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2025/104 - Entsorgungsgebührensatzung

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Satzung
der Stadt Bottrop vom 26. November 2025
zur 15. Änderung der Satzung der Stadt Bottrop
über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen
Einrichtung zur Entsorgung von Kleinkläranlagen
(Entsorgungsgebührensatzung) vom 12. Dezember 2001

Aufgrund

  • der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),
  • der §§ 2, 4, 6, 7 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 und
  • des § 12 der Satzung der Stadt Bottrop über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Entsorgungssatzung) der Stadt vom 16. Dezember 1993 


jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 25. November 2025 folgende Änderungssatzung beschlossen:

                                                                 Artikel 1

§ 5 der Entsorgungsgebührensatzung erhält folgende Fassung:

                                                                     § 5
                                                          Gebührentarif

               (1) Die Gebühr für den abgefahrenen Inhalt von Kleinkläranlagen beträgt 
                     115,00 EUR je Kubikmeter Klärschlamm.

               (2) Die Gebühr für die vergebliche Anfahrt des Abfuhrfahrzeuges beträgt
                     80,00 EUR je Anfahrt.

                                                                Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Bottrop zur 15. Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung von Kleinkläranlagen (Entsorgungsgebührensatzung) vom 12. Dezember 2001 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gem. § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
     Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
     und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
     worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, 26 November 2025

      Buschfeld
Oberbürgermeister