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Ehrungen und Auszeichnungen

Satzung über Ehrungen und Auszeichnungen durch die Stadt Bottrop

Der Rat der Stadt Bottrop hat in seiner Sitzung am 13.02.2001 aufgrund der §§ 7 und 34 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Kommunen vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245), folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

(1) Der Rat der Stadt würdigt besondere Verdienste natürlicher Personen um die Stadt Bottrop dadurch, dass er diesen

  1. das Ehrenbürgerrecht der Stadt Bottrop,
  2. den Ehrenring der Stadt Bottrop,
  3. die Plakette der Stadt Bottrop,
  4. die Stadtmedaille

verleiht.

(2) Ehrenbürger können gleichzeitig nicht mehr als fünf, Ehrenringträger gleichzeitig nicht mehr als sieben lebende natürliche Personen sein.

(3) Über die Ehrung wird eine Urkunde ausgestellt, die vom Oberbürgermeister und einem Ratsmitglied unterzeichnet ist.

§ 2

  1. Mit der Urkunde über die Verleihung der Ehrenbürgerschaft wird den Geehrten gleichzeitig der Ehrenring der Stadt Bottrop, der die Umschrift "Stadt Bottrop - Ihrer Ehrenbürgerin/Ihrem Ehrenbürger (es folgt der Name)" trägt, überreicht.
  2. Der Ring entspricht in der Ausführung dem in § 3 Abs. 2 beschriebenen Ehrenring der Stadt Bottrop.

 

§ 3

  1. Mit der Urkunde über die Verleihung des Ehrenringes wird den Geehrten der Ehrenring der Stadt Bottrop, der die Umschrift "Stadt Bottrop - (es folgt der Name) für besondere Verdienste" trägt, überreicht.
  2. Der Ehrenring ist aus Gold gefertigt und trägt das stilisierte Wappen der Stadt Bottrop.

§ 4

  1. Mit der Urkunde über die Verleihung der Plakette der Stadt Bottrop wird den Geehrten die Plakette der Stadt Bottrop, die die Umschrift "Stadt Bottrop - (es folgt der Name) für besondere Verdienste" trägt, überreicht.
  2. Die aus Silber im Durchmesser von 8 cm hergestellte Plakette trägt das stilisierte Wappen der Stadt Bottrop.

 

§ 5

  1. Die Ehrung erfolgt entweder auf Vorschlag des Oberbürgermeisters oder eines Drittels der Mitglieder des Rates durch Beschluss des Rates. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder.
  2. Die Ehrung wird den Geehrten durch den Oberbürgermeister übermittelt.

§ 6

  1. Die Stadt Bottrop würdigt langjährige kommunalpolitische Verdienste nach mindestens 15-jähriger Tätigkeit als Mitglied des Rates der Stadt oder einer Bezirksvertretung mit der Verleihung der Stadtmedaille.
  2. Die Stadtmedaille ist aus Gold gefertigt und hat einen Durchmesser von 3,5 cm. Sie zeigt auf der Vorderseite das Wappen der Stadt Bottrop und trägt auf der Rückseite die Aufschrift "Stadt Bottrop - (es folgt der Name) für langjährige kommunalpolitische Verdienste".
  3. Der Oberbürgermeister gibt dem Rat der Stadt vor der Ehrung die Namen der Auszuzeichnenden bekannt.
  4. Über die Ehrung wird eine Urkunde ausgestellt, die vom Oberbürgermeister unterzeichnet wird.

§ 7

Beim Tode einer beliehenen Person verbleiben die Urkunde und der Ehrenring bzw. die Plakette oder die Stadtmedaille im Eigentum der Rechtsnachfolger der beliehenen Person.

 

§ 8

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Ehrungen und Auszeichnungen durch die Stadt Bottrop vom 22. Mai 1981 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung über Ehrungen und Auszeichnungen durch die Stadt Bottrop wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  • diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, den 16. Februar 2001

Löchelt
Oberbürgermeister

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