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2026/033 - Hebesatz-Satzung

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Satzung der Stadt Bottrop
über die Festsetzung der Hebesätze für die
Grundsteuern (Hebesatz-Satzung) vom 06. Mai 2026

Aufgrund

-   der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in
     der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und

-   der §§ 1 bis 3 Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen  
     (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712) 
 
-   jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung -    
 

hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 05. Mai 2026 folgende Satzung beschlossen:

 

                                                               § 1

Die Stadt Bottrop erhebt Grundsteuer mit folgenden Hundertsätzen des Steuermessbetrages oder des Zerlegungsanteils (Hebesätzen):

  1. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

    276 v. H.

  2. für die bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke)

    und

    für die unbebauten Grundstücke (§ 247 des Bewertungsgesetzes) und bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwert-
    verfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke)

    761 v. H. 

                                                                § 2

(1)  Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft.

(2)  Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bottrop über die Festsetzung der Hebesätze
       für die Grundsteuern (Hebesatz-Satzung) vom 11. Dezember 2024 außer Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Hebesatz-Satzung der Stadt Bottrop wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung gem. § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, 06.Mai 2026

(Buschfeld)
Oberbürgermeister