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2025/081 - Offenlegung des Schölsbaches

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bottrop

Der Wasser- u. Bodenverband Schölzbach, Hofwiese 23, 46244 Bottrop hat nach § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG -) in der zurzeit gültigen Fassung die Plangenehmigung für folgendes Unternehmen beantragt:

Der Wasser- und Bodenverband Schölzbach beabsichtigt die Offenlegung des verrohrten Schölsbaches von Stationierung 8 + 216 bis Stationierung 7 + 775 in einer neuen Trasse. Von Station 0 + 380 bis Station 0 + 500 der neuen, ca. 531 m langen Trasse liegen etwa ca. 120 m des offenen Schölsbaches im Landschaftsschutzgebiet LSG-4307-0011 „LSG-Feldhausen/Overhagen“ bzw. am Rande desselben.

Nach § 73 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der zurzeit gültigen Fassung wird auf folgendes hingewiesen. Die Stadt Bottrop hat den o.g. Plan für die Dauer eines Monats zur Einsichtnahme auszulegen:

Der Plan wird vom 27.10.2025 bis 27.11.2025 während der Dienststunden 

Montag          08:30 – 12:30 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr
Dienstag       08:30 – 12:30 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch        08:30 – 12:30 Uhr
Donnerstag  08:30 – 12:30 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr
Freitag           08:30 – 12:30 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr

im Kundenzentrum Bauen, Luise-Hensel-Straße 1, 46236 Bottrop zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Die Einsichtnahme kann nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung eines Termins unter der Telefonnummer 02041/703425 erfolgen.

Gemäß § 73 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW kann jeder, dessen Belange durch den o.g. Plan berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (bis spätestens 11.12.2025) schriftlich oder zur Niederschrift beim Fachbereich Umwelt und Grün, Brakerstraße 74, 46238 Bottrop Einwendungen gegen den Plan erheben. 
Einwendungen sollen den Namen sowie die genaue Anschrift des Betroffenen und die Katasterbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück) derjenigen Grundstücke enthalten, für die Einwendungen erhoben werden. Außerdem sollen die Nutzungen der Flurstücke sowie Wasservorkommen (Brunnen, Viehtränken, Gewässer) mit Wasserständen angegeben werden. 
Zudem muss die Einwendung den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Soweit gegen den oben bezeichneten Plan Einwendungen erhoben werden, werden diese in einem Erörterungstermin, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird, mit allen Beteiligten erörtert. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann gemäß § 73 Abs. 5 Nr.3 VwVfG NRW auch ohne ihn verhandelt werden.

Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind

a) können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen,
     die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch
     öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden
     (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. a VwVfG NRW),

b) kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche
     Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. b VwVfG NRW).

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die Plangenehmigung alle nach anderen Rechts­vorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaub­nisse, Zustimmungen usw. ersetzt und dass durch sie alle öffentlich-rechtlichen Bezie­hungen zwischen dem Wasser- u. Bodenverband Schölzbach und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt werden.

Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen entstehende Kosten können nicht erstattet werden.

Über Entschädigungsansprüche wird nicht im Planfeststellungsverfahren entschieden.

 
                                                                                                         Stadt Bottrop
Bottrop, 16.10.2025                                                                 Der Oberbürgermeister          
                                                                                                        -Untere Wasserbehörde-