2025/088 - Rettungsdienstgebührensatzung
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungs- und Krankentransportdienstes vom 07.10.2025
Der Rat der Stadt Bottrop hat in seiner Sitzung vom 07.10.2025 aufgrund des/der
- §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes vom 21.10.1969
(GV NRW S. 712), in der derzeit gültigen Fassung,
- §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der derzeit gültigen Fassung
folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Rettungsdienst als öffentliche Einrichtung
Die Stadt Bottrop übernimmt als Trägerin des Rettungsdienstes die ihr im Rahmen des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und dem Krankentransport durch Unternehmer (RettG) obliegenden Aufgaben. Der Rettungsdienst wird als öffentliche Einrichtung betrieben. Die Stadt Bottrop kann Aufgaben des Krankentransportes durch Vereinbarung gem. § 13 RettG Dritten übertragen.
§ 2 Gebührentatbestand
Für die Inanspruchnahme des Krankentransport- und Rettungsdienstes erhebt die Stadt Bottrop Gebühren nach Maßgabe des dieser Satzung beiliegenden Gebührentarifes, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3 Gebührenpflicht, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Gebührenschuldner ist derjenige, der die Einrichtung des Krankentransport-
und Rettungsdienstes in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme beginnt mit
der Bestellung.
(2) Für bestellte, jedoch nicht genutzte Leistungen des Rettungsdienstes sind
diejenigen Personen Gebührenschuldner, in deren Interesse die Leistungen
des Rettungsdienstes erfolgen sollten, es sei denn, sie haben keinen
Anlass für die Anforderung gegeben.
(3) Für von Pflegeeinrichtungen (z.B. Altenwohnheime, Pflegeheime etc.) bestellte
Krankentransporte entsteht eine Gebührenschuld der Pflegeeinrichtung, wenn
die Pflegeeinrichtung eine notwendige Genehmigung der Krankenkasse nicht
einholt und diese nicht nachgereicht werden kann oder wenn eine entsprechende
Genehmigung für den bestellten Einsatz nicht ausreichend ist und dieses bei
der Bestellung bekannt sein musste.
(4) Für von Krankenhäusern bestellte Leistungen des Krankentransport- und
Rettungsdienstes entsteht eine Gebührenschuld des Krankenhauses, wenn
es sich um eine Verlegungsfahrt- oder Behandlungsfahrt handelt, welche
nicht medizinisch notwendig ist.
(5) Sind Gebührenschuldner nach Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht vorhanden, sind
diejenigen Personen Gebührenschuldner, die die rettungsdienstlichen
Leistungen bestellt haben.
(6) Mit der Inanspruchnahme entsteht die Gebührenschuld. Mehrere Gebühren-
pflichtige haften als Gesamtschuldner. In begründeten Ausnahmefällen
kann die Gebühr ermäßigt werden.
(7) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides
fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
eingezogen.
(8) Von einer Erhebung der Gebühren kann abgesehen werden, wenn eine
Gebührenerhebung nach Bewertung des Einzelfalls eine unbillige Härte
darstellen würde. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn der nach Maßgabe
der Absätze 1 bis 5 alleinige Gebührenschuldner im Einzelfall keine
Verantwortlichkeit für die Entstehung der Gebührenschuld zu tragen hat.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners findet insoweit
keine Berücksichtigung.
§ 4 Allgemeines
Fahrten, die über die Stadtgrenze hinausgehen, werden nur übernommen, wenn die dienstlichen Belange dies zulassen. Die Durchführung dieser Fahrten kann von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden. Eine Begleitperson kann, soweit in dem Krankenkraftwagen eine Beförderungsmöglichkeit besteht, unentgeltlich mitbefördert werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungs- und Krankentransportdienstes vom 01.04.2022 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungs- und Krankentransportdienstes vom 07.10.2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Bottrop, 07.10.2025
(Tischler)
Oberbürgermeister
Gebührentarif
Gem. § 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungs- und Krankentransportdienstes.
Die Gebühren betragen:
1. Für die Inanspruchnahme eines Krankenkraftwagens (KTW) gem. § 2 Abs. 2 RettG
NW) einschließlich des Transportes psychisch kranker Personen und Infektions-
fahrten.
377,00 €
2. Für die Inanspruchnahme eines Krankenkraftwagens zur Notfallrettung (RTW)
(gem. § 2 Abs. 1 RettG NW) einschließlich Inkubatorfahrten.
859,00 €
3. Für die Inanspruchnahme eines Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) nebst Notarzt,
ärztlicher Leistungen und eingesetzter Medikamente.
880,00 €
4. Für Fahrten außerhalb des Stadtgebietes werden für jeden gefahrenen Kilometer
des gesamten Einsatzes zusätzlich berechnet.
2,80 €
5. Für Transporte von Blutkonserven, Gewebeproben, medizinischen Dokumenten
oder ähnlichen Leistungen wird ein Einsatz gemäß der Tarifstelle 1. abgerechnet.