2025/086 - Inkrafttreten von Landschaftsplänen
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
I. Inkrafttreten von Landschaftsplänen
Der Rat der Stadt Bottrop hat in seiner Sitzung am 08.04.2025 auf Grundlage der §§ 8, 9 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit §§ 7, 9, 14, 15, 16, 17 und 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) die 1. Änderung des Landschaftsplans der Stadt Bottrop als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Landschaftsplans ist im folgenden Übersichtsplan gekennzeichnet.
Die 1. Änderung des Landschaftsplans ist der höheren Naturschutzbehörde gemäß § 18 (1) LNatSchG NRW am 13.06.2025 angezeigt worden. Mit Verfügung vom 03.09.2025 (Az. 51.3-003-BOT/2025.0003) hat die höhere Naturschutzbehörde mitgeteilt, dass eine Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend gemacht wird.
Die 1. Änderung des Landschaftsplans wird bei der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Bottrop (Verwaltungsgebäude Brakerstraße 74, 46238 Bottrop) während der Dienststunden montags, dienstags und freitags von 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr, mittwochs von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und donnerstags von 8:30 Uhr bis 17:00 Uhr für jede Person zur Einsicht und Auskunft bereitgehalten.
Als zusätzliches Informationsangebot ist der Landschaftsplan inklusive seiner Änderungen auf der Internetseite der Stadt Bottrop unter www.bottrop.de/landschaftsplan abrufbar.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Bottrop, die erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens bei der höheren Naturschutzbehörde sowie Ort und Zeit, zu denen die Änderung des Landschaftsplans für jede Person zur Einsicht und Auskunft bereitgehalten wird, werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die 1. Änderung des Landschaftsplans tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Form-vorschriften im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung sowie Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß § 21 (3) LNatSchG NRW unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Landschaftsplans schriftlich gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Bottrop, den 17.10.2025
(T i s c h l e r)
Oberbürgermeister