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2025/103 - Mitführverbot für Feuerwerkskörper der Kategorie F2

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz) vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) jeweils in der z. Zt. gültigen Fassung erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Bottrop folgende

                                                            Allgemeinverfügung

1. Mitführverbot für Feuerwerkskörper der Kategorie F2
Im Zeitraum von Montag, 22. Dezember 2025, 0:00 Uhr bis Sonntag, 28. Dezember 2025, 24:00 Uhr sowie im Zeitraum Freitag, 02.01.2026, 0:00 Uhr bis Dienstag, 06.01.2026, 24:00 Uhr, ist das Mitführen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 b des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen auf dem Gebiet der Stadt Bottrop untersagt. Dies gilt nicht für Personen, welche Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 SprengG sind.

2. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 1 getroffenen Regelungen wird angeordnet.

3. Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot, Feuerwerk der Kategorie F 2 in dem bezeichneten Gebiet mit sich zu führen, verstößt.

Die Geldbuße beträgt mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung höchstens 500,00 €.

Zusätzlich wird die Einziehung der durch die Zuwiderhandlung gewonnenen oder erlangten Gegenstände hiermit angedroht.

4. Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.

 

Begründung

Begründung zu Ziffer 1:
In den letzten Jahren ist auf dem Gebiet der Stadt Bottrop zunehmend festzustellen, dass Feuerwerk und sog. „Böller“ auch außerhalb der in § 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) genannten Zeiten (Silvester und Neujahr) gezündet werden.

Dies führte zu einem massiven Anstieg der bei den Mitarbeitenden des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) eingehenden Beschwerden von Bürgern und Bürgerinnen, welche sich über die Ruhestörungen durch das Zünden des Feuerwerks beschweren.

Die Beschwerden bezogen sich dabei in der Vergangenheit auf verschiedene Stadtteile im Stadtgebiet und unterschiedliche Uhrzeiten; es sind sowohl Beschwerden im Vormittagsbereich als auch mittags und nachmittags eingegangen, mit einer leichten Zunahme in den Abend- und Nachtstunden.

Ein signifikanter Anstieg der Beschwerden konnte hierbei während der Schulferien rund um die Jahreswechsel festgestellt werden. Dies ist passend zu den Angaben der Beschwerdeführenden, dass es sich bei der Personengruppe, welche die „Böller“ zündet, überwiegend um Jugendliche oder junge Erwachsene handelt, welche das Feuerwerk zünden und sich direkt danach entfernen, um dann in einiger Entfernung weiteres Feuerwerk abzubrennen.

Eine Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit und damit die Erzielung eines Abschreckungseffekts kann dabei bislang nur erfolgen, wenn die Täter*innen durch den KOD beim Abbrennen des Feuerwerks beobachtet werden; dies ist jedoch regelmäßig nicht der Fall, da die Personen bei Anblick der uniformierten Mitarbeitenden ihr Handeln einstellen.

Das reine Mitführen von Feuerwerk der Kategorie F2 ist nicht bußgeldbewehrt.

In den wenigen Fällen, in denen es gelungen ist, das Zünden von Feuerwerk zu beobachten, konnte zum Teil weiteres Feuerwerk sichergestellt werden; hierbei handelte es sich entweder um Feuerwerk der Kategorie F2 oder um ungekennzeichnetes Feuerwerk, welches nicht den deutschen Sicherheitsvorschriften entspricht und somit eine nicht unerhebliche Gefahr sowohl für die Person darstellt, die das Feuerwerk abbrennt, als auch für Personen, die sich in dem unmittelbaren Bereich aufhalten. Der unerlaubte Besitz von nicht zugelassenem Feuerwerk stellt zudem gem. § 40 SprengG eine Straftat dar.

Durch das Verbot, Feuerwerk der Kategorie F2 mitzuführen, soll den Mitarbeitenden des KOD eine Handlungsgrundlage gegeben werden, verdächtige Personen, auf welche die Personenbeschreibung der Beschwerdeführenden zutrifft, nach mitgeführten Pyroartikeln zu durchsuchen und diese für den Zeitraum des Mitführverbotes sicherzustellen. Auf diese Weise sollen weitere Ruhestörungen unterbunden und ein Abschreckungseffekt erzielt werden.

Die Vorfälle aus den zwei vergangenen Jahren lassen eine erhebliche Gefahr für die erneute Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in diesem Jahr erkennen.

In den letzten Wochen ist es erneut zu einem Anstieg der Beschwerden über Ruhestörungen ausgehend von dem nicht erlaubten Zünden von Feuerwerk gekommen. Dies lässt die Prognose zu, dass auch in den Weihnachtsferien 2025/2026 ein erneuter Höhepunkt an Ruhestörungen zu erwarten ist.

Daher wird im Zeitraum von Montag, 22. Dezember 2025, 0:00 Uhr bis Sonntag, 28. Dezember 2025, 24:00 Uhr sowie im Zeitraum Freitag, 02.01.2026, 0:00 Uhr bis Dienstag, 06.01.2026, 24:00 Uhr, das Mitführen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 b SprengG auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen auf dem Gebiet der Stadt Bottrop untersagt.

Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1 getroffenen Verbote ist § 14 Abs. 1 OBG NRW. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

Die öffentliche Sicherheit umfasst die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen (Individualrechtsgüter), die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung sowie den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Vorliegend sind die Rechtsgüter des Einzelnen in Form der körperlichen Unversehrtheit betroffen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG).

Durch das unerlaubte Zünden von Feuerwerk und der hierdurch entstehenden Lärmbelästigung ist zudem auch die objektive Rechtsordnung tangiert (§§ 9, 11 LImschG NRW, § 117 OwiG, § 23 1. SprengV).

Eine konkrete und damit im Einzelfall bestehende Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. In tatsächlicher Hinsicht bedarf es in Abgrenzung zu einem bloßen Gefahrenverdacht einer genügend abgesicherten Prognose in Bezug auf den drohenden Eintritt von Schäden.

Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. So belegen die dargelegten Vorfälle aus den Vorjahren, dass ohne das Verbot zum Mitführen von Feuerwerk in dem räumlichen Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung in dem oben definierten Zeitraum zahlreiche pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mitgeführt und verwendet werden. Das gesetzliche Verbot, derlei Gegenstände außerhalb von Silvester und Neujahr ohne Genehmigung zu zünden, reicht offensichtlich nicht aus, um eine Zuwiderhandlung zu verhindern. Begründet ist dies vermutlich auch darin, dass ein Verstoß direkt beobachtet werden muss, um geahndet zu werden.

Gründe dafür, dass sich die Situation in diesem Jahr anders gestalten könnte, sind nicht ersichtlich. Es ist daher hinreichend wahrscheinlich, dass es ohne ein entsprechendes Verbot erneut dazu kommt, dass mitgeführte Feuerwerkskörper bestimmungswidrig verwendet werden und damit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintritt.

Nach § 16 OBG NRW treffen die Ordnungsbehörden ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Um die Gefahrensituationen insbesondere im Hinblick auf übermäßige und anhaltende Ruhestörungen zu reduzieren, wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, für den Zeitraum der Schulferien mit Ausnahme des Zeitraums, an denen Feuerwerk der Kategorie F2 frei verkäuflich ist und gezündet werden darf, ein zeitlich eng umgrenztes Mitführverbot für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 zu verfügen.

Unter Beachtung der Tatsache, dass es in dem in dieser Allgemeinverfügung benannten Zeitraum sowieso verboten ist, Feuerwerk der Kategorie F2 ohne besondere ordnungsbehördliche Genehmigung zu zünden, stellt das ausgesprochene zusätzliche Verbot, Feuerwerk der Kategorie F2 in diesem Zeitraum mit sich zu führen, nur eine geringe Einschränkung dar.

Dieses Verbot bezieht sich auf das gesamte Gebiet der Stadt Bottrop.

Das Mitführverbot wird auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 b SprengG begrenzt, da von Feuerwerkskörper der Kategorie F1 nur eine sehr geringe Gefahr sowie Geräuschentwicklung ausgeht, so dass deren Verwendung nicht unterbunden werden soll. Pyrotechnische Gegenstände der weiteren Kategorien F3 und F4 dürfen darüber hinaus grundsätzlich nur von Personen verwendet werden, die eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz haben. Das Mitführen und die Verwendung nicht zugelassener Pyrotechnik ist zudem bereits nach § 5 Abs. 1a SprengG untersagt, so dass es insoweit keiner weiteren Regelung bedarf.

In zeitlicher Hinsicht wird dieses Verbot dadurch begrenzt, dass es den Zeitraum der Schulferien umfasst, mit Ausnahme des Zeitraums, an dem der Verkauf und das Zünden von Feuerwerk der Kategorie F2 zulässig ist.

Im Vorfeld wird eine Information der Einwohner durch die örtliche Presse und in den sozialen Medien erfolgen.

Die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen richten sich an alle Personen, die den räumlichen Geltungsbereich in dem genannten Zeitraum mit Pyrotechnik der Kategorie F2 betreten möchten.

Soweit die Personen beabsichtigen, pyrotechnische Gegenstände im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung mitzuführen, sind diese als Handlungsstörer im Sinne von § 17 OBG NRW Adressat der Verfügung.

Dieser Inanspruchnahme liegt der Gedanke zugrunde, dass ein erfolgsversprechendes Vorgehen ausschließlich gegen diejenigen, die Pyrotechnik abbrennen wollen nicht durchführbar ist, da das Abbrennen von Feuerwerk so schnell geschieht und im Vorhinein regelmäßig nicht erkennbar ist, dass es sich praktisch nicht effektiv verhindern lässt.

Die unter Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen entsprechen auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dieser wird beachtet, wenn die angeordneten Maßnahmen ein legitimes Ziel in geeigneter, erforderlicher und angemessener Weise verfolgen. Abgesehen von der Einhaltung der objektiven Rechtsordnung und der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen stellt besonders der Schutz der Gesundheit ein solches legitimes Ziel dar. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes die Pflicht des Staates folgt, sich schützend vor Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit zu stellen und diese vor Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren.

Ruhestörungen stellen vor allem in den Abend- und Nachtstunden eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar. Ruhestörungen können die körperliche Unversehrtheit verletzen, wenn sie zu dauerhaften Gesundheitsschäden führen. Lärmbelästigung kann Schlafstörungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und psychischen Stress verursachen, insbesondere wenn es sich um eine erhebliche und andauernde Belästigung handelt.

Das Zünden von „Böllern“ in unregelmäßigen Abständen in einem Gebiet führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Anwohnenden. Durch das laute und unerwartete Knallgeräusch, was erfahrungsgemäß trotz Wohnbebauung über mehrere hundert Meter hinweg zu hören ist, kommt es zu Schreckmomenten. Personen und insbesondere Kinder können aus dem Schlaf gerissen werden. Durch das wiederkehrende „Böllern“ über mehrere Stunden oder Tage kommen Betroffene dauerhaft nicht zur Ruhe. Dies stellt eine erhebliche gesundheitliche Belastung dar.

Das angeordnete Mitführverbot ist hierbei geeignet, das Zünden von Feuerwerk zu verhindern.

Ein milderes Mittel, dass den Schutz der Anwohnenden vor Ruhestörungen gleichermaßen gewährleistet, ist nicht ersichtlich. Das gesetzliche Verbot, Feuerwerk der Kategorie F2 in dem o.g. Zeitraum zu zünden reicht allein offensichtlich nicht aus, um dies effektiv zu unterbinden. Insbesondere könnte die Allgemeinverfügung nicht durch Nebenbestimmungen weiter abgemildert werden, ohne maßgeblich in ihrer Wirkung beeinträchtigt zu werden.

Darüber hinaus würden bloße Aufklärungsmaßnahmen und Appelle nicht gleichermaßen erfolgsversprechend sein. Die an den Ausschreitungen in den Vorjahren beteiligten Personen sind überwiegend nicht namentlich bekannt. Auch einzelne Gefährderansprachen oder ein Einschreiten gegen die jeweiligen Personen, die Pyrotechnik benutzen möchten, ist allein aufgrund der Personalstärke der Sicherheitsbehörden und der Vielzahl von Störern in den vergangenen zwei Jahren nicht effektiv umzusetzen. Dazu würde es sich hierbei auch um ein deutlich weniger effizientes Mittel handeln, weil es regelmäßig erst dann ansetzt, wenn die Gefahr bereits eingetreten ist.

Schließlich muss die getroffene Schutzmaßnahme auch angemessen sein. Sie ist angemessen, wenn sie nicht zu einem Nachteil führt, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Hierbei sind die entgegengesetzten Interessen abzuwägen. Der Schutz vor Ruhestörungen und damit körperlicher Unversehrtheit überwiegt die Allgemeine Handlungsfreiheit. Darüber hinaus ist das Zünden von Feuerwerk der Kategorie F2 in dem o.g. Zeitraum bereits aufgrund gesetzlicher Bestimmungen untersagt. Das mit dieser Allgemeinverfügung ausgesprochene zusätzliche Mitführverbot stellt daher nur eine geringfügige Einschränkung dar.

Vor diesem Hintergrund werden die Einschränkungen im Verhältnis zu den aufgezeigten Gefahrenlagen als angemessen bewertet.

Begründung zu Ziffer 2:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein gegen diesen Verwaltungsakt eingelegtes Rechtsmittel hat zur Folge, dass keine aufschiebende Wirkung eintritt und die Verfügung gleichwohl befolgt werden muss. Dies Anordnung ist nach Abwägung der folgenden Gesichtspunkte geboten.

Das geforderte besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung begründet sich aus der bestehenden Gefahr für die körperliche Unversehrtheit von Anwohnenden aufgrund von dauerhaften Ruhestörungen. Die Beseitigung dieser Gefahr duldet unter Bezugnahme auf die bereits dargestellten Vorfälle der vergangenen Jahre keinen weiteren Aufschub im Rahmen eines eventuell länger andauernden Rechtsstreits. Das private Interesse der von der Allgemeinverfügung betroffenen Personen, entsprechende Feuerwerkskörper in diesem zeitlich sehr eng gefassten Bereich mitzuführen, tritt dahinter zurück.

Begründung zu Ziffer 3:
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, Feuerwerk der Kategorie F 2 in dem bezeichneten Gebiet mit sich zu führen, können im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens geahndet werden. Die vorsätzliche oder fahrlässige Begehung von Ordnungswidrigkeiten kann gemäß § 31 des Ordnungsbehördengesetzes mit Geldbuße geahndet werden. Von dieser Möglichkeit wurde im Rahmen dieser Verordnung Gebrauch gemacht. Darüber hinaus wird die Einziehung der durch die Zuwiderhandlung gewonnenen oder erlangten Gegenstände hiermit angedroht.

Die Geldbuße beträgt mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung höchstens 500,00 €.

Begründung zu Ziffer 4:
Diese Allgemeinverfügung ist öffentlich bekannt zu machen, da eine Bekanntgabe an alle Beteiligten untunlich wäre (§ 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW). Es ist für die erlassende Behörde nicht vorhersehbar, welche Personen von den getroffenen Regelungen betroffen sein werden. Diese Verfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwVfG NRW mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben werden.

Hinweise:
Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einer Klage angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.


Bottrop, 17.12.2025 

gez. Buschfeld
Oberbürgermeister