bebauten
Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes im
Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke)
761 v. H.
§ 2
(1) Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bottrop über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern (Hebesatz-Satzung) vom 11. Dezember 2024 außer Kraft.