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Abwassergebührenerhebungssatzung

Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentl. Abwasseranlage (Abwassergebührenerhebungssatzung) v. 11.12.2000 in der Fassung der 1. Änderungssatzung v. 22.12.2004, 2. Änderungssatzung v. 18.12.2009, 3. Änderungssatzung v. 14.12.2012, 4. Änderungssatzung v. 08.05.2013

Auf Grund

- der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli1994 (GV. NRW. S. 666),

- der §§ 2, 4, 6, und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712),

- des § 65 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) und

- des § 22 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Bottrop vom 22. Juni 1992
- jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung -
hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 05. Dezember 2000 folgende Abwassergebührenerhebungssatzung beschlossen:

§ 1 Gebührentatbestand

(1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage, das sind Anlagen der Stadt Bottrop, der Emschergenossenschaft, des Lippeverbandes usw., erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG und der Verbandslasten nach § 7 Abs. 1 KAG Benutzungsgebühren.
Die Benutzungsgebühren werden erhoben für die Sammlung, die Fortleitung, die Behandlung und die sonstige Beseitigung von häuslichem, gewerblichem, industriellem und sonstigem Schmutzwasser sowie von Niederschlagswasser, das von den bebauten oder befestigten Flächen in die öffentliche Abwasseranlage (Mischwasserkanal oder Regenwasserkanal) eingeleitet wird. Durch Gebrauch verschmutztes Niederschlagswasser ist Schmutzwasser im Sinne dieser Satzung. Hierzu gehört auch die Entsorgung des Abwassers aus abflusslosen Sammelgruben.

(2) Benutzungsgebühren werden ferner erhoben für die unmittelbare Einleitung von Abwässern in Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Stadt selbst, sondern von der Emschergenossenschaft oder vom Lippeverband für die Entwässerung des Stadtgebietes betrieben werden, wenn hierfür vom jeweiligen Einleiter keine Verbandsbeiträge erhoben werden.

(3) Die Abwasserabgaben für eigene Einleitungen der Stadt und die Abwasserabgaben, die von Abwasserverbänden nach § 65 Abs. 2 LWG auf die Stadt umgelegt werden, werden im Rahmen der Erhebung der vorgenannten Benutzungsgebühren abgewälzt.

(4) Für die Abwasserabgaben, die von der Stadt nach § 64 Abs. 1 LWG an Stelle von Abwassereinleitern zu entrichten sind, gilt die Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Gebühren zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Kleineinleitergebührensatzung) vom 19. Dezember 1983 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtige sind:
a) der Eigentümer des Grundstücks; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, die            Erbbauberechtigen,
b) Mieter oder Pächter des Grundstücks, falls er Mitglied der Emschergnossenschaft oder des Lippeverbandes ist,
c) der Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte,
von deren Grundbesitz die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ausgeht. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(2)  Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Der bisherige Gebührenpflichtige hat der Stadt innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung den Eigentums- bzw. Nutzungswechsel schriftlich mitzuteilen.

§ 3 Grundstücksbegriff

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsrechts bildet. Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gelten auch Straßen, Wege und Plätze, bei denen die Stadt nicht Straßenbaulastträger ist.

§ 4 Gebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser

(1) Die Benutzungsgebühren im Sinne des § 1 werden getrennt für die Beseitigung von
a) Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) und
b) Niederschlagswasser (Niederschlagswassergebühr)
erhoben.

(2) Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren gemäß § 6 Abs. 5 KAG, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen. 

§ 5 Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühr und für die Entsorgung abflussloser Sammelgruben

(1) Die Schmutzwassergebühr und die Gebühr für die Leerung der einzelnen abflusslosen Grube wird nach der Menge des Schmutzwassers berechnet, das der öffentlichen Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird.
Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Schmutzwasser.

(2) Als Schmutzwassermenge gelten die dem Grundstück aus öffentlichen und eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführten oder sonstwie anfallenden Wassermengen. In der Regel sind dies die bezogenen Frischwassermengen des letzten (vor dem Erhebungszeitraum liegenden) einjährigen Ablesezeitraumes des örtlichen Wasserversorgungsunternehmens (RWW) abzüglich der während dieses Zeitraumes auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und / oder zurückgehaltenen Wassermengen.

(3) Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gilt die für die Berechnung des Wassergeldes zugrunde gelegte Verbrauchsmenge.
Liegen Wassermengen im Sinne des Absatzes 2 für den letzten (vor dem Erhebungszeitraum liegenden) einjährigen Ablesezeitraum nicht oder nur für einen Teil dieses Zeitraumes vor, so wird die Wassermenge hochgerechnet oder, sofern dies nicht möglich ist oder zu offenkundig fehlerhaften Ergebnissen führt, geschätzt. Bei Wohngrundstücken ist dabei von einem Wasserverbrauch auszugehen, der sich an dem vom Wasserversorgungsunternehmen festgestellten Durchschnittsverbrauch pro Person und Jahr orientiert.

(4) Bei der Wassermenge aus eigenen Wasserversorgungsanlagen oder anderweitig anfallender Wässer (z. B. durch Gebrauch verschmutztes Niederschlagswasser) wird für die Berechnung der Schmutzwassermenge
a) die von eingebauten Wassermessern angezeigte Wassermenge oder
b) eine Menge, die sich auf Grund der Pumpenleistung oder gleichwertiger bekannter Daten und unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen Wassernutzungen ergibt,
zugrunde gelegt. Die Gebührenpflichtigen haben der Stadt auf Verlangen innerhalb der von ihr bestimmten Frist einen prüfungsfähigen Nachweis über die auf ihren Grundstücken genutzten Wassermengen vorzulegen.
Wird eine eigene Wasserversorgungsanlage erst während des laufenden Kalenderjahres in Betrieb genommen, so ist die jährliche Fördermenge aus der in den ersten drei Monaten nach der vollständigen Inbetriebnahme und Nutzung geförderten Menge zu berechnen. Entsprechend wird bei den Wassermengen verfahren, die der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.

(5) Anträge auf Berücksichtigung von abziehbaren Wassermengen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides bei der Stadt einzureichen.
Der Nachweis der verbrauchten und / oder zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen und ist auf Verlangen der Stadt durch geeignete Messvorrichtungen (Wasserzähler o. ä.), die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen und zu unterhalten hat, zu führen. Die Stadt ist berechtigt, die Messvorrichtungen zu kontrollieren und die Messergebnisse zu überprüfen.

(6) Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung wird die Wassermenge um 8 Kubikmeter/Jahr für jedes Stück Großvieh herabgesetzt. Für sonstige nicht eingeleitete Wassermengen von landwirtschaftlichen Betrieben gilt Absatz 5.

(7) Abweichend von den vorstehenden Regelungen wird für die Berechnung der Benutzungsgebühr die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge zugrunde gelegt, wenn der Gebührenpflichtige diese Menge durch auf seine Kosten eingebaute und von ihm unterhaltene Schmutzwassermesser nachweist. Die Stadt ist berechtigt, diese Schmutzwassermesser zu kontrollieren und die Messergebnisse zu überprüfen.

(8) Für die Entsorgung der abflusslosen Sammelgruben wird für jede vergebliche Anfahrt eine Gebühr erhoben.

§ 6 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr

(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich je Grundstück nach der bebauten oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser mittelbar oder unmittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.
Berechnungseinheit für die jährliche Niederschlagswassergebühr ist ein Quadratmeter (m²) der auf die waagerechte Ebene projizierten angeschlossenen bebauten oder befestigten Grundstücksfläche unter zusätzlicher Berücksichtigung der Verdunstung und Versickerung gemäß der in Absatz 2 genannten Faktoren. Hieraus ergibt sich die anrechenbare Grundstücksfläche, wobei auf volle m² in der Berechnung der Gesamtgrundstücksfläche abzurunden ist.

(2) Für die Berechnung der anrechenbaren Grundstücksfläche im Sinne von Absatz 1 gelten folgende Faktoren:
a) geneigte Dächer : m² angeschlossene Grundstücksfläche x 0,95
b) Flachdächer (bis 10° Neigung) : m² angeschlossene Grundstücksfläche x 0,80
c) begrünte Dächer : m² angeschlossene Grundstücksfläche x 0,40
d) stark befestigte Flächen (z. B. Asphalt, Beton, Platten und Pflaster) mit wasserundurchlässigen Fugen o. ä. : qm angeschlossene Grundstücksfläche x 0,90
e) befestigte Flächen (z. B. Betonverbundsteine, Platten und Pflaster) mit wasserdurchlässigen Fugen o. ä. : qm angeschlossene Grundstücksfläche x 0,60
f) schwach befestigte Flächen (z. B. Sickerpflaster, Öko-Pflaster) : m² angeschlossene Grundstücksfläche x 0,30
g) Privatstraßen: qm angeschlossene Grundstücksfläche entsprechend Buchstaben d), e) oder f)

(3) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen oder auf Grund von Feststellungen durch die Stadt sind Veränderungen in der Größe der anrechenbaren Grundstücksfläche vom ersten Tag des der Veränderung folgenden Monats an zu berücksichtigen. Wird der Stadt die Veränderung vom Gebührenpflichtigen nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten mitgeteilt, so gilt im Falle der Verringerung der gesamten anrechenbaren Grundstücksfläche der Erste des auf den Eingang des Antrags oder die Feststellung der Stadt folgenden Monats als Tag der Veränderung.

(4) aufgehoben

(5) Wird eine Anlage zur Versickerung in Verbindung mit einer von der Stadt geforderten Rückhalteanlage oder eine Niederschlagswasserauffanganlage ordnungsgemäß betrieben, die einen Überlauf zur öffentlichen Abwasseranlage hat, so wird die für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr festgestellte bebaute oder befestigte Fläche, von der das Oberflächenwasser in die Anlage gelangt, um 50 % reduziert. Voraussetzung ist ein Stauvolumen von 35 Liter je 1 m² angeschlossener Fläche in der Anlage zur Versickerung bzw. zum Auffangen des Niederschlagswassers. Das Niederschlagswasser ist dauerhaft in diese Anlage einzuleiten und nicht als Brauchwasser zu verwenden. Die Gartenbewässerung ist statthaft.

(6) Niederschlagswasser von an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Flächen, welches vor der Kanaleinleitung in Auffangbehälter eingeleitet wird, kann für Eigenzwecke auf dem Grundstück zu Brauchwasser genutzt werden. Die zu diesem Zweck notwendige Hausleitungsanlage muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Errichtung und den ordnungsgemäßen Betrieb derartiger Brauchwasseranlagen trägt der jeweilige Betreiber.

(7) In den Fällen der Brauchwassernutzung reduziert sich die für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr gemäß Abs. 1 anrechenbare Fläche gemäß der Berechnungsformel: Nachgewiesene jährliche Brauchwassermengen geteilt durch die durchschnittliche jährliche Niederschlagswasserhöhe von 0,900 m³/m²/Jahr. Für die nachgewiesene Brauchwassernutzung wird die Schmutzwassergebühr nach § 5 Abs. 4 berechnet.

(8) Die Größe der angeschlossenen Grundstücksfläche ist von dem Gebührenpflichtigen bei Beginn der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage anzugeben.

(9) Sofern seitens des Gebührenpflichtigen keine Angaben erfolgen, ist die Stadt berechtigt, die erforderliche Datenerhebung selbst vor Ort vorzunehmen oder durch beauftragte Dritte auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
Sofern der Gebührenpflichtige die Angaben nicht oder nicht fristgemäß erbringt, ist die Stadt auch berechtigt, für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr die Größe der bebauten oder befestigten Grundstücksfläche zu schätzen. Die Ermittlung der Grundstücksgröße kann auf der Grundlage der Eintragung im städtischen Grundstückskataster erfolgen.

§ 7 Gebührenhöhe

(1) Die Benutzungsgebühren werden so bemessen, dass sie die Kosten der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung decken. Die Stadt trägt die Kosten für die Einleitung des Niederschlagswassers von ihren Straßen, Wegen, Plätzen und Grünanlagen in die öffentliche Abwasseranlage.

(2) Bei Gebührenpflichtigen, die von einem Abwasserverband für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen und Anlagen oder für die von ihm gewährten Vorteile zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, unterliegt die Gebührenerhebung der Beschränkung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG.

(3) Die Gebührensätze für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung werden in der Abwassergebührentarifsatzung der Stadt festgesetzt.

§ 8 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage folgt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restzeitraum des Jahres.

(2) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage weggefallen ist.

(3) Für die Entsorgung des Abwassers aus abflusslosen Sammelgruben entsteht die Gebührenpflicht mit der jährlich erstmaligen Leerung entsprechend § 5.

§ 9 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die nach dieser Satzung zu zahlenden Gebühren werden von der Stadt Bottrop durch schriftlichen Bescheid, mit dem auch die Heranziehung zu anderen Grundbesitzabgaben verbunden werden kann, festgesetzt.

(2) Die Fälligkeit der Gebühren bestimmt sich nach den für die Fälligkeit der Grundsteuer geltenden Vorschriften (§ 28 Grundsteuergesetz). Kleinbeträge werden in der Gesamtsumme aller gemeindlichen Grundbesitzabgaben wie folgt fällig:
a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser dreißig Deutsche Mark (fünfzehn Euro) nicht übersteigt,
b) am 15. Februar und am 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser sechzig Deutsche Mark (dreißig Euro) nicht übersteigt.

(3) Bei einer Nach- bzw. Fortschreibungsveranlagung im Laufe des Kalenderjahres wird bei bereits eingetretenen Fälligkeitsterminen die Gebührenschuld innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(4) Bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides ist die Benutzungsgebühr über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen und in Höhe des bisher festgesetzten Betrags zu entrichten.

§ 10 Sicherung und Überwachung der Gebühren

(1) Wer die öffentliche Abwasseranlage erstmalig in Anspruch nimmt, ist innerhalb eines Monats nach Eintritt des für die Gebührenberechnung maßgebenden Ereignisses verpflichtet, dieses der Stadt anzuzeigen.

(2) Die Gebührenpflichtigen und sonstige Personen, die die öffentliche Abwasseranlage nutzen (Haushalts- und Betriebsvorstände usw.), sind verpflichtet, der Stadt wahrheitsgemäß Auskunft über alle für die Berechnung der Benutzungsgebühren erforderlichen Tatbestände zu erteilen und Beauftragten der Stadt den Zutritt zu dem Grundstück zu gestatten. Schriftlich verlangte Auskünfte sind innerhalb der von der Stadt vorgeschriebenen Frist zu erteilen.

(3) Die Auskunftspflicht gemäß Absatz 2 bezieht sich auch auf die Größen, die Befestigungsarten und die Nutzungen aller Teilflächen des Grundstücks sowie die Art der Ableitung und die Verwendung des Niederschlagswasser von diesen Teilflächen.

(4) Gebührenpflichtige sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eintritt des für die Gebührenberechnung maßgebenden Ereignisses verpflichtet, der Stadt alle Maßnahmen mitzuteilen, die voraussichtlich eine Änderung der Abwassermenge zur Folge haben.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 2 Buchstabe b KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) entgegen § 2 Abs. 3 als Gebührenpflichtiger nicht innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung den Wechsel der Gebührenpflicht schriftlich mitteilt,
b) entgegen § 5 Abs. 4 als Gebührenpflichtiger den verlangten prüfungsfähigen Nachweis über die auf seinem Grundstück genutzten Wassermengen nicht fristgemäß vorlegt,
c) entgegen § 6 Abs. 8 als Gebührenpflichtiger die Größe der angeschlossenen Grundstücksfläche bei Beginn der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage nicht angibt,
d) entgegen § 10 Abs. 1 die öffentliche Abwasseranlage erstmalig in Anspruch nimmt und dies nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
e) entgegen § 10 Abs. 2 und 3 als Gebührenpflichtiger oder sonstige Person nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, den Beauftragten der Stadt den Zutritt zu dem Grundstück nicht gestattet oder schriftlich verlangte Auskünfte nicht fristgemäß erteilt,
f) entgegen § 10 Abs. 4 als Gebührenpflichtiger nicht innerhalb von drei Monaten alle Maßnahmen mitteilt, die voraussichtlich eine Änderung der Abwassermenge zur Folge haben.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach dieser Satzung vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark (fünftausend Euro) geahndet werden.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen (Abwassergebührenerhebungssatzung) vom 16. Dezember 1976, zuletzt geändert durch Satzung vom 22. Dezember 2004, außer Kraft.

(3) Die in § 9 Abs. 2 und § 11Abs. 3 genannten Eurobeträge gelten vom 01. Januar 2002 an.

Fußnoten

§ 1 Abs. 1
§ 5 Abs. 1 und Abs. 8
§ 8 Abs. 3
wurden durch Änderungssatzung vom 22. Dezember 2004 mit Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 neugefasst; in Kraft getreten am 01. Januar 2005

§ 2
§ 6 Abs. 2 g
§ 6 Abs. 4 (aufgehoben)
wurden durch Änderungssatzung vom 18. Dezember 2009 mit Ratsbeschluss vom 17. Dezember 2009 neugefasst; in Kraft getreten am 01. Januar 2010
§ 4 Abs. 2
Wurde durch Änderungssatzung vom 14. Dezember 2012  mit Ratsbeschluss vom 11. Dezember 2012 eingefügt; in Kraft getreten am 01. Januar 2013

§ 5 Abs. 2, Satz 3 (Wortlaut ersatzlos gestrichen)
Wurde durch Änderungssatzung vom 08. Mai  mit Ratsbeschluss vom 07. Mai 2013 neugefasst; in Kraft getreten am 01. Januar 2013

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