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Benutzungs- und Entgeltordnung Lohnhalle 2026

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Lohnhalle Arenberg Fortsetzung der Stadt Bottrop (BuE Lohnhalle)

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2025 (GV. NRW S. 618), hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 07.07.2026 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen:

§ 1 Zweck

1. Die Lohnhalle Arenberg Fortsetzung nebst Pausenhalle wird für Veranstaltungen
     privater oder gewerblicher Art vermietet.
2. Eine Vermietung erfolgt nicht, soweit durch eine Vermietung städtische
     Interessen beeinträchtigt werden. Insbesondere gilt dies, wenn die Veranstaltung
     gegen den Jugendschutz, die guten Sitten oder gegen Strafgesetze verstößt. Eine
     Vermietung erfolgt zudem nicht, sofern die beantragte Nutzung wegen ihrer
     Eigenart für die Veranstaltungshalle nicht geeignet erscheint.
3. Die Entscheidung trifft die Vermieterin.
4. Die Vermietung der Lohnhalle an Parteien, politische Gruppierungen oder für
     parteipolitische Zwecke wird in einem Zeitraum von sechs Wochen vor Wahlen,
     Bürgerbegehren oder Bürgerentscheiden ausgeschlossen.
5. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

§ 2 Regelung des Mietverhältnisses

1. Die Vermietung der Lohnhalle erfolgt durch die Stadt Bottrop, im Folgenden
     „Vermieterin bzw. Stadt Bottrop“ genannt.
2. Das Mietverhältnis zwischen Vermieterin und Mietern/innen wird durch einen
     Mietvertrag nach den Bedingungen dieser Ordnung begründet. Der Mietvertrag
     kommt durch die schriftliche Annahme des Antrags auf Überlassung durch die
     Vermieterin zustande.
3. Anträge auf Überlassung sind schriftlich an den Fachbereich
     Immobilienwirtschaft der Stadt Bottrop zu richten. Antragsteller/innen müssen
     volljährig sowie rechts- und geschäftsfähig im Sinne des Bürgerlichen
     Gesetzbuches sein. Personen, die Vereinigungen vertreten, müssen das Recht zur
     Rechtsvertretung besitzen.
4. Anträge müssen den vollständigen Namen sowie die Adresse des
     Mietinteressenten, eines Verantwortlichen, den Zweck der Veranstaltung, den
     Veranstaltungstermin, die erwartete Teilnehmerzahl sowie, falls vorgesehen, die
     Höhe des Eintrittsgeldes beinhalten.
5. Aus Terminvormerkungen können keine Rechte hergeleitet werden.
6. Städtischen Dienststellen wird die Mietsache ohne besonderen Mietvertrag nach
     Maßgabe dieser Ordnung überlassen.

§ 3 Nutzungszeiten

1. Die Mieter/innen haben alle mit der Veranstaltung verbundenen gesetzlichen
     Verpflichtungen sowie behördliche Vorgaben zu erfüllen. Die Einholung
     erforderlicher Genehmigungen oder Anmeldungen ist Sache der Mieter/innen.
2. Über den Zugang zu den vermieteten Räumen oder über die Übergabe des
     Schlüssels zu den vermieteten Räumen entscheidet die Vermieterin im
     Einzelfall im Rahmen des Mietvertrages.

§ 4 Nutzungsumfang und -zeiten

1. Die gemieteten Räume werden den Mietern und Mieterinnen ausschließlich für die
     im Mietvertrag vereinbarte Zeit zur Verfügung gestellt. Die Räume bzw.
     Außenanlagen sind mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Nutzungszeit geräumt
     und gesäubert an den Vertreter der Vermieterin zu übergeben.
2. Die Vermieterin übergibt die Räume und Einrichtungen in ordnungsgemäßem
     Zustand. Die Mieter/innen haben sich hiervon bei der Übergabe zu überzeugen.
     Werden Beanstandungen nicht erhoben, gelten Räume und Einrichtungen als
     vom Mieter/der Mieterin in ordnungsgemäßem Zustand übernommen.
     Nachträgliche Beanstandungen werden nicht anerkannt.
3. Die überlassenen Räume und Außenanlagen dürfen nur im Rahmen ihrer
     Zweckbestimmung und Eignung auf eigene Verantwortung benutzt werden. Eine
     Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt
     zulässig. Sämtliche Nutzungen müssen von Beginn bis Ende unter der Aufsicht
     einer verantwortlichen Person stehen. Diese ist dem Veranstalter vorab zu
     benennen.
4. Auf-, Ab- und Umbau sind von den Mietern/Mieterinnen durchzuführen bzw. auf
     ihre Kosten durchführen zu lassen. Hierbei kann die Hilfe des örtlichen
     Hausmeisters für bis zu drei Stunden (im Mietpreis enthalten) in Anspruch
     genommen werden.
5. Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass Personen und Sachen weder
     gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar
     behindert und belästigt werden. Die Einrichtungsgegenstände sind schonend
     und sachgemäß zu behandeln. Schäden an den Räumen, deren
     Einrichtungsgegenständen und den Außenanlagen sind unverzüglich der
     Verwaltung der Lohnhalle zu melden.
6. Kraftfahrzeuge, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge dürfen nur an den dafür
     bestimmten Plätzen auf eigene Gefahr abgestellt werden.
7. In den überlassenen Räumen besteht ausnahmslos Rauchverbot.
8. Aus Gründen des Lärmschutzes ist auf dem Außengelände eine eventuell
     vorgesehene Raucherzone auf den Bereich der Ein- bzw. Ausgänge zur
     Lohnhalle zu beschränken.
9. Mieter/innen haben dafür Sorge zu tragen, dass ab 22 Uhr sämtliche
     Lärmbelästigungen im gesetzlichen Rahmen außerhalb der vermieteten Halle
     unterbleiben. Die Außentüren der Lohnhalle sowie des Pausenraums sind ab
     22 Uhr geschlossen zu halten.
10. Die maximal zulässige Besucherzahl ist auf 199 Personen begrenzt. Die Lohnhalle
     Arenberg Fortsetzung fällt damit nicht unter die Vorschriften der Verordnung
     über Bau  und  Betrieb  von  Sonderbauten  (Sonderbauverordnung – SBauVO)
     vom 02.12.2016.

§ 5 Haftung

1. Mieter/innen haften für alle der Vermieterin anlässlich der Benutzung
     entstehenden Schäden an den gemieteten Räumen, deren
     Einrichtungsgegenständen und den Außenanlagen, ohne Rücksicht darauf, ob
     die Beschädigung durch ihn oder durch Veranstaltungsteilnehmer/innen
     verursacht worden ist. Die Vermieterin ist berechtigt, entstandene Schäden auf
     Kosten der Mieter/innen zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.
2. Sofern Mietern und Mieterinnen Schlüssel übergeben worden sind, haften diese
     nicht nur für einen eventuellen Verlust, sondern für alle damit
     zusammenhängenden Folgeschäden (z.B. Austausch der Schließanlage).
3. Für Sachen (Garderobe, Musik- und Lichtanlagen u.ä.), die von Mietern/innen
     oder von dritten Personen eingebracht werden, übernimmt die Vermieterin
     keinerlei Haftung. Für den Ausfall technischer Einrichtungen, für
     Betriebsstörungen oder ähnliches haftet die Vermieterin nur bei Vorsatz
     oder grober Fahrlässigkeit.
4. Die Mieter/innen haben zur Abdeckung der durch diese Benutzungs- und
     Entgeltordnung zu übernehmenden und versicherbaren Risiken eine
     ausreichende Haft- pflicht- und Schlüsselversicherung unter Abbedingung der
     Ausschlussklausel für geliehene, gepachtete und gemietete Sachen
     abzuschließen und diese auf Verlangen der Vermieterin eine Woche vor der
     Veranstaltung nachzuweisen. Eine Aushändigung der Schlüssel erfolgt erst
     nach Aushändigung des entsprechenden Nachweises.
5. Die Mieter/innen haben die Vermieterin von allen Ansprüchen freizustellen, die
     von Dritten anlässlich der Nutzung (einschl. Vorbereitung und nachfolgender
     Abwicklung) gegen sie geltend gemacht werden.

§ 6 Einholung von Genehmigungen

1. Alle für die Nutzung erforderlichen behördlichen Genehmigungen haben die
     Mieter/innen rechtzeitig auf ihre Kosten einzuholen und der Vermieterin
     auf Verlangen nachzuweisen.
2. Die Jugendschutzbestimmungen sind zu beachten.

§ 7 Beachtung von Sicherheitsvorschriften

1. Die Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss sowie die Büroflure im Erdgeschoss
     gehören nicht zum Mietumfang und dürfen ebenso wie der Treppenaufgang nicht
     betreten werden.
2. Das Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden der Stadt Bottrop ist zu beachten.

§ 8 Hausrecht

1. Der/die jeweilige Beauftragte der Stadt Bottrop übt gegenüber den Mietern und
     Mieterinnen der Lohnhalle das Hausrecht aus. Das Hausrecht der Mieter/innen
     gegen- über Besucher/innen ihrer Veranstaltung bleibt hiervon unberührt.
2. Die Mieter/innen sind während der Veranstaltung für die Sicherheit und Ordnung
     auf dem Grundstück und in der Lohnhalle verantwortlich. Die Teilnehmer der
     Veranstaltung sind verpflichtet, den Anordnungen des Inhabers des Hausrechts
     Folge zu leisten.

§ 9 Entgelt / Kaution

1. Für die Benutzung der Lohnhalle und für die damit zusammenhängenden
     Leistungen der Verwaltung werden privatrechtliche Entgelte erhoben. Die
     aktuellen Entgelttarife / Kautionsleistungen ergeben sich aus der Anlage.
2. Im Einzelfall kann das Nutzungsentgelt entsprechend dem Veranstaltungszweck
     durch den Oberbürgermeister nachgelassen bzw. ermäßigt werden. Ein Anspruch
     auf Ermäßigung besteht nicht. Entstandene Personalkosten für Hausmeister und
     Reinigung sind in jedem Fall zu entrichten. Die Zahlungsmodalitäten regelt der
     Mietvertrag.
3. Dienststellen der Stadt Bottrop sind von der Zahlung eines Nutzungsentgeltes
     befreit.
4. Das festgesetzte Entgelt ist mit Unterzeichnung des Mietvertrages zur Zahlung
     fällig.
5. Für die Überlassung der Lohnhalle wird eine Kaution entsprechend Entgelttarif
     erhoben. Diese ist ebenfalls zusammen mit dem Nutzungsentgelt und den
     Nebenkosten auf das Konto der Stadt Bottrop zu überweisen.
6. Beträge, die nach der endgültigen Abrechnung (Mehrkosten Hausmeister oder
     Reinigungskosten) noch geschuldet werden, sind innerhalb einer Woche nach
     Zahlungsaufforderung zu entrichten.

§ 10 Rücktritt, Kündigung

1. Soweit Mieter/innen bis 6 Monate vor Mietbeginn vom Vertrag zurücktreten, 
     werden ihnen durch die Stadt Bottrop keine Kosten in Rechnung gestellt.
2. Treten Mieter/innen später als 6 Monate vor der Veranstaltung aus einem vom
     Vermieter nicht zu vertretenden Grunde vom Vertrag zurück, so gelten die
     folgenden Stornierungsbedingungen:
     a. Bei einer Stornierung in einem Zeitraum zwischen 6 Monaten bis zu
          2 Wochen vor Mietbeginn sind 50% der vereinbarten Miete als
          Schadenspauschale durch den Mieter zu zahlen.
     b. Erfolgt die Stornierung in kürzerer Frist als 2 Wochen vor Miet-
          beginn sind 100%der vereinbarten Miete als Schadenspauschale
          durch den Mieter zu zahlen.
3. Jede Absage durch den Mieter/die Mieterin bedarf der Schriftform. Sie muss
     innerhalb der genannten Fristen bei der Vermieterin eingegangen sein.
4. Der/die Mieter/in hat das Entgelt auch dann zu entrichten, wenn er durch einen
     in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden
     Gebrauchsrecht verhindert wird (§ 522 BGB). Liegt ein solcher Fall vor, werden
      Nebenkosten nur erhoben, wenn sie bereits angefallen sind.
5. Die Vermieterin ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu
     kündigen zu kündigen, wenn:
     a. der/die Mieter/in die Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt oder
          verletzt hat,
     b. durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffent-
          lichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des
          Ansehens der Stadt zu befürchten ist,
     c. der Veranstaltungszweck in wesentlichen Teilen von den Angaben
          abweicht, die bei Vertragsabschluss vorgetragen worden sind,
     d. der/die Mieter/in eine Überfüllung der Veranstaltungsräume unter
          Verstoß gegen § 4 Nr. 8 dieses Vertrages zulässt,
     e. der/die Mieter/in die Außenanlagen trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt,
     f. der/die Mieter/in den geforderten Abschluss einer Haftpflicht- bzw.
          Schlüsselversicherung nicht nachgewiesen hat,
     g. das vorläufig festgestellte Nutzungsentgelt und die geforderte
          Kaution nicht bis zum Fälligkeitstermin entrichtet worden sind,
     h. infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt
          werden können,
     i. gegen sonstige behördliche Auflagen oder Verbote verstoßen wird.
6. Macht die Vermieterin von ihrem Recht nach § 10 Abs.4 Gebrauch so behält sie
     den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte gemäß § 9 Abs. 1.
7. Bei groben oder mehrmaligen Verstößen gegen die Benutzungs- und
     Entgeltordnung können Mieter/innen von künftigen Benutzungen
     ausgeschlossen werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 18.07.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung in der Fassung vom 28.11.2017 außer Kraft.

Anlage

Entgelttarife:

1.         Lohnhalle inklusive Pausenhalle
1.1      Grundbetrag für private Veranstaltungen,
            die keine gewerbliche Zwecke verfolgen
            (z.B. Hochzeit, Geburtstag, Jubiläum)                                                    750,00 €
1.2      Grundbetrag für Veranstaltungen gewerblicher Art                      1.500,00 €

2.         Kaution
2.1      Kaution bei privaten Veranstaltungen gem. Punkt 1.1                    500,00 €
2.2      Kaution bei Veranstaltungen gem. Punkt 1.2                                    1000,00 €

3.         Zusatzkosten
3.1      Reinigungskosten bei einem Reinigungsaufwand von 
            max. 2 Stunden sowie Hausmeisterkosten im Umfang
            von max. 3 Stunden                                                                                        200,00 €
            Sollte darüber hinaus zusätzlicher Reinigungsaufwand
            entstehen, werden die der Stadt Bottrop durch die 
            Fremdfirma in Rechnung gestellten Kosten an die 
            Mieter/innen weitergegeben.
3.2      Zusätzlicher Hausmeistereinsatz pro angefangene Stunde            35,00 €