Grundsteuer-Hebesatz-Satzung 2025
Satzung der Stadt Bottrop über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern (Hebesatz-Satzung) vom 11. Dezember 2024
Aufgrund
- des § 25 Absatz 1 bis 4 des Grundsteuergesetzes und
- des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der
Realsteuern und
- des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Einführung einer optionalen Festlegung
differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer
Nordrhein-Westfalen, sowie
- der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und
- der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712)
- jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung -
hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 10. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke
Nach Maßgabe des § 2 setzt die Stadt Bottrop zur Reduzierung der Wohnnebenkosten unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke fest.
§ 2 Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer
Die Stadt Bottrop erhebt Grundsteuer mit folgenden Hundertsätzen des Steuermessbetrages oder des Zerlegungsanteils (Hebesätzen):
1. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
276 v. H.
2. für die bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes
im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke)
619 v. H.
3. für die unbebauten Grundstücke (§ 247 des Bewertungsgesetzes) und bebauten
Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwert-
verfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke)
1.163 v. H.
§ 3 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bottrop über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern (Hebesatz-Satzung) vom 13. Dezember 2017 außer Kraft.