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Entsorgungssatzung 2022

Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Entsorgungssatzung - der Stadt Bottrop vom 12.04.2022

Aufgrund

- der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in der jeweils geltenden Fassung,

- der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901), in der jeweils geltenden Fassung,

- der §§ 43 ff., 46 LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in der jeweils geltenden Fassung,

- der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW. 2013, S. 602 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in der jeweils geltenden Fassung,

- des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), in der jeweils geltenden Fassung,

hat der Rat der Stadt Bottrop am 05.04.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1)   Die Stadt betreibt in ihrem Gebiet die Entsorgung des Inhaltes der Grundstücksentwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.

(2)   Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für Schmutzwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Grundstückseigentümer. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist gemäß § 60 WHG und § 56 LWG NRW nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten.

(3)   Die Entsorgung umfasst die Entleerung der Anlage sowie Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich die Stadt Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen.

§ 2 Anschluss- und Benutzerrecht

(1)   Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt die Entsorgung einer Grundstücksentwässerungsanlage und die Übernahme des Inhaltes zu verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht).

(2)   Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der Stadt von der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist.

§ 3 Begrenzung des Benutzungsrechtes

(1)   Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe,

1. die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt oder
     Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt oder
2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährdet oder
     gesundheitlich beeinträchtigt oder
3. die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren Betrieb,
     die Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefährdet, erschwert,
     verteuert oder behindert oder
4. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt
     oder verteuert oder
5. die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch
     die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht
     eingehalten werden können. 

(2)   Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.

§ 4 Anschluss- und Benutzungszwang

(1)   Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich durch die Stadt zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Stadt zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang).

(2)   Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser.

(3)   Die Stadt kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW vorliegen oder die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW übergegangen ist. Hierzu muss der Grundstückseigentümer nachweisen, dass das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine wasserrechtliche, abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden vorlegt.

§ 5 Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1)   Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Zuwegung sind so zu bauen, dass die Stadt oder die von ihr beauftragten Dritten mit Entsorgungsfahrzeugen die Entleerung durchführen können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein.

(2)   Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 1 nach Aufforderung der Stadt zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

§ 6 Durchführung der Entsorgung

(1)   Der Inhalt von Kleinkläranlagen ist bei einem Abfuhrbedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entsorgen. Ein Abfuhrbedarf ist dann gegeben, wenn der Schlammspeicher der Kleinkläranlage mindestens zu 50 % gefüllt ist. Das Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfes ist durch den Grundstückseigentümer gegenüber der Stadt durch Wartungsprotokoll (mit einer integrierten Schlammspiegel-Messung) mit einer von ihm beauftragten Wartungsfirma nachzuweisen. Liegt ein Abfuhrbedarf nachweisbar nicht vor, so wird die Abfuhr grundsätzlich um ein Jahr verschoben. Nach Ablauf dieses Jahres wird durch die Stadt erneut geprüft, ob ein Abfuhrbedarf besteht. Für diese Prüfung hat der Grundstückseigentümer der Stadt erneut ein aktuelles Wartungsprotokoll (mit integrierter Schlammspiegel-Messung) vorzulegen. Darüber hinaus hat der Grundstückseigentümer die Entleerung des Inhaltes der Kleinkläranlage rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen.

(2)   Abflusslose Gruben sind bei einem Abfuhrbedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor, wenn die abflusslose Grube bis auf 80 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen.

(3)   Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann die Stadt den Inhalt der Grundstücksentwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für eine Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt.

(4)   Die Stadt bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Entsorgung.

(5)   Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung der Vorgaben in § 5 Abs. 2 dieser Satzung, die Grundstücksentwässerungsanlage freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten.

(6)   Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen.

(7)   Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Stadt über. Die Stadt ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.

§ 7 Anmeldung und Auskunftspflicht

(1)   Der Grundstückseigentümer hat der Stadt das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2)   Der Grundstückseigentümer ist im Übrigen verpflichtet, der Stadt alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3)   Erfolgt ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

§ 8 Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht

(1)   Die Stadt hat gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW die Pflicht, den Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW das Abwasser aus abflusslosen Gruben zu entsorgen. Die Stadt kann hierzu auch Dritte beauftragen (§ 56 Satz 3 WHG). Den Bediensteten sowie den Beauftragten der Stadt ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung, ungehinderter Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.

(2)   Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung gemäß § 98 LWG NRW zu dulden.

§ 9 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser den Grundstückentwäserungsanlagen zuleiten

(1)   Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlage, abflusslose Grube) zuleiten, gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber der Stadt.

(2)   Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW durchgeführt werden.

(3)   Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW Abwasserleitungen, die der alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.

(4)   Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW. Nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW. Legt die Stadt darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Stadt hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn die Stadt Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW fortführt.

(5)   Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW keine abweichenden Regelungen trifft.

(6)   Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 6 SüwVO Abw NRW) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Stadt erfolgen kann.

(7)   Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.

(8)   Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW kann die Stadt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.

§ 10 Haftung

(1)   Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder Zuwegung. In gleichem Umfang hat er die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.

(2)   Kommt der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist er zum Ersatz verpflichtet.

(3)   Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen haftet die Stadt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11 Benutzungsgebühren

Für die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen werden Benutzungsgebühren auf Grundlage einer besonderen Satzung erhoben.

§ 12 Berechtigte und Verpflichtete

Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend auch für Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den §§ 3, 4, 5, 6 sowie 8 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Benutzer.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des § 3 entspricht,
b) entgegen § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt,
c) Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1
     betreibt und unterhält oder einer Aufforderung der Stadt nach
     § 5 Abs. 2 zur Beseitigung der Mängel nicht nachkommt,
d) entgegen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig
     beantragt,
e) entgegen § 6 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt oder
    die Zufahrt nicht gewährleistet,
f) entgegen § 6 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in
     Betrieb nimmt,
g) seinen Auskunfts- und Mitteilungspflichten nach § 7 nicht nachkommt,
h) entgegen § 8 Abs. 1 den Zutritt nicht gewährt,
i) entgegen § 8 Abs. 2 das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht
     duldet,
j) entgegen § 9 Abs. 6 Satz 3 die Bescheinigung über das Ergebnis der
     Zustands- und Funktionsprüfung nicht vorlegt.

(2)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden (§ 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 17 OWiG).

§ 14 Begriff des Grundstücks

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 24.04.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.12.1993 in der Fassung der Satzung zur 1. Änderung vom 22.12.2004 außer Kraft.

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