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2026/052 - Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen

Amtliche Bekanntmachung

des Kreiswahlleiters im Wahlkreis 75, Bottrop-Recklinghausen VI

für die Wahl zum 19. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen am 25. April 2027

                               Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen

Für die Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahl gelten insbesondere das Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz - LWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 19. Februar 2026, sowie die Landeswahlordnung (LWahlO) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994 S. 548, ber. S. 964), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 21. April 2026 (GV. NRW. S. 260), in Kraft getreten am 12. Mai 2026.

Die Landesregierung hat gemäß § 7 Abs. 1 LWahlG als Wahltag für die Wahl des 19. Landtages des Landes Nordrhein-Westfalen Sonntag, den 25. April 2027, festgesetzt.

Gemäß § 19 Abs. 1 LWahlG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Nr. 2 und § 22 LWahlO fordere ich hiermit zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Landtagswahl im Wahlkreis 75, Bottrop-Recklinghausen VI, auf.

Der Wahlkreis 75, Bottrop-Recklinghausen VI, umfasst nach der Wahlkreiseinteilung gemäß § 13 Abs. 1 LWahlG: Stadt Bottrop sowie vom Kreis Recklinghausen die Gemeinde Gladbeck mit den Stadtbezirken Alt-Rentfort, Rentfort-Nord, Schultendorf und Ellinghorst.

 

1. Einreichungsfrist und Einreichungsstelle

Kreiswahlvorschläge können gemäß § 19 Abs. 1 LWahlG bis zum 69. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beim Kreiswahlleiter eingereicht werden. Die Frist endet für die Landtagswahl am 25. April 2027 am

Montag, 15. Februar 2027, 18.00 Uhr.

Die Kreiswahlvorschläge sind mit den erforderlichen Anlagen schriftlich und rechtzeitig beim Kreiswahlleiter, Fachbereich Oberbürgermeister, Rat und Bezirke, Bezirksverwaltungsstelle Bottrop (01/3), Wahlen, Ernst-Wilczok-Platz 1, 46236 Bottrop, einzureichen.

 

Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können (§ 22 S. 2 Nr. 1 LWahlO, § 21 Abs. 1 LWahlG, § 24 Abs. 1 LWahlO). Nach Ablauf der Frist eingereichte Kreiswahlvorschläge sind nicht zulassungsfähig (§ 21 Abs. 3 S. 2 LWahlG).

 

2. Wahlvorschlagsrecht und Beteiligungsanzeige

Kreiswahlvorschläge können von Parteien im Sinne des § 2 Parteiengesetz (PartG), von Wählergruppen als mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten sowie von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden (§ 17a Abs. 1 Satz 1 LWahlG).

Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 97. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr der Landeswahlleiterin ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat (§ 17a Abs. 2 LWahlG, § 22a LWahlO). Diese Frist endet am

Montag, 18. Januar 2027, 18.00 Uhr.

In der Beteiligungsanzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will (§ 17a Abs. 2 S. 2 LWahlG). Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder deren beziehungsweise dessen Stellvertretung, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; besteht kein Landesverband, gilt § 17a Abs. 2 Satz 4 LWahlG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 PartG. Beizufügen sind die schriftliche Satzung, das schriftliche Programm und ein Nachweis über einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand; der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 PartG beigefügt werden (§ 17a Absatz 2 Sätze 5 und 6 LWahlG).

Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 79. Tag vor der Wahl, das ist

Freitag, 5. Februar 2027,

für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Parteien wahlvorschlagsberechtigt sind (§ 17a Abs. 4 LWahlG). Gegen eine Feststellung, die eine Partei oder Vereinigung an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden (§ 17a Abs. 5 LWahlG).

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen und von Landeslisten ist nicht zulässig (§ 17a Abs. 7 LWahlG).

 

3. Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem amtlichen Muster der Anlage 11a zu § 23 Abs. 1 S. 1 LWahlO eingereicht werden. Er muss die in § 19 Abs. 3 LWahlG und § 23 Abs. 1 LWahlO genannten Angaben enthalten, insbesondere

a)    Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers

b)    sowie bei Parteien und Wählergruppen deren Namen oder Bezeichnung und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden (§ 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LWahlO).

Jeder Kreiswahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf - unbeschadet einer Bewerbung in einer Landesliste - nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden (§ 19 Abs. 3 S. 2 und 3 LWahlG).

In einen Kreiswahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags (§ 19 Abs. 3 S. 4 und 5 LWahlG; Anlage 12a zu § 23 Abs. 3 Nr. 1 LWahlO oder Anlage 11a zu § 23 Abs.1 LWahlO).

Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem zum Zeitpunkt der Einreichung bestehenden Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 PartG), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 3 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. (§ 19 Abs. 2 S. 1 LWahlG; § 23 Abs. 1 S. 3 bis 5 LWahlO). Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben mindestens drei Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 6 LWahlO).

In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, gelten die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson (§ 19 Abs. 4 LWahlG). Der Kreiswahlvorschlag soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 23 Abs. 1 S. 7 LWahlO).

 

4. Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber

Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung des Wahlkreises hierzu gewählt worden ist (§ 18 Abs. 1 LWahlG).

Die Bewerberinnen und Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter für Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tag des Zusammentritts der Versammlung im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigt ist. Jede stimmberechtigte Person der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen (§ 18 Abs. 2 LWahlG).

Als Vertreterin oder Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tag des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreterinnen und Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigt ist. Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei kann nur gewählt werden, wer deren Mitglied ist und keiner anderen Partei angehört oder wer keiner Partei angehört (§ 18 Abs. 3 LWahlG).

Die Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber und der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen sind innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durchzuführen (§ 18 Abs. 5 LWahlG). Das Nähere über Wahl, Einberufung, Beschlussfähigkeit und Verfahren regeln Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzung (§ 18 Abs. 7 LWahlG).

 

Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Beizufügen ist die gegenüber dem Kreiswahlleiter abzugebende Versicherung an Eides statt des Bewerbers einer Partei, dass er Mitglied der Partei ist, für die er sich bewirbt, und dass er keiner weiteren Partei angehört, oder dass er keiner Partei angehört. Der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer haben gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt und den Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt nach den Sätzen 2 und 3 zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages (§ 18 Abs. 8 LWahlG).

 

5. Unterstützungsunterschriften

Soweit ein Kreiswahlvorschlag nach § 19 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LWahlG unterstützungsunterschriftspflichtig ist, muss er von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dies gilt auch für Kreiswahlvorschläge von Wählergruppen und Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern (§ 19 Abs. 2 S. 3 LWahlG).

Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die die Wahlvorschlagsberechtigten nicht zu vertreten haben, nicht rechtzeitig erbracht werden (§ 19 Absatz 2 Sätze 4 und 5 LWahlG).

Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a zu § 23 Abs. 2 LWahlO zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert; sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 LWahlO). Bei der Anforderung sind Familienname, Vorname und Wohnort der vorgeschlagenen Bewerberin oder des vorgeschlagenen Bewerbers sowie die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe und gegebenenfalls deren Kurzbezeichnung anzugeben. Der Kreiswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 LWahlO).

Die Wahlberechtigten müssen die Unterstützungserklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift (Hauptwohnung) sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 LWahlO). Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist eine Bescheinigung der Gemeinde über die Wahlberechtigung im Wahlkreis im Zeitpunkt der Unterzeichnung nach dem Muster der Anlage 15 beizufügen; die Bescheinigung kann auf dem Formblatt nach Anlage 14a erteilt werden (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 LWahlO).

Wahlberechtigte dürfen nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, ist die Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig. Für die Reihenfolge und Gültigkeit mehrerer Unterstützungsunterschriften gilt § 23 Abs. 2 Nr. 4 LWahlO. Die gleichzeitige Unterzeichnung einer Landesliste bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerberin oder den Bewerber ist zulässig (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 LWahlO).

Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig (§ 23 Abs. 2 Nr. 5 LWahlO).

 

6. Beizufügende Unterlagen

Dem Kreiswahlvorschlag sind nach § 23 Abs. 3 LWahlO insbesondere
        beizufügen:

a) die Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Bewerberin oder des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12a zu § 23 Abs. 3 Nummer 1 LWahlO; die Erklärung kann auf dem Kreiswahlvorschlag nach Anlage 11a abgegeben werden (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 LWahlO),

b) eine Bescheinigung der zuständigen Bürgermeisterin oder des zuständigen Bürgermeisters nach dem Muster der Anlage 13, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist; die Bescheinigung kann auf dem Kreiswahlvorschlag nach Anlage 11a erteilt werden (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 LWahlO),

c)  bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder- oder Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers, im Fall eines Einspruchs nach § 18 Abs. 6 LWahlG auch eine Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 18 Abs. 8 LWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach Anlage 9a und die Versicherung an Eides statt nach Anlage 10a gefertigt sein (§ 23 Abs. 3 Nr. 3 LWahlO),

d) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien die Versicherung an Eides statt der vorgeschlagenen Wahlbewerberin oder des vorgeschlagenen Wahlbewerbers, dass sie beziehungsweise er Mitglied der Partei ist, die sie beziehungsweise ihn aufgestellt hat, und keiner weiteren Partei angehört, oder keiner Partei angehört (§ 23 Abs. 3 Nr. 4 LWahlO; § 18 Abs. 8 S. 2 LWahlG),

e)  soweit erforderlich, die Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (§ 23 Abs. 3 Nr. 5 LWahlO).

Die Bescheinigungen über das Wahlrecht der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die Bescheinigungen über die Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Beglaubigungen von Abschriften der beizubringenden Unterlagen sind kostenfrei zu erteilen. Die Bescheinigung darf für jeden Wahlberechtigten nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag oder Listenvorschlag erteilt werden; dabei darf nicht festgehalten werden, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. (§ 23 Abs. 4 LWahlO).

 

7. Mängelbeseitigung, Vorprüfung und Zulassung

Der zuständige Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge sofort. Stellt er Mängel fest, fordert er die Vertrauensperson unverzüglich auf, sie rechtzeitig zu beseitigen; die Vertrauensperson kann gegen Verfügungen des Wahlleiters den Wahlausschuss anrufen (§ 21 Abs. 1 LWahlG).

Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem eingereichten Kreiswahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs, übersendet der Landeswahlleiterin sofort einen Abdruck und prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und der Landeswahlordnung entsprechen (§ 24 Abs. 1 LWahlO).

Mängel eines Wahlvorschlags können nur solange behoben werden, als nicht über seine Zulassung entschieden ist (§ 21 Abs. 2 LWahlG). Der Kreiswahlausschuss entscheidet spätestens am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge (§ 21 Abs. 3 LWahlG; § 25 LWahlO). Für die Wahl am 25. April 2027 ist dies

spätestens Freitag, der 26. Februar 2027.

Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

a)    verspätet eingereicht sind (§ 21 Abs. 3 S. 2 LWahlG) oder

b)    den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Landeswahlgesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind (§ 21 Abs. 3 S. 2 LWahlG) oder

c)    oder auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Absatz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127), die zuletzt durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644) geändert worden ist, unzulässig sind (§ 21 Abs. 3 S. 2 LWahlG).

Weist der Kreiswahlausschuss einen Wahlvorschlag zurück, kann binnen drei Tagen nach Verkündung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden; die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am 47. Tag vor der Wahl getroffen werden (§ 21 Abs. 4 LWahlG; § 26 LWahlO).

Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am 42. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt (§ 22 Abs. 1 LWahlG; § 27 LWahlO).

8. Amtliche Vordrucke und Auskünfte

Die für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge erforderlichen amtlichen Vordrucke werden auf Anforderung kostenfrei durch den Fachbereich Oberbürgermeister, Rat und Bezirke, Bezirksverwaltungsstelle Bottrop (01/3), Wahlen, Ernst-Wilczok-Platz 1, Zimmer 005, 46236 Bottrop, bereitgestellt (§ 22 S. 2 Nr. 4, § 23 Abs. 2 Nr. 1 und § 63 Abs. 1 LWahlO).

Die amtlichen Vordrucke sind ebenfalls über das Wahlvorschlagsportal (WVP) erhältlich. Die Vordrucke können dort online ausgefüllt, verwaltet, heruntergeladen und gedruckt werden. Die Nutzung des Portals ersetzt keine rechtzeige und schriftliche Einreichung beim Kreiswahlleiter. Das WVP ist über das Internet über die folgende URL erreichbar:

https://wvp.nrw.de/wvp-nw

Ein entsprechender Zugang wird vom Kreiswahlleiter auf schriftliche Anfrage oder per E-Mail an wahlenbottropde eingerichtet.

 

             Bottrop, den 04.09.2026                                 Der Kreiswahlleiter 
                                                                                               gez. Pintea