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2025/088 - Rettungsdienstgebührensatzung

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungs- und Krankentransportdienstes vom 07.10.2025

Der Rat der Stadt Bottrop hat in seiner Sitzung vom 07.10.2025 aufgrund des/der

   -   §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes vom 21.10.1969
         (GV NRW S. 712), in der derzeit gültigen Fassung,

   -   §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
         vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der derzeit gültigen Fassung

folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Rettungsdienst als öffentliche Einrichtung

Die Stadt Bottrop übernimmt als Trägerin des Rettungsdienstes die ihr im Rahmen des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und dem Krankentransport durch Unternehmer (RettG) obliegenden Aufgaben. Der Rettungsdienst wird als öffentliche Einrichtung betrieben. Die Stadt Bottrop kann Aufgaben des Krankentransportes durch Vereinbarung gem. § 13 RettG Dritten übertragen.

§ 2 Gebührentatbestand

Für die Inanspruchnahme des Krankentransport- und Rettungsdienstes erhebt die Stadt Bottrop Gebühren nach Maßgabe des dieser Satzung beiliegenden Gebührentarifes, der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 3 Gebührenpflicht, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1)  Gebührenschuldner ist derjenige, der die Einrichtung des Krankentransport-
       und Rettungsdienstes in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme beginnt mit
       der Bestellung.

(2)  Für bestellte, jedoch nicht genutzte Leistungen des Rettungsdienstes sind
       diejenigen Personen Gebührenschuldner, in deren Interesse die Leistungen
       des Rettungsdienstes erfolgen sollten, es sei denn, sie haben keinen
       Anlass für die Anforderung gegeben.

(3)  Für von Pflegeeinrichtungen (z.B. Altenwohnheime, Pflegeheime etc.) bestellte
       Krankentransporte entsteht eine Gebührenschuld der Pflegeeinrichtung, wenn
       die Pflegeeinrichtung eine notwendige Genehmigung der Krankenkasse nicht
       einholt und diese nicht nachgereicht werden kann oder wenn eine entsprechende
       Genehmigung für den bestellten Einsatz nicht ausreichend ist und dieses bei
       der Bestellung bekannt sein musste.

(4)  Für von Krankenhäusern bestellte Leistungen des Krankentransport- und
       Rettungsdienstes entsteht eine Gebührenschuld des Krankenhauses, wenn
       es sich um eine Verlegungsfahrt- oder Behandlungsfahrt handelt, welche
       nicht medizinisch notwendig ist.

(5)  Sind Gebührenschuldner nach Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht vorhanden, sind
       diejenigen Personen Gebührenschuldner, die die rettungsdienstlichen
       Leistungen bestellt haben.

(6)  Mit der Inanspruchnahme entsteht die Gebührenschuld. Mehrere Gebühren-
       pflichtige haften als Gesamtschuldner. In begründeten Ausnahmefällen
       kann die Gebühr ermäßigt werden.

(7)  Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides
       fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
       eingezogen.

(8)  Von einer Erhebung der Gebühren kann abgesehen werden, wenn eine
       Gebührenerhebung nach Bewertung des Einzelfalls eine unbillige Härte
       darstellen würde. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn der nach Maßgabe
       der Absätze 1 bis 5 alleinige Gebührenschuldner im Einzelfall keine
       Verantwortlichkeit für die Entstehung der Gebührenschuld zu tragen hat.
       Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners findet insoweit
       keine Berücksichtigung.

§ 4 Allgemeines

Fahrten, die über die Stadtgrenze hinausgehen, werden nur übernommen, wenn die dienstlichen Belange dies zulassen. Die Durchführung dieser Fahrten kann von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden. Eine Begleitperson kann, soweit in dem Krankenkraftwagen eine Beförderungsmöglichkeit besteht, unentgeltlich mitbefördert werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungs- und Krankentransportdienstes vom 01.04.2022 außer Kraft.
 

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungs- und Krankentransportdienstes vom 07.10.2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)   eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
       Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)   diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)   der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)   der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
       und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
       worden, die den Mangel ergibt.


Bottrop, 07.10.2025

        (Tischler)
     Oberbürgermeister


Gebührentarif

Gem. § 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungs- und Krankentransportdienstes.

Die Gebühren betragen:

1.    Für die Inanspruchnahme eines Krankenkraftwagens (KTW) gem. § 2 Abs. 2 RettG
        NW) einschließlich des Transportes psychisch kranker Personen und Infektions-
        fahrten.
        377,00 €

2.    Für die Inanspruchnahme eines Krankenkraftwagens zur Notfallrettung (RTW)
        (gem. § 2 Abs. 1 RettG NW) einschließlich Inkubatorfahrten.
        859,00 €

3.    Für die Inanspruchnahme eines Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) nebst Notarzt,
        ärztlicher Leistungen und eingesetzter Medikamente.
        880,00 €

4.    Für Fahrten außerhalb des Stadtgebietes werden für jeden gefahrenen Kilometer
        des gesamten Einsatzes zusätzlich berechnet.
        2,80 €

5.    Für Transporte von Blutkonserven, Gewebeproben, medizinischen Dokumenten
        oder ähnlichen Leistungen wird ein Einsatz gemäß der Tarifstelle 1. abgerechnet.