Inhalt anspringen
Ähnliche Inhalte
Suche

Zweitwohnungssteuer-Satzung

Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 11. Dezember 2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2016.

Aufgrund

- der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der     Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),

-   der §§ 2, 21, 34 Bundesmeldegesetz (BMG)

- der §§ 2, 4, 6, 7, 12 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen  (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712),

- des § 12 KAG NW in Verbindung mit §§ 30, 44, 90, 99, 112, 123, 152 und 162 der Abgabenordnung (AO),

- jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung -

hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 13. Dezember 2016 folgende Zweitwohnungssteuersatzung beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand

Die Stadt Bottrop erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Maßgeblich ist die meldepflichtige Nebenwohnung.

§ 2 Begriff der Zweitwohnung

(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 4, die

a) dem Eigentümer, Hauptmieter oder sonstigen Berechtigten als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient,

(b) der Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige Berechtigte unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesem als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient oder

(c) jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Dieses gilt auch für steuerlich anerkannte Wohnungen im eigen genutzten Wohnhaus.

(2) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. Wird eine Wohnung von einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte.

(3) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige Berechtigte einer Wohnung im Sinne des Absatzes 4, gilt hinsichtlich derjenigen Eigentümer, Hauptmieter oder sonstigen Berechtigten, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung. Wird der Wohnungsanteil eines an der Gemeinschaft beteiligten Eigentümers, Hauptmieters oder sonstigen Berechtigten, unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer überlassen, ist der Wohnungsanteil Zweitwohnung, wenn er dem Dritten als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient.

Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. Dem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von dem Miteigentümer oder Mitmieter individuell genutzten Räume hinzuzurechnen.

Lässt sich der Wohnungsanteil im Einzelfall nicht konkret ermitteln, wird die Gesamtfläche der Wohnung durch die Anzahl aller Mitinhaber geteilt. Bei der Berechnung des Wohnungsanteils werden nur volljährige Personen berücksichtigt.

(4) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gelten auch alle Mobilheime, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden. Als vorübergehend gilt dabei ein Zeitraum von weniger als drei Monaten.

(5) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitanteilig als Kapitalanlage nutzt. Eine ausschließliche Nutzung als Kapitalanlage ist gegeben, wenn der Inhaber die Wohnung weniger als einen Monat für seine private Lebensführung nutzt oder vorhält und sie im Übrigen an Fremde vermietet oder nach den äußeren Umständen ausschließlich an Fremde zu vermieten sucht.

(6) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung auch nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders oder vorübergehend nicht genutzt wird. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung sind:

a) Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,

b) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,

c) Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen,

d) Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen),

e) Räume zum Zwecke des Strafvollzuges,

f) Nebenwohnungen, die Minderjährige unter 18 Jahren bei den Eltern oder bei einem / beiden Elterteil/en innehaben, soweit sie von den Eltern finanziell abhängig sind.

g) Wohnungen, die von nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, deren eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, aus beruflichen Gründen, zum Zwecke des Studiums, der Ausbildung oder der Fort- und Weiterbildung bewohnt werden.
Dies gilt nicht, wenn die berufliche Tätigkeit überwiegend von der ehelichen Wohnung aus wahrgenommen wird.
Dagegen sind Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung auch solche Wohnungen, bei denen eine Besteuerung nicht zu einer Beeinträchtigung des ehelichen Zusammenlebens führt, insbesondere weil die Wohnung von beiden Ehepartnern aus den oben genannten Gründen gemeinschaftlich neben einer Hauptwohnung bewohnt wird.

§ 3 Persönliche Steuerpflicht

(1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtlichen Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 ist.

Als Inhaber einer Zweitwohnung gilt die Person, der die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Mieter oder als sonstige dauernutzungsberechtigte Person zusteht. Dies gilt auch bei unentgeltlicher Nutzung.

(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner gemäß § 44 AO.

(3) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu beurteilen ist. Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt, nicht auf den ersten Tag eines Monats, beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats. Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung endet, nicht auf den letzten Tag eines Monats, endet die Steuerpflicht am letzten Tag des vorangegangenen Monats.

§ 4 Besteuerungs- und Ermittlungszeitraum

(1) Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteuer. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist Besteuerungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht.

(2) Ermittlungszeitraum ist derjenige Besteuerungszeitraum, für den die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln sind. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen findet erstmals für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht und sodann für jedes vierte folgende Kalenderjahr statt. Im Übrigen findet eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen auch dann statt, wenn der Steuerpflichtige für den laufenden Besteuerungszeitraum die Änderung von Besteuerungsgrundlagen anzeigt und die Berücksichtigung der geänderten Besteuerungsgrundlagen zu einer niedrigeren Steuer führen würde.

§ 5 Bemessungsgrundlage

(1) Die Steuer bemisst sich nach der auf Grund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete. Als im Besteuerungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete ist die für den ersten vollen Monat des Ermittlungszeitraums geschuldete Nettokaltmiete, multipliziert mit der Zahl der in den Besteuerungszeitraum fallenden Monate, anzusetzen. Sollte im Mietvertrag zwischen den Parteien eine Miete vereinbart worden sein, in der einige oder alle Nebenkosten oder Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung enthalten sind, sind zur Ermittlung der Nettokaltmiete angemessene Kürzungen vorzunehmen.

(2) Für die Wohnungen im Sinne des § 1 der 2. Berechnungsverordnung ist ebenfalls die Nettokaltmiete (ohne Betriebskosten) anzusetzen.

(3) Statt des Betrages nach Absatz 1 gilt als jährliche Nettokaltmiete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch, unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, die Miete lt. jeweils gültigem Mietspiegel der Stadt Bottrop zu Beginn des Ermittlungszeitraumes.

(4) Lässt sich aus dem jeweils gültigen Mietspiegel keine Vergleichsmiete für die Zweitwohnung entnehmen, ist die Steuer nach der ortsüblichen Miete zu bemessen, wie sie sich für vergleichbare Wohnungen im Stadtgebiet herausgebildet hat.

(5) Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen gilt als jährlicher Mietaufwand die Jahresrohmiete entsprechend den Bestimmungen des § 79 des Bewertungsgesetzes. Bei Nutzung auf dem eigenen Grundstück gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2 dieser Satzung ist die in vergleichbaren Fällen zu zahlende Jahresrohmiete im Sinne des Satzes 1 zugrunde zu legen.

§ 6 Ermittlung der Nettokaltmiete

(1) Der Inhaber einer Zweitwohnung gemäß § 3 dieser Satzung ist verpflichtet der Stadt als kommunale Finanzbehörde wahrheitsgemäße Auskünfte über alle für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer erforderlichen Tatbestände im Sinne des § 93 AO zu erteilen.

(2) In Zweifelsfällen ist nach Rücksprache mit dem Wohnungsinhaber sowie seinem ausdrücklichen Einverständnis und in seinem Beisein eine Bewertung des Wohnraumes zur Ermittlung der Nettokaltmiete vorzunehmen. Auf die Vorschriften der Mitwirkungspflichten nach § 90 AO bzw. zum Betreten von Räumen nach § 99 AO wird verwiesen.

(3) Falls eine Klärung des Sachverhaltes nach § 6 Absatz 1 bzw. Absatz 2 dieser Satzung dennoch nicht möglich ist, kann die Landesfinanzbehörde um Amtshilfe gemäß §§ 112 in Verbindung mit § 30 Absatz 4 Nr. 1 AO gebeten werden.

(4) Soweit die Stadt Bottrop die Nettokaltmiete als Besteuerungsgrundlage nicht ermitteln oder berechnen kann, ist eine pflichtgemäße Schätzung nach § 162 AO vorzunehmen.

§ 7 Steuersatz

Die Steuer beträgt 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.

§ 8 Entstehung des Steueranspruchs

(1) Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht für den Rest des Kalenderjahres. Im Übrigen entsteht die Steuer mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.

§ 9 Anzeigepflicht

(1) Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung im Stadtgebiet innehat, hat dies bei der Stadt Bottrop bis zum 31.05.2014 anzuzeigen.

(2) Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat dies der Gemeinde innerhalb eines Monats anzuzeigen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung endet.

(3) Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Bundesmeldegesetz gilt auch als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.

§ 10 Steuererklärung

(1) Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Unbeschadet der sich aus § 10 ergebenden Verpflichtung kann die Stadt Bottrop auch jeden zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der in der Stadt Bottrop eine meldepflichtige Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes innehat.

(2) Die Angaben sind auf Verlangen durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge, Mietänderungsverträge und Mietbescheinigungen, die die Nettomiete berühren, nachzuweisen.

(3) Wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern, ist dies schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde innerhalb eines Monats mitzuteilen.

(4) Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung seine Hauptwohnung und eine inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides anzugeben. Ersatzweise kann er einen Empfangsbevollmächtigten nach § 123 AO benennen.

Als inländische Adresse für die Bekanntgabe des Steuerbescheides gilt die Hauptwohnung, wenn der Steuerpflichtige eine inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides nicht angibt. Gibt der Steuerpflichtige auch seine Hauptwohnung nicht an oder erweisen sich seine Angaben im Zeitpunkt der Bescheiderteilung als unzutreffend, gilt als inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides die Anschrift der Nebenwohnung.

(5) Ist die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2, hat der Inhaber der Neben- wohnung dies mit der Steuererklärung zu erklären und die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben (Negativerklärung).

§ 11 Steuerfestsetzung und -entrichtung

(1) Die Stadt Bottrop setzt die Steuer durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern.

(2) Die Steuer wird als Jahresbetrag am 15. Juli fällig, was eine Steuerfestsetzung bis spätestens 15. Juni bedingt. Für Steuerfestsetzungen nach dem 15. Juni des laufenden Kalenderjahres sowie für zurückliegende Kalenderjahre wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Die Steuer ist auf volle Euro abzurunden.

(3) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 152 AO ein Verspätungszuschlag erhoben werden.

§ 12 Mitwirkungspflicht Dritter

Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer und Wohnungsgeber bzw. Vermieter von Campingplatz - Stellplätzen und andere Personen sind auf Anfrage zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und zur Mitteilung aller für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände verpflichtet (§ 93 AO).

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig

1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

2. die Gemeinde pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

1. den Anzeigepflichten nach § 9 nicht nachkommt,

2. als Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 10 Absatz 1 nicht rechtzeitig seine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgibt,

3. die in § 10 Absatz 2 genannten Unterlagen nicht einreicht,

4. die Änderungen nach § 10 Absatz 3 nicht fristgemäß mitteilt,

5. als Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer und Wohnungsgeber oder Vermieter von Campingplatz - Stellplätzen seinen Mitwirkungspflichten nach § 12 nicht nachkommt,

6. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind.

(3) Gemäß § 20 Absatz 3 KAG NW kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 14 Datenübermittlung von der Meldebehörde und des FAchbereichs Finanzen

(1) Die Meldebehörde der Stadt Bottrop übermittelt  dem Fachbereich Finanzen zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteuersatzung bei Einzug eines Einwohners, der sich mit einer Nebenwohnung gemäß § 21 Absatz 3 Bundesmeldegesetz meldet, die folgenden personenbezogenen Daten des Einwohners gemäß § 34 Bundesmeldegesetz:

 1. Vor- und Familiennamen,

  2. früherer Name,

  3. akademische Grade,

  4. Anschriften,

  5. Tag des Ein- und Auszugs,

  6. Tag der Geburt,

  7. Geschlecht,

  8. gesetzlichen Vertreter,

  9. Familienstand,

10. Übermittlungssperren sowie

11. Sterbetag und -ort.

(2) Bei Auszug, Tod, Namensänderung, Änderung beziehungsweise nachträglichem bekannt werden der Anschrift der Hauptwohnung oder Einrichtung einer Übermittlungssperre werden die Veränderungen übermittelt. Wird die Hauptwohnung oder alleinige Wohnung zur Nebenwohnung, gilt dies als Einzug. Wird die Nebenwohnung zur Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, gilt dies als Auszug. Eine Datenübermittlung findet auch dann statt, wenn die Anmeldung von Nebenwohnungen nachgeholt wird.

(3) Die dem Fachbereich Finanzen im Rahmen der Steuererhebung dieser Satzung bekannt gewordenen Daten sind zum Zwecke der Berichtigung des Melderegisters dem Bürgerbüro weiterzuleiten, soweit diese zur Erledigung der Aufgaben nach § 2 des Bundesmeldegesetzes benötigt werden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Zweitwohnungssteuersatzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Fußnoten

§ 2 Absatz 1 a

§ 2 Absatz 2, Satz 1

§ 2 Absatz 2, Satz 2

§ 2 Absatz 3, Satz 1

§ 2 Absatz 3, Satz 2

§ 9 Absatz 3

§ 14 Absatz 1

§ 14 Absatz 3

wurden durch Änderungssatzung vom 14. Dezember 2016 mit Ratsbeschluss vom 13. Dezember 2016 neugefasst.

Cookies erleichtern die Bereitstellung von Diensten auf dieser Webseite. Mit der Nutzung der Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass die Stadt Bottrop Cookies verwendet. Weitere Informationen finden Sie unter dem nebenstehenden Link zum Datenschutz.

Datenschutz