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2025/102 - Allgemeinverfügung Feuerwerk Roter Platz

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz) vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) sowie gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) jeweils in der z. Zt. gültigen Fassung erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Bottrop folgende

                                                                  Allgemeinverfügung

1. Mitführ- und Verwendungsverbot für Feuerwerkskörper der Kategorie F2
Im Zeitraum von Mittwoch, 31. Dezember 2025 (Silvester), 18:00 Uhr bis Donnerstag, 1. Januar 2026 (Neujahr), 8:00 Uhr, ist das Mitführen und Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 b des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in dem aus der als Anlage beigefügten Karte ersichtlichen (rot schraffierten) Bereich untersagt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

2. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 1 getroffenen Regelungen wird angeordnet.

3. Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot, Feuerwerk der Kategorie F 2 in dem bezeichneten Gebiet mit sich zu führen, verstößt.

Die Geldbuße beträgt mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung höchstens 500,00 €.

Zusätzlich wird die Einziehung der durch die Zuwiderhandlung gewonnenen oder erlangten Gegenstände hiermit angedroht.

4. Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.

                                                                     Begründung

Begründung zu Ziffer 1:

Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 1. SprengV kann die zuständige Behörde anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und 01. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.

Der sogenannte „Rote Platz“ an der Straße Am Vietshof in Bottrop stellt einen wichtigen Naherholungsort und Treffpunkt für das umliegende Quartier auf dem ehemaligen Zechengelände Prosper III dar. Der Platz wurde im Rahmen eines Nachbarschaftsprojektes von den Anwohnern des Quartiers mit Hochbeeten und Sitzbänken gestaltet und aufgewertet.

Bereits in der Silvesternacht 2022/2023 kam es auf dem "Roten Platz" zu tätlichen Ausschreitungen und Verwüstungen.

An Silvester 2023/2024 versammelte sich dort erneut eine unbekannte Gruppe. Es kam zu massivem Vandalismus. Der Platz wurde verwüstet, die Hochbeete und Sitzbänke wurden zerstört. Fensterscheiben und Türen umliegender Gebäude gingen zu Bruch. Gegen 0:40 Uhr wurden sodann Polizeibeamte, die eingreifen wollten, mit Pyrotechnik und Pflastersteinen beworfen.

Die Vorfälle der Silvesternächte 2022/2023 und 2023/2024 lassen eine erhebliche Gefahr für die erneute Begehung von Straftaten und zudem durch den Angriff auf die Polizeibeamten in der Silvesternacht 2023/2024 auch eine deutliche Steigerung des Gewaltpotentials und damit einhergehend der Gefährdung von Leib und Leben erkennen.

Aus diesem Grund wurde zum Jahreswechsel 2024/2025 bereits ein Mitführ- und Verwendungsverbot für Feuerwerkskörper der Kategorie F2 auf der o.g. Fläche ausgesprochen und mittels dauerhafter Präsenz, u.a. von der Polizei, überwacht. Damit konnten weitere Beschädigungen und Eskalationen vermieden werden.

In den letzten Wochen ist es im Bereich des „roten Platzes“ erneut zu zahlreichen Beschwerden von Anwohner*innen über Personengruppen gekommen, welche unerlaubt Feuerwerkskörper zünden. Ausgehend von dieser Entwicklung besteht die Gefahr, dass diese Örtlichkeit auch beim kommenden Jahreswechsel wieder zum Schauplatz von Personenansammlungen und Ausschreitungen wird.

Daher wird für den kommenden Jahreswechsel vom 31.12.2025 um 18:00 Uhr bis zum 01.01.2026 um 8:00 Uhr ein Mitführ- und Verwendungsverbot von Pyrotechnik der Kategorie F2 für den „Roten Platz“ (Straße Am Vietshof nebst dem aus dem anliegenden Plan ersichtlichen unmittelbar angrenzenden Bereich des Prosper-Parks) angeordnet. 

Rechtsgrundlage für das unter Ziffer 1 getroffene Verbot des Abbrennens von Feuerwerk in dem bezeichneten Bereich ist § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 1. SprengV. Der Bereich um den roten Platz ist unzweifelhaft als dichtbebautes und dichtbesiedeltes Areal im Sinne der 1. SprengV anzusehen.

Rechtsgrundlage für das unter Ziffer 1 getroffene Verbot zum Mitführen von Feuerwerk in dem bezeichneten Bereich ist § 14 Abs. 1 OBG NRW. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

Die öffentliche Sicherheit umfasst die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen (Individualrechtsgüter), die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung sowie den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Vorliegend sind die Rechtsgüter des Einzelnen in Form der körperlichen Unversehrtheit betroffen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG). Soweit Feuerwerkskörper und Pflastersteine gezielt auf Polizeibeamte geworfen werden, um diese an einem Eingreifen zu hindern, und es zu erheblichem Vandalismus kommt, ist auch die objektive Rechtsordnung tangiert (§§ 308, 113, 224 sowie 303 Strafgesetzbuch - StGB). Schließlich zeigen die Erfahrungen der vergangenen Jahre, dass die Funktionsfähigkeit staatlicher Organe und die Aufgabenerledigung aller Einsatzkräfte durch das Abbrennen sowie den Bewurf mit Pyrotechnik wesentlich behindert werden.

Eine konkrete und damit im Einzelfall bestehende Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. In tatsächlicher Hinsicht bedarf es in Abgrenzung zu einem bloßen Gefahrenverdacht einer genügend abgesicherten Prognose in Bezug auf den drohenden Eintritt von Schäden. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. So belegen die dargelegten Vorfälle aus dem Vorjahr, dass ohne ein Feuerwerksverbot in dem räumlichen Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung an Silvester zahlreiche pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mitgeführt und verwendet werden. Es ist aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Polizei auch damit zu rechnen, dass Einsatzkräfte erneut mit gezündeten Feuerwerkskörpern beworfen und dadurch gesundheitlich gefährdet sowie in ihrer Arbeit behindert werden. Gründe dafür, dass sich die Situation in diesem Jahr anders gestalten könnte, sind nicht ersichtlich. Es ist daher hinreichend wahrscheinlich, dass es ohne ein entsprechendes Verbot erneut dazu kommt, dass mitgeführte Feuerwerkskörper bestimmungswidrig verwendet werden und damit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintritt.

Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich in Abhängigkeit zu der jeweiligen Schadensintensität beurteilt, wie hoch die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sein muss, um die Gefahrenschwelle zu überschreiten. Übertragen auf das hier verfügte Mitführ- und Verwendungsverbot bedeutet dies, dass geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts zu stellen sind, weil es sich bei der körperlichen Unversehrtheit um ein besonders hochrangiges Rechtsgut handelt, das auch nicht nur geringfügig tangiert ist, weil der gezielte Einsatz pyrotechnischer Gegenstände gegen Menschen ganz erhebliche Gefahren birgt.

Nach § 16 OBG NRW treffen die Ordnungsbehörden ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Um die Gefahrensituationen insbesondere im Hinblick auf schwere Verletzungen von Feierenden und Einsatzkräften zu reduzieren, wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, für den Jahreswechsel ein räumlich und zeitlich eng umgrenztes Mitführ- und Verwendungsverbot für pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 zu verfügen.

Dieses Verbot bezieht sich auf die Straße Am Vietshof nebst dem aus dem anliegenden Plan ersichtlichen unmittelbar angrenzenden Bereich des Prosper-Parks.

Das Mitführ- und Verwendungsverbot wird auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 b SprengG begrenzt, da von Feuerwerkskörper der Kategorie F1 nur eine sehr geringe Gefahr ausgeht, so dass deren Verwendung nicht unterbunden werden soll. Pyrotechnische Gegenstände der weiteren Kategorien F3 und F4 dürfen darüber hinaus grundsätzlich nur von Personen verwendet werden, die eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz haben. Das Mitführen und die Verwendung nicht zugelassener Pyrotechnik ist zudem bereits nach § 5 Abs. 1a SprengG untersagt, so dass es insoweit keiner weiteren Regelung bedarf.

In zeitlicher Hinsicht wird dieses Verbot dadurch begrenzt, dass es erst um 18:00 Uhr beginnt und nur bis zum folgenden Morgen um 8:00 Uhr andauert.

Im Vorfeld wird eine Information der unmittelbaren Anwohner erfolgen, die durch die Allgemeinverfügung zwar einerseits beeinträchtigt, andererseits aber auch in besonderem Maße vor erneuten Ausschreitungen geschützt werden. Allen Anwohnern ist es möglich, ihre Wohnungen zu verlassen ohne dabei den Geltungsbereich der Allgemeinverfügung zu betreten. Es bleibt den Anwohnern damit möglich, außerhalb des Geltungsbereichs der Allgemeinverfügung zum Jahreswechsel Feuerwerk abzubrennen.

Die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen richten sich an alle Personen, die den räumlichen Geltungsbereich in dem genannten Zeitraum mit Pyrotechnik der Kategorie F2 betreten möchten.

Soweit die Personen beabsichtigen, pyrotechnische Gegenstände Geltungsbereich der Allgemeinverfügung zu verwenden, sind diese als Handlungsstörer im Sinne von § 17 OBG NRW Adressat der Verfügung.

Sofern Personen den Bereich mit Feuerwerksköpern nur passieren wollen, so erfolgt die Heranziehung als sogenannte nichtverantwortliche Person im Sinne von § 19 OBG NRW. Dieser Inanspruchnahme liegt der Gedanke zugrunde, dass ein erfolgsversprechendes Vorgehen ausschließlich gegen diejenigen, die Pyrotechnik abbrennen wollen, aufgrund der hohen Anzahl an Personen in Relation zu den verfügbaren Einsatzkräften der Polizei und des kommunalen Ordnungsdienstes nicht möglich ist. Hinzu kommt, dass das Abbrennen von Feuerwerk so schnell geschieht und im Vorhinein regelmäßig nicht erkennbar ist, dass es praktisch nicht effektiv verhindern lässt. Ist das Feuerwerk erst einmal gezündet, ist es kaum mehr möglich, sichernde Maßnahmen zum Schutz von Dritten und Einsatzkräften zu treffen. Insofern kommt hier § 19 OBG NRW zum Tragen, der eine Heranziehung von Nichtstörern dort zulässt, wo Maßnahmen gegen die Verantwortlichen keinen Erfolg versprechen.

Gleichzeitig besteht durch die Verwendung eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Besucherinnen der Örtlichkeit sowie der Einsatzkräfte der Polizei und des Ordnungsamtes. In Bezug auf das zeitliche Moment bzw. die gegenwärtige Gefahr bedarf es hier einer wertenden Ausfüllung. Das unmittelbare Bevorstehen einer Störung ist nicht erst wenige Tage oder Stunden vor dem Silvesterabend gegeben, sondern bei einem zeitlichen feststehenden Ereignis auch dann, wenn mit dem Schadenseintritt ohne Dazwischentreten weiterer Umstände unmittelbar gerechnet werden kann.

Die unter Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen entsprechen auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dieser wird beachtet, wenn die angeordneten Maßnahmen ein legitimes Ziel in geeigneter, erforderlicher und angemessener Weise verfolgen. Abgesehen von der Einhaltung der objektiven Rechtsordnung und der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen stellt besonders der Schutz der Gesundheit ein solches legitimes Ziel dar. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes die Pflicht des Staates folgt, sich schützend vor Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit zu stellen und diese vor Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren.

Hierzu ist das angeordnete Mitführ- und Verwendungsverbot geeignet, wie Erfahrungen aus anderen Städten deutlich belegen.

Ein milderes Mittel, dass die Sicherheit von Silvesterfeiernden, Einsatzkräften sowie auch unbeteiligter Dritter gleichermaßen gewährleistet, ist nicht ersichtlich. Dies gilt sowohl für das Verbot des Mitführens als auch für die Verwendung von Pyrotechnik der Kategorie F2. Insbesondere könnte die Allgemeinverfügung nicht durch Nebenbestimmungen weiter abgemildert werden, ohne maßgeblich in ihrer Wirkung beeinträchtigt zu werden.

Darüber hinaus würden bloße Aufklärungsmaßnahmen und Appelle nicht gleichermaßen erfolgsversprechend sein. Die an den Ausschreitungen in den Vorjahren beteiligten Personen sind nicht namentlich bekannt. Es handelt sich nach polizeilichen Erkenntnissen jedenfalls nicht um Anwohner der Örtlichkeit. Auch einzelne Gefährderansprachen oder ein Einschreiten gegen die jeweiligen Personen, die Pyrotechnik benutzen möchten, ist allein aufgrund der Personalstärke der Sicherheitsbehörden und der Vielzahl von Störern in den vergangenen zwei Jahren nicht effektiv umzusetzen. Dazu würde es sich hierbei auch um ein deutlich weniger effizientes Mittel handeln, weil es regelmäßig erst dann ansetzt, wenn die Gefahr bereits eingetreten ist.

Schließlich muss die getroffene Schutzmaßnahme auch angemessen sein. Sie ist angemessen, wenn sie nicht zu einem Nachteil führt, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Hierbei sind die entgegengesetzten Interessen abzuwägen. Der Schutz vor Körperverletzungen und damit das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit überwiegt die Allgemeine Handlungsfreiheit.

In Bezug auf Personen, die die Verbotszone lediglich mit an sich zugelassenen Feuerwerkskörpern passieren wollen, ist weiter zu berücksichtigen, dass sich das Verbot auf einen räumlich sehr eng gefassten Bereich bezieht. Für das Mitführen von Pyrotechnik kann daher ein anderer Weg gewählt werden, ohne dass damit ein nennenswerter Umweg verbunden wäre.

Soweit Anwohner durch die Verfügung betroffen aber auch in besonderem Maße geschützt sind, wird der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zudem als relativ gering bewertet. Es ist allen Anwohnern möglich, ihre Wohnungen zu verlassen und zum Jahreswechsel Feuerwerk zu verwenden, ohne dabei gegen die vorliegende Allgemeinverfügung zu verstoßen. Es wird zudem im Vorfeld eine umfassende Information der unmittelbaren Anwohner erfolgen.

Vor diesem Hintergrund werden die Einschränkungen im Verhältnis zu den aufgezeigten Gefahrenlagen als angemessen bewertet.

Begründung zu Ziffer 2:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein gegen diesen Verwaltungsakt eingelegtes Rechtsmittel hat zur Folge, dass keine aufschiebende Wirkung eintritt und die Verfügung gleichwohl befolgt werden muss. Dies Anordnung ist nach Abwägung der folgenden Gesichtspunkte geboten.

Das geforderte besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung aus der bestehenden erheblichen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit von Silvesterfeiernden und Einsatzkräften. Die Beseitigung dieser Gefahr duldet unter Bezugnahme auf die bereits dargestellten Vorfälle der vergangenen Jahre keinen weiteren Aufschub im Rahmen eines eventuell länger andauernden Rechtsstreits. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere miteinbezogen, dass mit der nicht zulassungskonformen Verwendung und dem gezielten Bewurf von Einsatzkräften, aber ggf. auch anderen Personen ein massives Verletzungspotential besteht, das von Prellungen, Verbrennungen, Augenverletzungen und Knalltraumata bis zum Verlust von Körperteilen reicht und somit sogar lebensbedrohlich werden kann. Das private Interesse der von der Allgemeinverfügung betroffenen Personen, entsprechende Feuerwerkskörper in diesem räumlich und zeitlich sehr eng gefassten Bereich mitzuführen und zu verwenden, tritt dahinter zurück.

Begründung zu Ziffer 3:

Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, Feuerwerk der Kategorie F 2 in dem bezeichneten Gebiet mit sich zu führen, können im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens geahndet werden. Die vorsätzliche oder fahrlässige Begehung von Ordnungswidrigkeiten kann gemäß § 31 des Ordnungsbehördengesetzes mit Geldbuße geahndet werden. Von dieser Möglichkeit wurde im Rahmen dieser Verordnung Gebrauch gemacht. Darüber hinaus wird die Einziehung der durch die Zuwiderhandlung gewonnenen oder erlangten Gegenstände hiermit angedroht.

Die Geldbuße beträgt mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung höchstens 500,00 €.

Begründung zu Ziffer 4.:

Diese Allgemeinverfügung ist öffentlich bekannt zu machen, da eine Bekanntgabe an alle Beteiligten untunlich wäre (§ 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW). Es ist für die erlassende Behörde nicht vorhersehbar, welche Personen von den getroffenen Regelungen betroffen sein werden. Diese Verfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwVfG NRW mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben werden.

Hinweise:

  1. Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einer Klage angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.
  2. Zuwiderhandlungen gegen das Abbrennverbot von Feuerwerk der Kategorie F2 auf dem bezeichneten Gebiet können gemäß § 46 Nr. 9 der 1. SprengV i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- € geahndet werden.

Bottrop, 17.12.2025

gez. Buschfeld
Oberbürgermeister