Inhalt anspringen
Ähnliche Inhalte
Suche

2026/047 - 4. Änderungssatzung der Best Aör Bottrop

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Satzung vom 11.08.2026 zur vierten Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen Bottroper Entsorgung und Stadtreinigung“ Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Bottrop vom 31.05.2026

Aufgrund von § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2018 (GV. NRW. S. 759) und der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (KUV) vom 24.10.2001 (GV NRW S. 773) in der z.Zt. geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 07.07.2026 nachstehende Satzung zur vierten Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen „Bottroper Entsorgung und Stadtreinigung“ Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Bottrop vom 27.06.2000 beschlossen:

Artikel 1

§ 5 erhält folgende neue Fassung:

§ 5 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorstandsmitglied.

Die Aufgabenbereiche werden in der

Geschäftsordnung des Vorstands festgelegt.

(2) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt, eine

erneute Bestellung ist zulässig

Artikel 2

§ 6 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

(2) Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich.

Artikel 3

§ 6 Abs. 6 entfällt.

Artikel 4

§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und 16 erhalten folgende neue Fassung:

(3) Der Verwaltungsrat entscheidet über:

2. Bestellung und Abberufung des Vorstands, sowie vertragliche Regelung der Dienstverhältnisse,

16. Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Darlehen an den Vorstand, dessen Stellvertretung und an Bedienstete des Kommunalunternehmens, die mit diesen verwandt sind

Artikel 5

§ 8 Abs. 5 erhält folgende neue Fassung:

(5) Dem Vorstandsmitglied gegenüber vertritt die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates im Einvernehmen mit seinen beiden StellvertreterInnen das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Sie/ Er vertritt das Kommunalunternehmen ohne Herstellung des Einvernehmens, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand nicht handlungsfähig ist.

Artikel 5

§ 10 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, ihre Vertreter/innen mit dem Zusatz „in Vertretung“, die Prokuristinnen oder Prokuristen mit dem Zusatz „ppa“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag“.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bottrop, 11.08.2026
Buschfeld
Oberbürgermeister