2026/021 - Allgemeinverfügung Glasverbot
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz) vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) jeweils in der z. Zt. gültigen Fassung erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Bottrop folgende
Allgemeinverfügung
1. Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen auf der „Gastromeile“
Das Mitführen und die Benutzung von Glasflaschen und Trinkgefäßen aus Glas ist außerhalb von geschlossenen Räumen sowie der Freischankflächen von genehmigten Gastronomiebetrieben zu folgenden Zeiträumen:
Freitag, 27.03.2026 ab 20:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages
Donnerstag, 02.04.2026 ab 20:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages
Freitag, 10.04.2026 ab 20:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages
Donnerstag, 23.04.2026 ab 20:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages
im Bereich der „Gastromeile“ in Bottrop untersagt.
Als „Gastromeile“ ist hierbei konkret der Bereich der Fläche der Fußgängerzone Gladbecker Straße (Gladbecker Str. 1 bis zur Einmündung der Gerichtsstraße) umgrenzt.
Ausgenommen von dem Mitführverbot von Glasbehältnissen sind lediglich Getränkelieferanten und Anwohnende, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zwecks häuslicher Verwendung erworben haben, so dass weiterhin die Möglichkeit besteht, Getränke anzuliefern bzw. mit nach Hause zu nehmen.
2. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 1 getroffenen Regelungen wird angeordnet.
3. Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot, Glasflaschen oder Trinkgefäße aus Glas in dem bezeichneten Gebiet mit sich zu führen, verstößt.
Die Geldbuße beträgt mindestens 10,00 € und höchstens 1.000,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung höchstens 500,00 €.
Zusätzlich wird die Einziehung der durch die Zuwiderhandlung gewonnenen oder erlangten Gegenstände hiermit angedroht.
4. Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.
Begründung
Begründung zu Ziffer 1:
In den letzten Jahren kam es zu Zeiten, in denen im Bereich der Innenstadt Bottrop publikumsintensive Veranstaltungen durchgeführt wurden, vermehrt zu Ansammlungen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Bereich der „Gastromeile“, welche dort außerhalb der Flächen der genehmigten Ausschankflächen von Gastronomiebetrieben feiern und hierfür ihre eigenen Getränke mitbringen.
Zum Feiern gehört dabei regelmäßig der Konsum von Getränken, insbesondere alkoholhaltiger Getränke. Leere Flaschen und Gläser werden meist nicht ordnungsgemäß entsorgt, sondern einfach auf den Boden gestellt, in den Rinnstein geworfen, fallengelassen oder bewusst zerschlagen. Aufgrund der Vielzahl der unsachgemäß entsorgten Flaschen und des gleichzeitig hohen Personenaufkommens auf den Straßen werden die Glasbehältnisse zu Stolperfallen und werden -bewusst oder versehentlich- weggetreten und zersplittern. Schon nach kurzer Zeit ist der Bereich mit Glasscherben übersät.
Nach den Beobachtungen von mehreren Mitarbeitenden der Ordnungsbehörde besteht die konkrete Gefahr, dass durch diese Scherben in Anbetracht der zu erwartenden Menschenmenge und in Verbindung mit dem ebenfalls zu erwartenden, nicht unerheblichen Alkoholkonsum einiger Feiernder erhebliche Schnittverletzungen verursacht werden, wenn Personen in die Scherben hineintreten oder hineinfallen.
An diese Treffen knüpften zudem zahlreiche Verstöße von Urinieren in der Öffentlichkeit an, da die Personengruppen, welche sich außerhalb der genehmigten Gastronomiebetriebe aufhalten, keinen Zugang zu deren Toilettenanlagen haben und offensichtlich nicht Willens waren, die öffentlichen Toiletten weiter entfernt im Stadtgebiet aufzusuchen.
Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1 getroffenen Verbote ist § 14 Abs. 1 OBG NRW. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Die öffentliche Sicherheit umfasst die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen (Individualrechtsgüter), die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung sowie den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Vorliegend sind die Rechtsgüter des Einzelnen in Form der körperlichen Unversehrtheit betroffen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG).
Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht unter anderem dann, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens Schäden an Individualrechtsgütern, insbesondere Leben und körperliche Unversehrtheit, zu erwarten sind.
Wie bereits dargestellt, führt die erhebliche Menge unsachgemäß entsorgter und letztlich zerbrochener Flaschen und Gläser während publikumsintensiver Veranstaltungen im Bereich der „Gastromeile“ zu einer konkreten Gefahr von Verletzungen und damit zu Schäden an der körperlichen Unversehrtheit der sich dort aufhaltenden Menschen.
Eine konkrete und damit im Einzelfall bestehende Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. In tatsächlicher Hinsicht bedarf es in Abgrenzung zu einem bloßen Gefahrenverdacht einer genügend abgesicherten Prognose in Bezug auf den drohenden Eintritt von Schäden.
Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. So belegen die dargelegten Vorfälle aus den Vorjahren, dass ohne das Verbot zum Mitführen Glasbehältnissen in dem räumlichen Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung in dem oben definierten Zeitraum zahlreiche Glasflaschen und Trinkgefäße aus Glas mitgeführt und zerbrochen wurden.
Nach § 16 OBG NRW treffen die Ordnungsbehörden ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass weniger einschneidende Maßnahmen (vermehrter Einsatz von Mitarbeitenden des Kommunalen Ordnungsdienstes, gezielte Ansprache der Jugendlichen und jungen Erwachsenen, temporärer Einsatz von Sicherheitspersonal) nicht ausreichten, um den Bereich sicher zu gestalten. Wegen des hohen Personenaufkommens und dem damit verbundenen Gedränge ist ein konsequentes Entfernen der hinterlassenen Flaschen, Gläser und schließlich Scherbenberge weder für die Gewerbetreibenden noch etwaige Entsorgungsunternehmen möglich.
Ein milderes Mittel ist folglich nicht ersichtlich. Insofern ist das Mitführungs- und Benutzungsverbot auch die am wenigsten belastende Maßnahme und mithin erforderlich.
Schließlich muss die getroffene Schutzmaßnahme auch angemessen sein. Sie ist angemessen, wenn sie nicht zu einem Nachteil führt, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Hierbei sind die entgegengesetzten Interessen abzuwägen. Der Schutz vor Verletzungen ausgehend von zerbrochenem Glas und damit körperlicher Unversehrtheit überwiegt die Allgemeine Handlungsfreiheit.
Vor diesem Hintergrund werden die Einschränkungen im Verhältnis zu den aufgezeigten Gefahrenlagen als angemessen bewertet.
Gründe dafür, dass sich die Situation in diesem Jahr anders gestalten könnte, sind nicht ersichtlich. Es ist daher hinreichend wahrscheinlich, dass es ohne ein entsprechendes Verbot erneut dazu kommt, dass mitgeführte Glasbehältnisse bestimmungswidrig verwendet werden und damit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintritt.
In zeitlicher Hinsicht wird dieses Verbot dadurch begrenzt, dass es den Zeitraum von hier bekannten Veranstaltungen umfasst, im Rahmen derer es in der Vergangenheit regelmäßig zu Personenansammlungen im Bereich des bezeichneten Gebiets gekommen ist.
Im Vorfeld wird eine Information der Einwohner*innen durch die örtliche Presse und in den sozialen Medien erfolgen.
Es wird zudem an allen Zuwegungen zur „Gastromeile“ gut sichtbar durch eine entsprechende Ausschilderung auf das Verbot von Glasflaschen und Trinkgefäßen aus Glas hingewiesen.
Begründung zu Ziffer 2:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein gegen diesen Verwaltungsakt eingelegtes Rechtsmittel hat zur Folge, dass keine aufschiebende Wirkung eintritt und die Verfügung gleichwohl befolgt werden muss. Dies Anordnung ist nach Abwägung der folgenden Gesichtspunkte geboten.
Das geforderte besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung begründet sich aus der bestehenden Gefahr für die körperliche Unversehrtheit Besuchern des bezeichneten Bereiches. Die Beseitigung dieser Gefahr duldet unter Bezugnahme auf die bereits dargestellten Vorfälle der vergangenen Jahre keinen weiteren Aufschub im Rahmen eines eventuell länger andauernden Rechtsstreits. Das private Interesse der von der Allgemeinverfügung betroffenen Personen, entsprechende Glasbehältnisse in diesem zeitlich sehr eng gefassten Bereich mitzuführen, tritt dahinter zurück.
Begründung zu Ziffer 3:
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, Glasbehältnisse in dem bezeichneten Gebiet mit sich zu führen, können im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens geahndet werden. Die vorsätzliche oder fahrlässige Begehung von Ordnungswidrigkeiten kann gemäß § 31 des Ordnungsbehördengesetzes mit Geldbuße geahndet werden. Von dieser Möglichkeit wurde im Rahmen dieser Verordnung Gebrauch gemacht. Darüber hinaus wird die Einziehung der durch die Zuwiderhandlung gewonnenen oder erlangten Gegenstände hiermit angedroht.
Die Geldbuße beträgt mindestens 10,00 € und höchstens 1.000,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung höchstens 500,00 €.
Begründung zu Ziffer 4:
Diese Allgemeinverfügung ist öffentlich bekannt zu machen, da eine Bekanntgabe an alle Beteiligten untunlich wäre (§ 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW). Es ist für die erlassende Behörde nicht vorhersehbar, welche Personen von den getroffenen Regelungen betroffen sein werden. Diese Verfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwVfG NRW mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben werden.
Hinweise:
Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einer Klage angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.
Bottrop, 12.03.2026
gez.: Buschfeld
Oberbürgermeister