Benutzungs- und Entgeltordnung Lohnhalle 2026
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Lohnhalle Arenberg Fortsetzung der Stadt Bottrop (BuE Lohnhalle)
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2025 (GV. NRW S. 618), hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 07.07.2026 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen:
§ 1 Zweck
1. Die Lohnhalle Arenberg Fortsetzung nebst Pausenhalle wird für Veranstaltungen
privater oder gewerblicher Art vermietet.
2. Eine Vermietung erfolgt nicht, soweit durch eine Vermietung städtische
Interessen beeinträchtigt werden. Insbesondere gilt dies, wenn die Veranstaltung
gegen den Jugendschutz, die guten Sitten oder gegen Strafgesetze verstößt. Eine
Vermietung erfolgt zudem nicht, sofern die beantragte Nutzung wegen ihrer
Eigenart für die Veranstaltungshalle nicht geeignet erscheint.
3. Die Entscheidung trifft die Vermieterin.
4. Die Vermietung der Lohnhalle an Parteien, politische Gruppierungen oder für
parteipolitische Zwecke wird in einem Zeitraum von sechs Wochen vor Wahlen,
Bürgerbegehren oder Bürgerentscheiden ausgeschlossen.
5. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.
§ 2 Regelung des Mietverhältnisses
1. Die Vermietung der Lohnhalle erfolgt durch die Stadt Bottrop, im Folgenden
„Vermieterin bzw. Stadt Bottrop“ genannt.
2. Das Mietverhältnis zwischen Vermieterin und Mietern/innen wird durch einen
Mietvertrag nach den Bedingungen dieser Ordnung begründet. Der Mietvertrag
kommt durch die schriftliche Annahme des Antrags auf Überlassung durch die
Vermieterin zustande.
3. Anträge auf Überlassung sind schriftlich an den Fachbereich
Immobilienwirtschaft der Stadt Bottrop zu richten. Antragsteller/innen müssen
volljährig sowie rechts- und geschäftsfähig im Sinne des Bürgerlichen
Gesetzbuches sein. Personen, die Vereinigungen vertreten, müssen das Recht zur
Rechtsvertretung besitzen.
4. Anträge müssen den vollständigen Namen sowie die Adresse des
Mietinteressenten, eines Verantwortlichen, den Zweck der Veranstaltung, den
Veranstaltungstermin, die erwartete Teilnehmerzahl sowie, falls vorgesehen, die
Höhe des Eintrittsgeldes beinhalten.
5. Aus Terminvormerkungen können keine Rechte hergeleitet werden.
6. Städtischen Dienststellen wird die Mietsache ohne besonderen Mietvertrag nach
Maßgabe dieser Ordnung überlassen.
§ 3 Nutzungszeiten
1. Die Mieter/innen haben alle mit der Veranstaltung verbundenen gesetzlichen
Verpflichtungen sowie behördliche Vorgaben zu erfüllen. Die Einholung
erforderlicher Genehmigungen oder Anmeldungen ist Sache der Mieter/innen.
2. Über den Zugang zu den vermieteten Räumen oder über die Übergabe des
Schlüssels zu den vermieteten Räumen entscheidet die Vermieterin im
Einzelfall im Rahmen des Mietvertrages.
§ 4 Nutzungsumfang und -zeiten
1. Die gemieteten Räume werden den Mietern und Mieterinnen ausschließlich für die
im Mietvertrag vereinbarte Zeit zur Verfügung gestellt. Die Räume bzw.
Außenanlagen sind mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Nutzungszeit geräumt
und gesäubert an den Vertreter der Vermieterin zu übergeben.
2. Die Vermieterin übergibt die Räume und Einrichtungen in ordnungsgemäßem
Zustand. Die Mieter/innen haben sich hiervon bei der Übergabe zu überzeugen.
Werden Beanstandungen nicht erhoben, gelten Räume und Einrichtungen als
vom Mieter/der Mieterin in ordnungsgemäßem Zustand übernommen.
Nachträgliche Beanstandungen werden nicht anerkannt.
3. Die überlassenen Räume und Außenanlagen dürfen nur im Rahmen ihrer
Zweckbestimmung und Eignung auf eigene Verantwortung benutzt werden. Eine
Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt
zulässig. Sämtliche Nutzungen müssen von Beginn bis Ende unter der Aufsicht
einer verantwortlichen Person stehen. Diese ist dem Veranstalter vorab zu
benennen.
4. Auf-, Ab- und Umbau sind von den Mietern/Mieterinnen durchzuführen bzw. auf
ihre Kosten durchführen zu lassen. Hierbei kann die Hilfe des örtlichen
Hausmeisters für bis zu drei Stunden (im Mietpreis enthalten) in Anspruch
genommen werden.
5. Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass Personen und Sachen weder
gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar
behindert und belästigt werden. Die Einrichtungsgegenstände sind schonend
und sachgemäß zu behandeln. Schäden an den Räumen, deren
Einrichtungsgegenständen und den Außenanlagen sind unverzüglich der
Verwaltung der Lohnhalle zu melden.
6. Kraftfahrzeuge, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge dürfen nur an den dafür
bestimmten Plätzen auf eigene Gefahr abgestellt werden.
7. In den überlassenen Räumen besteht ausnahmslos Rauchverbot.
8. Aus Gründen des Lärmschutzes ist auf dem Außengelände eine eventuell
vorgesehene Raucherzone auf den Bereich der Ein- bzw. Ausgänge zur
Lohnhalle zu beschränken.
9. Mieter/innen haben dafür Sorge zu tragen, dass ab 22 Uhr sämtliche
Lärmbelästigungen im gesetzlichen Rahmen außerhalb der vermieteten Halle
unterbleiben. Die Außentüren der Lohnhalle sowie des Pausenraums sind ab
22 Uhr geschlossen zu halten.
10. Die maximal zulässige Besucherzahl ist auf 199 Personen begrenzt. Die Lohnhalle
Arenberg Fortsetzung fällt damit nicht unter die Vorschriften der Verordnung
über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)
vom 02.12.2016.
§ 5 Haftung
1. Mieter/innen haften für alle der Vermieterin anlässlich der Benutzung
entstehenden Schäden an den gemieteten Räumen, deren
Einrichtungsgegenständen und den Außenanlagen, ohne Rücksicht darauf, ob
die Beschädigung durch ihn oder durch Veranstaltungsteilnehmer/innen
verursacht worden ist. Die Vermieterin ist berechtigt, entstandene Schäden auf
Kosten der Mieter/innen zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.
2. Sofern Mietern und Mieterinnen Schlüssel übergeben worden sind, haften diese
nicht nur für einen eventuellen Verlust, sondern für alle damit
zusammenhängenden Folgeschäden (z.B. Austausch der Schließanlage).
3. Für Sachen (Garderobe, Musik- und Lichtanlagen u.ä.), die von Mietern/innen
oder von dritten Personen eingebracht werden, übernimmt die Vermieterin
keinerlei Haftung. Für den Ausfall technischer Einrichtungen, für
Betriebsstörungen oder ähnliches haftet die Vermieterin nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit.
4. Die Mieter/innen haben zur Abdeckung der durch diese Benutzungs- und
Entgeltordnung zu übernehmenden und versicherbaren Risiken eine
ausreichende Haft- pflicht- und Schlüsselversicherung unter Abbedingung der
Ausschlussklausel für geliehene, gepachtete und gemietete Sachen
abzuschließen und diese auf Verlangen der Vermieterin eine Woche vor der
Veranstaltung nachzuweisen. Eine Aushändigung der Schlüssel erfolgt erst
nach Aushändigung des entsprechenden Nachweises.
5. Die Mieter/innen haben die Vermieterin von allen Ansprüchen freizustellen, die
von Dritten anlässlich der Nutzung (einschl. Vorbereitung und nachfolgender
Abwicklung) gegen sie geltend gemacht werden.
§ 6 Einholung von Genehmigungen
1. Alle für die Nutzung erforderlichen behördlichen Genehmigungen haben die
Mieter/innen rechtzeitig auf ihre Kosten einzuholen und der Vermieterin
auf Verlangen nachzuweisen.
2. Die Jugendschutzbestimmungen sind zu beachten.
§ 7 Beachtung von Sicherheitsvorschriften
1. Die Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss sowie die Büroflure im Erdgeschoss
gehören nicht zum Mietumfang und dürfen ebenso wie der Treppenaufgang nicht
betreten werden.
2. Das Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden der Stadt Bottrop ist zu beachten.
§ 8 Hausrecht
1. Der/die jeweilige Beauftragte der Stadt Bottrop übt gegenüber den Mietern und
Mieterinnen der Lohnhalle das Hausrecht aus. Das Hausrecht der Mieter/innen
gegen- über Besucher/innen ihrer Veranstaltung bleibt hiervon unberührt.
2. Die Mieter/innen sind während der Veranstaltung für die Sicherheit und Ordnung
auf dem Grundstück und in der Lohnhalle verantwortlich. Die Teilnehmer der
Veranstaltung sind verpflichtet, den Anordnungen des Inhabers des Hausrechts
Folge zu leisten.
§ 9 Entgelt / Kaution
1. Für die Benutzung der Lohnhalle und für die damit zusammenhängenden
Leistungen der Verwaltung werden privatrechtliche Entgelte erhoben. Die
aktuellen Entgelttarife / Kautionsleistungen ergeben sich aus der Anlage.
2. Im Einzelfall kann das Nutzungsentgelt entsprechend dem Veranstaltungszweck
durch den Oberbürgermeister nachgelassen bzw. ermäßigt werden. Ein Anspruch
auf Ermäßigung besteht nicht. Entstandene Personalkosten für Hausmeister und
Reinigung sind in jedem Fall zu entrichten. Die Zahlungsmodalitäten regelt der
Mietvertrag.
3. Dienststellen der Stadt Bottrop sind von der Zahlung eines Nutzungsentgeltes
befreit.
4. Das festgesetzte Entgelt ist mit Unterzeichnung des Mietvertrages zur Zahlung
fällig.
5. Für die Überlassung der Lohnhalle wird eine Kaution entsprechend Entgelttarif
erhoben. Diese ist ebenfalls zusammen mit dem Nutzungsentgelt und den
Nebenkosten auf das Konto der Stadt Bottrop zu überweisen.
6. Beträge, die nach der endgültigen Abrechnung (Mehrkosten Hausmeister oder
Reinigungskosten) noch geschuldet werden, sind innerhalb einer Woche nach
Zahlungsaufforderung zu entrichten.
§ 10 Rücktritt, Kündigung
1. Soweit Mieter/innen bis 6 Monate vor Mietbeginn vom Vertrag zurücktreten,
werden ihnen durch die Stadt Bottrop keine Kosten in Rechnung gestellt.
2. Treten Mieter/innen später als 6 Monate vor der Veranstaltung aus einem vom
Vermieter nicht zu vertretenden Grunde vom Vertrag zurück, so gelten die
folgenden Stornierungsbedingungen:
a. Bei einer Stornierung in einem Zeitraum zwischen 6 Monaten bis zu
2 Wochen vor Mietbeginn sind 50% der vereinbarten Miete als
Schadenspauschale durch den Mieter zu zahlen.
b. Erfolgt die Stornierung in kürzerer Frist als 2 Wochen vor Miet-
beginn sind 100%der vereinbarten Miete als Schadenspauschale
durch den Mieter zu zahlen.
3. Jede Absage durch den Mieter/die Mieterin bedarf der Schriftform. Sie muss
innerhalb der genannten Fristen bei der Vermieterin eingegangen sein.
4. Der/die Mieter/in hat das Entgelt auch dann zu entrichten, wenn er durch einen
in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden
Gebrauchsrecht verhindert wird (§ 522 BGB). Liegt ein solcher Fall vor, werden
Nebenkosten nur erhoben, wenn sie bereits angefallen sind.
5. Die Vermieterin ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu
kündigen zu kündigen, wenn:
a. der/die Mieter/in die Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt oder
verletzt hat,
b. durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des
Ansehens der Stadt zu befürchten ist,
c. der Veranstaltungszweck in wesentlichen Teilen von den Angaben
abweicht, die bei Vertragsabschluss vorgetragen worden sind,
d. der/die Mieter/in eine Überfüllung der Veranstaltungsräume unter
Verstoß gegen § 4 Nr. 8 dieses Vertrages zulässt,
e. der/die Mieter/in die Außenanlagen trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt,
f. der/die Mieter/in den geforderten Abschluss einer Haftpflicht- bzw.
Schlüsselversicherung nicht nachgewiesen hat,
g. das vorläufig festgestellte Nutzungsentgelt und die geforderte
Kaution nicht bis zum Fälligkeitstermin entrichtet worden sind,
h. infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt
werden können,
i. gegen sonstige behördliche Auflagen oder Verbote verstoßen wird.
6. Macht die Vermieterin von ihrem Recht nach § 10 Abs.4 Gebrauch so behält sie
den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte gemäß § 9 Abs. 1.
7. Bei groben oder mehrmaligen Verstößen gegen die Benutzungs- und
Entgeltordnung können Mieter/innen von künftigen Benutzungen
ausgeschlossen werden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 18.07.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung in der Fassung vom 28.11.2017 außer Kraft.
Anlage
Entgelttarife:
1. Lohnhalle inklusive Pausenhalle
1.1 Grundbetrag für private Veranstaltungen,
die keine gewerbliche Zwecke verfolgen
(z.B. Hochzeit, Geburtstag, Jubiläum) 750,00 €
1.2 Grundbetrag für Veranstaltungen gewerblicher Art 1.500,00 €
2. Kaution
2.1 Kaution bei privaten Veranstaltungen gem. Punkt 1.1 500,00 €
2.2 Kaution bei Veranstaltungen gem. Punkt 1.2 1000,00 €
3. Zusatzkosten
3.1 Reinigungskosten bei einem Reinigungsaufwand von
max. 2 Stunden sowie Hausmeisterkosten im Umfang
von max. 3 Stunden 200,00 €
Sollte darüber hinaus zusätzlicher Reinigungsaufwand
entstehen, werden die der Stadt Bottrop durch die
Fremdfirma in Rechnung gestellten Kosten an die
Mieter/innen weitergegeben.
3.2 Zusätzlicher Hausmeistereinsatz pro angefangene Stunde 35,00 €