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2026/042 - Änderungsverordnung BuE Lohnhalle Arenberg

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Änderungsverordnung zur Anpassung der Entgelttarife der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Lohnhalle Arenberg der Stadt Bottrop (BuE Lohnhalle)

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2025 (GV. NRW S. 618), hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 07.07.2026 folgende Entgelttarife der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Lohnhalle Arenberg beschlossen:

                                                                           Artikel 1

Die Entgelttarife der Benutzungs- und Entgeltordnung erhalten folgende Fassung: 

Für die Benutzung der Lohnhalle und für die damit zusammenhängenden Leistungen der Verwaltung werden privatrechtliche Entgelte erhoben. Die Entgelttarife hierfür setzen sich wie folgt zusammen. Der Grundbetrag für private Veranstaltungen beträgt 750,00 €. Für Veranstaltungen gewerblicher Art beläuft sich der Grundbetrag auf 1.500,00 €. Zusätzlich sind Nebenkosten (Reinigungs- und Hausmeisterkosten) in Höhe von 200,00 € zu leisten. Sollte darüber hinaus zusätzlicher Reinigungsaufwand entstehen, werden die der Stadt Bottrop durch die Fremdfirma in Rechnung gestellten Kosten an die Mieter/innen weitergegeben. Ein möglicher Mehraufwand des Hausmeisters wird mit 35,00 € je angefangener Stunde berechnet.

                                                                           Artikel 2

Diese Änderungsverordnung tritt mit dem Tag nach Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Lohnhalle Arenberg der Stadt Bottrop in der Fassung vom 28.11.2017 außer Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung:

Anpassung der Entgelttarife der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Lohnhalle Arenberg der Stadt Bottrop (Änderungsverordnung vom 07.07.2026) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 7 GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a.   eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-
       verfahren wurde nicht durchgeführt,

b.   diese Satzung ist nicht öffentlich bekannt gemacht worden,

c.   der Oberbürgermeister hat die Satzung vorher beanstandet oder

d.   der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
       und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
       worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, 09.07.2026

gez. Buschfeld
Oberbürgermeister