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Straßenbau-Beitragssatzung

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen
der Stadt Bottrop vom 12. Juli 1995 in der Fassung der Änderungssatzung vom 15. November 1996 und 26. September 2005

§ 1 Erhebung des Beitrages

Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erhebt die Stadt Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist. Die Beitragserhebung erfolgt als Gegenleistung für die den Eigentümern und Erbbauberechtigten der Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile, denen durch die Anlage eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit gewährt wird.

§ 2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für

    1. den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung der Anlage benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der hierfür von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten eigenen Grundstücke; maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme,

    2. die Freilegung der Flächen,

    3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von

      1. Fahrbahnen,
      2. Rinnen, Rand- und Bordsteinen,
      3. Radfahrstreifen,
      4. Radwegen,
      5. Gehwegen,
      6. kombinierten Rad-/Gehwegen einschließlich notwendiger Erhöhungen und Absenkungen,
      7. Beleuchtungseinrichtungen,
      8. Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung der Anlagen,
      9. Treppenanlagen,
      10. Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
      11. Park- und Grünflächen als Bestandteile der Anlage,
    4. den Umbau von Straßen mit getrennten Teileinrichtungen für Fahrzeug- und Fußgängerverkehr zu Fußgängergeschäftsstraßen,

    5. den Umbau von Straßen mit getrennten Teileinrichtungen für Fahrzeug- und Fußgängerverkehr zu verkehrsberuhigten Bereichen im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO,

    6. die nachmalige Herstellung von Fußgängergeschäftsstraßen und verkehrsberuhigten Bereichen im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO.

(2) Der Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist nur insoweit beitragsfähig, als die Fahrbahnen breiter sind als die anschließenden freien Strecken und hierbei die anrechenbaren Fahrbahnbreiten nach § 3 Abs. 3 nicht überschritten werden.

(3) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.

(4) Nicht beitragsfähig sind die Aufwendungen für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Anlagen.

(5) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.

(6) Der Aufwand kann für Abschnitte einer Anlage gesondert ermittelt werden, wenn die Abschnitte selbständig benutzt werden können.

§ 3 Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand

(1) Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit und durch die Stadt entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen (Anteil der Beitragspflichtigen nach Abs. 3).

Der auf die Stadt entfallende Anteil für stadteigene Grundstücke wird so ermittelt, als ob die Stadt selbst beitragspflichtig wäre.

(2) Der Aufwand ist bis zu den in Abs. 3 festgesetzten anrechenbaren Breiten der Anlagen beitragsfähig. Endet eine Anlage mit einer Wendeanlage, so erhöht sich die nach Abs. 3 anrechenbare Breite der Fahrbahn für den Bereich der Wendeanlage in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach § 11 BauNVO auf 24,00 m und in sonstigen Baugebieten sowie im Außenbereich, soweit dort eine Bebauung zugelassen ist, auf 20,00 m.

Bei Fußgängergeschäftsstraßen und verkehrsberuhigten Bereichen erhöht sich die anrechenbare Breite für den Bereich der Wendeanlage in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach § 11 BauNVO auf 27,00 m und in sonstigen Baugebieten sowie im Außenbereich, soweit dort eine Bebauung zugelassen ist, auf 22,00 m.

Die anrechenbaren Breiten sind Durchschnittsbreiten. Sie werden ermittelt, indem die Flächen der Anlagen durch deren Längen (Achse) geteilt werden.

Überschreiten Anlagen die anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Soweit bei Wirtschaftswegen Halte- oder Ausweichbuchten angelegt und bestehende Bankette und Seitengräben reguliert werden müssen, sind auch diese Kosten beitragsfähig.

(3) Die anrechenbaren Breiten der Anlagen und der Anteil der Beitragspflichtigen an dem Aufwand für die anrechenbaren Breiten nach Abs. 1 Satz 2 werden wie folgt festgesetzt:

Tabelle zu § 3

bei (Straßenart) anrechenbaren Breiten Anteil der Beitragspflichtigen
in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sonder-gebieten nach § 11 BauNVO in sonstigen Baugebieten sowie im Aussenbereich, soweit dort eine Bebauung zugelassen ist
1. Anliegerstraßen      
a) Fahrbahn einschließlich Rinnen 8,50 m 5,50 m 60 v. H.
b) Radfahrstreifen einschließlich Begrenzung ja 1,85 m nicht vorgesehen 60 v. H.
c) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 1,70 m nicht vorgesehen 60 v. H.
d) Gehweg einschl. Abgrenzungen je 2,50 m je 2,50 m 70 v. H.
e) kombinierter Rad-/Gehweg einschl. Sicherheitsstreifen und Abgrenzung je 2,50 m nicht vorgesehen 60 v. H.
f) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung - - 60 v.H.
g) Parkflächen einschl. Abgrenzung zur Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 Nr. 3)      
aa) bei Längsaufstellung je 2,50 m je 2,00 m 70 v. H.
bb) bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung je 5,00 m je 5,00 m 70 v. H.
cc) bei Blockaufstellung je 2,50 m je 2,50 m 70 v.H.
h) Grünflächen einschl. Abgrenzung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) 2,50 m 2,50 m 60 v. H.
2. Haupterschließungsstraßen      
a) Fahrbahn einschließlich Rinnen 8,50 m 6,50 m 40 v. H.
b) Radfahrstreifen einschließlich Begrenzung je 2,25 m je 2,25 m 40 v. H.
c) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 1,70 m je 1,70 m 40 v. H.
d) Gehweg einschl. Abgrenzungen je 2,50 m je 2,50 m 60 v. H.
e) kombinierter Rad-/Gehweg einschl. Sicherheitsstreifen und Abgrenzung je 2,50 m je 2,50 m 50 v. H.
f) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung - - 40 v. H.
g) Parkflächen einschl. Abgrenzung zur Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 Nr. 3)      
aa) bei Längsaufstellung je 2,50 m je 2,00 m 60 v. H.
bb) bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung je 5,00 m je 5,00 m 60 v. H.
cc) bei Blockaufstellung je 2,50 m je 2,50 m 60 v. H.
h) Grünflächen einschl. Abgrenzung(§ 2 Abs. 1 Nr. 3) 2,50 m 2,50 m 60 v. H.
3. Hauptverkehrsstraßen      
a) Fahrbahn einschließlich Rinnen 8,50 m 8,50 m 20 v. H.
b) Radfahrstreifen einschließlich Begrenzung je 2,25 m je 2,25 m 20 v. H.
c) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen Je 1,70 m je 1,70 m 20 v. H.
d) Gehweg einschl. Abgrenzungen je 2,50 m je 2,50 m 60 v. H.
e) kombinierter Rad-/Gehweg einschl. Sicherheitsstreifen und Abgrenzung je 2,50 m je 2,50 m 40 v. H.
f) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung - - 20 v. H.
g)  Parkflächen einschl. Abgrenzung zur Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 Nr. 3)      
aa) bei Längsaufstellung je 2,50 m je 2,00 m 60 v. H.
bb) bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung je 5,00 m je 5,00 m 60 v. H.
cc) bei Blockaufstellung je 2,50 je 2,50 60 v .H.
h) Grünflächen einschl. Abgrenzung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) 2,50 m 2,50 m 60 v. H.
4. Hauptgeschäftsstraßen      
a) Fahrbahn einschließlich Rinnen 7,50 m 7,50 m 50 v. H.
b) Radfahrstreifen einschließlich Begrenzung je 1,85 m je 1,85 m 50 v. H.
c) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 1,70 m je 1,70 m 50 v. H.
d) Gehweg einschl. Abgrenzungen je 6,00 m je 6,00 m 70 v. H.
e) kombinierter Rad-/Gehweg einschl. Sicherheitsstreifen und Abgrenzung je 6,00 m je 6,00 m  
f) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung - - 50 v. H.
g) Parkflächen einschl. Abgrenzung zur Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 Nr. 3)      
aa) bei Längsaufstellung je 2,00 m je 2,00 m 70 v. H.
bb) bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung je 5,00 m je 5,00 m 70 v. H.
cc) bei Blockaufstellung je 2,50 je 2,50 70 v. H.
h) Grünflächen einschl. Abgrenzung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) 2,50 m 2,50 m 60 v. H.
5. Fußwege/Wohnwege nach § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB      
einschließlich Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 5,00 m 5,00 m 70 v. H.
6. Fußgängergeschäftsstraßen      
einschließlich Beleuchtung, Oberflächenentwässerung und Begrünung 12,00 m 12,00 m 70 v. H.
7. Verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO      
einschließlich Parkflächen, Beleuchtung, Oberflächenentwässerung und Begrünung 12,00 m 12,00 m 60 v. H.
8. Wirtschaftswege      
einspurig - 3,50 m 70 v. H.
zweispurig - 4,50 m 70 v. H.
Fehlen bei einer Straße nach Ziffern 1 bis 4 ein oder beide Parkstreifen, so erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen nach jeweils Buchst. f) bei Längsaufstellung, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.

(4) Im Sinne des Abs. 3 gelten als

a) Anliegerstraßen:
Straßen, die überwiegend der Erschließung oder sonstigen vorteilsrelevanten Inanspruchnahme der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen,

b) Haupterschließungsstraßen:
Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder zur Verbindung von Baugebieten dienen einschließlich der Strecken im Außenbereich, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Buchst. c) sind,

c) Hauptverkehrsstraßen:
Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen,

d) Hauptgeschäftsstraßen:
Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften im Erdgeschoß überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt,

e) Fußwege/Wohnwege:
Wege, die der Erschließung dienen, soweit sie nicht Anlagen nach Buchst. a) bis d) oder f) bis h) sind,

f) Fußgängergeschäftsstraßen:
Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist,

 
g) Verkehrsberuhigte Bereiche:
Straßen, in denen der fließende Durchgangsverkehr verdrängt und die funktionelle Aufteilung durch verkehrsberuhigende Baumaßnahmen so gestaltet ist, dass der Verkehrsraum von allen Verkehrsteilnehmern im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO gleichberechtigt genutzt werden kann,

h) Wirtschaftswege:
Wege, die überwiegend dem land- oder forstwirtschaftlichen Verkehr dienen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten für öffentliche Plätze entsprechend.


(5) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Abschnitte einer Anlage, für die sich nach Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Abschnitte gesondert abzurechnen.


(6) Grenzt eine Anlage ganz oder in einzelnen Abschnitten mit ihren Seiten an unterschiedliche Baugebiete (§ 6) oder führt sie durch eine Gemengelage, so ist die jeweils größere anrechenbare Breite maßgebend.


(7) Für Anlagen, für die die in Abs. 3 Nrn. 1 bis 8 festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat der Stadt durch Ergänzungssatzung etwas anderes.

§ 4 Abrechnungsgebiet

(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 bilden die durch die Anlage bzw. durch den selbständig benutzbaren Abschnitt der Anlage (§ 2 Abs. 6) in vorteilsrelevanter Weise nutzbaren Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

(2) Die über den Wirtschaftsweg erreichbaren Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.

§ 5 Vorteilsbemessung in Sonderfällen

Bietet die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Anlagen sowohl bebauten oder bebaubaren, gewerblich genutzten oder nutzbaren und in vergleichbarer Weise genutzten oder nutzbaren Grundstücken als auch nur in anderer Weise nutzbaren Grundstücken (z. B. landwirtschaftliche Nutzung) besondere Vorteile, so wird der Vorteil für die zuletzt genannten Grundstücke nur halb so hoch wie der Vorteil für die übrigen Grundstücke bemessen. Demgemäß wird der umlagefähige Aufwand im Verhältnis der einfachen Frontlängen der nur in anderer Weise nutzbaren Grundstücke und der doppelten Frontlängen der bebauten oder bebaubaren, gewerblich genutzten oder nutzbaren und vergleichbar genutzten oder nutzbaren Grundstücke aufgeteilt.

§ 6 Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes

Abschnitt A

(1) Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand wird - ggf. nach Vorverteilung entsprechend § 5 - auf die in vorteilsrelevanter Weise nutzbaren bzw. erreichbaren Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4) nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird - mit Ausnahme der Verteilung des Aufwandes auf "in anderer Weise nutzbare" Grundstücke nach § 5 und Grundstücke an Wirtschaftswegen - die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (Abschnitt B) und Art (Abschnitt C) berücksichtigt.


(2) Als Grundstücksfläche gilt:

a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die demselben Eigentümer gehörende Einheit, die der Bebauungsplan selbst vorsieht,

b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der Anlage oder von der der Anlage zugewandten Grenze des Grundstücks. Reicht die bauliche, gewerbliche oder in vergleichbarer Weise beachtliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben unberücksichtigt.

c) Bei der Verteilung des Aufwandes für Anlagen auf "in anderer Weise nutzbare" Grundstücke nach § 5 und Grundstücke an Wirtschaftswegen wird grundsätzlich die Grundstücksfläche in ihrem vollen Umfang angesetzt.


Abschnitt B


(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen beträgt:

1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist     1
2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5
4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75
5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2


(2) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen.


(3) Setzt der Bebauungsplan keine Geschosszahl aber eine Baumassenzahl fest, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.


(4) Grundstücke, die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche ohne Festsetzung der Geschosszahl ausgewiesen sind, gelten als zweigeschossig bebaubare Grundstücke; soweit allerdings diese Ausweisung nur Dauerkleingärten, Friedhöfe, Schwimmbäder, Sportplätze oder sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen in einer Ebene genutzt werden können, betrifft, werden sie lediglich mit 0,5 der Grundstücksfläche nach Abschnitt A (2) angesetzt.


 
(5) Grundstücke, auf denen nur Garagen, Stellplätze oder Einrichtungen der Strom-, Gas- und Wasserversorgung wie z. B. Transformatorenstationen, Gasregler, Pumpstationen und Druckerhöhungsanlagen zulässig sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.


(6) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch eine Baumassenzahl festsetzt, ist - vorbehaltlich des Abs. 7 -

a) bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse maßgebend,

b) bei unbebauten, aber noch bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den bebauten Grundstücken des Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. Überwiegt keine Geschosszahl, so ist die höhere der nach der Häufigkeit führenden Geschosszahlen anzusetzen,

c) ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. Für bauliche Anlagen mit außergewöhnlicher Höhe, z. B. Schornsteine oder Türme als Bestandteil einer Anlage, gilt die entsprechend ermittelte Höhe der Hauptanlage (Dachfirst).


(7) Die Regelungen in den Abs. 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten (§ 34 BauGB) mit vergleichbarer tatsächlicher Nutzung.

 

Abschnitt C

Bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten nach § 11 BauNVO sowie bei Grundstücken, die in anders beplanten oder unbeplanten Gebieten liegen, aber überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, sind die in Abschnitt B (1) Ziffern 1 bis 5 genannten Nutzungsfaktoren um je 0,5 zu erhöhen. Entsprechendes gilt für Grundstücke, die überwiegend mit Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäuden genutzt werden.

§ 7 Beitragspflichtige

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 8 Kostenspaltung

Der Beitrag kann für

1. die Fahrbahn,
2. die Flächenbefestigung in Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigten Bereichen und Fußwegen/Wohnwegen,
3. die Radfahrstreifen,
4. die Radwege,
5. die Gehwege,
6. die kombinierten Rad-/Gehwege,
7. die Beleuchtungsanlagen,
8. die Entwässerungsanlagen,
9. die Parkflächen,
10. die Grünflächen

gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Die Anwendung der Kostenspaltung wird im Einzelfall beschlossen.

§ 9 Vorausleistungen

Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt angemessene Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erheben.

§ 10 Ablösung des Beitrages

Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages.

Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 11 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung *) tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sie ersetzt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bottrop vom 24. Juni 1988.


*) § 2 Abs. 1 Ziffer 6., § 6 Abschnitt B Abs. 6, 1. Halbsatz wurden neu gefasst bzw. neu eingefügt durch Änderungssatzung vom 15. November 1996; rückwirkend in Kraft getreten am 26. Juli 1995; “veröffentlicht am 27.11./12.12.1996 in den örtlichen Tageszeitungen”;

*) in § 2 Abs. 1 Ziffer 3. wurde der Buchstabe c) neu eingefügt, § 3 Abs. 3 Ziffern 1. bis 4. wurden neugefasst,
in § 8 Satz 1 wurde die Ziffer 3. neu eingefügt,
jeweils durch Änderungssatzung vom 26.09.2005;
veröffentlicht im Stadtspiegel am 19.10.2005,
in Kraft getreten am 20.10.2005

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