2026/015 - Vergnügungssteuersatzung
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Satzung
der Stadt Bottrop vom 04. März 2026
zur 7. Änderung der Satzung der Stadt Bottrop
über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)
vom 14. Dezember 2005
Aufgrund
- der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666)
- der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712)
jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 03. März 2026 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
Die bisherigen §§ 1, 8, 9, 11 und 13 der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 14. Dezember 2005 in der Änderungsfassung vom 11. Dezember 2024 erhalten folgende Neufassung:
§ 1
Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Bottrop veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
1. (weggefallen)
2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
3. Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern
– auch in Kabinen -;
4. Ausspielungen von Geld und Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos
und ähnlichen Einrichtungen;
5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder
ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder
ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten auch Personalcomputer, die überwiegend zum
individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken
oder zum Spielen über das Internet verwendet werden.
6. Sex- und Erotikmessen.
§ 8
Besteuerung von Apparaten
1) Die Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 Nr. 5 beträgt je Apparat und Kalendermonat 24 vom Hundert des Einspielergebnisses.
Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrennachfüllung, Prüftestgeld, Falschgeld und Fehlgeld.
(2) a) Die Einspielergebnisse sind durch Steueranmeldung für jeden einzelnen Apparat und Kalendermonat auf amtlichem Vordruck zu erklären; die Steuer ist unter Anwendung des Steuersatzes gemäß Abs. 1 für jeden Aufstellort gesondert und insgesamt selbst zu berechnen. Die Steueranmeldung ist bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats für den vorherigen Kalendermonat abzugeben. Die der Steueranmeldung zugrunde liegenden Zählwerkausdrucke sind der Stadt Bottrop auf Verlangen vorzulegen.
b) Ein Steuerbescheid ist von der Stadt nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht oder nicht vollständig abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist.
(3) Die Besteuerung für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnliche Apparate) erfolgt nach der Anzahl der aufgestellten Apparate.
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) 40,00 Euro
b) in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) 25,00 Euro
c) unabhängig vom Aufstellungsort (§ 1 Nr. 5 Buchstabe a und b) für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornografische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 250,00 Euro.
(4) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(5) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
(6) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats der Stadt Bottrop schriftlich anzuzeigen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Hersteller, der Gerätename, die Gerätenummer, die Zulassungsnummer und die Dauer der Aufstellung innerhalb eines Kalendermonats mit anzugeben. Dies gilt auch für Ersatzapparate.
Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 4 braucht nicht angezeigt zu werden.
(7) Ist der Aufstellort einen vollen Kalendermonat geschlossen, kann von der Festsetzung abgesehen werden, wenn die vorübergehende Schließung der Stadt vorher schriftlich angezeigt worden ist.
(8) (weggefallen)
§ 9
Nach der Größe des benutzten Raumes
(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 2, 3 und 6 ist die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.
(2) Die Pauschsteuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 2,00 Euro bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 2, 3, und 6. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt.
(3) Die Stadt Bottrop kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.
§ 11
Anmeldung und Vorausleistung
(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 2 – 4 und 6 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Bottrop anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung unverzüglich, spätestens an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
(2) Die Stadt Bottrop ist berechtigt, eine Vorausleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld als Sicherheit zu verlangen.
§ 13
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Vergnügungssteuer wird durch Steuerbescheid der Stadt Bottrop festgesetzt und ist vorbehaltlich der Regelungen des Abs. 2 und 3 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(2) Wird die Steuer nach dem Einspielergebnis erhoben (§ 8 Abs. 1), so gilt die Steueranmeldung als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§§ 168, 164 AO). In diesem Fall ist sie bis zum 15. eines jeden Monats für den vorhergehenden Kalendermonat zu entrichten.
(3) Die Stadt ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Pauschsteuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Pauschsteuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. des Folgemonats zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Folgemonats entrichtet werden. In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird die Pauschsteuer für die Dauer des Haltens der Apparate festgesetzt. Diese Festsetzung gilt so lange keine Änderung im Apparatebestand oder in der Höhe des Steuerbetrages eintritt; die Steuer ist in monatlichen Beträgen am 15. jeden Folgemonats zu entrichten.
Artikel 2
Diese Satzung zur 7. Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 14. Dezember 2005 tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Bottrop zur 7. Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 14. Dezember 2005 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gem. § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Bottrop, 04. März 2026
Buschfeld
Oberbürgermeister