2025/072 - Wahlbekanntmachung Stichwahl OB
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Wahlbekanntmachung
1. Am 28. September 2025 findet in der kreisfreien Stadt Bottrop die Oberbürgermeister
Stichwahl statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Das Stadtgebiet ist in 69 Stimmbezirke eingeteilt.
Die Abgrenzung der Stimmbezirke kann während der allgemeinen Dienstzeit
im Fachbereich Oberbürgermeister, Rat und Bezirke, Ernst-Wilczok-Platz 1,
Zimmer 004 eingesehen werden. Stimmbezirk und Wahlraum, in dem die/der
Wahlberechtigte wählen kann, sind in der Wahlbenachrichtigung, die den
Wahlberechtigten in der Zeit vom 07.08.2025 – 24.08.2025 zugestellt wurde,
angegeben.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses
am 28.09.2025 um 15:00 Uhr im Berufskolleg Bottrop, An der Berufsschule 20
zusammen.
3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen,
in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Die Wähler/innen haben
ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass
zur Wahl mitzubringen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum
bereitgehalten werden.
Der Stimmzettel für die Oberbürgermeister Stichwahl bestehen aus weißen Papier
mit schwarzem Druck.
Im Wahlraum geht die Wählerin/der Wähler zum Tisch des Wahlvorstandes und
legt ihre/seine Wahlbenachrichtigung vor. Auf Verlangen, insbesondere wenn
sie/er eine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat sie/er sich über seine
Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung wird eingezogen.
Sobald die/der Schriftführer/in den Namen der Wählerin/des Wählers im
Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt ist,
erhält die Wählerin/der Wähler einen amtlichen Stimmzettel.
Sodann begibt sich die Wählerin/der Wähler hinter einen Wahlschirm und
kennzeichnet dort die Stimmzettel in der Weise, dass sie/er den Namen
des Bewerbers in dem Kreis für die Kennzeichnung ankreuzt oder auf
andere Weise eindeutig kenntlich macht, für wen die Stimme abgegeben
wird. Anschließend faltet die Wählerin/der Wähler noch hinter dem
Wahlschirm den Stimmzettel so zusammen, dass bei der Abgabe von
Umstehenden nicht erkannt werden kann, wie sie/er gewählt hat.
Danach tritt die Wählerin/der Wähler wieder an den Tisch des
Wahlvorstandes und wirft die Stimmzettel persönlich in die Wahlurne.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind
öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung
des Wahlgeschäftes möglich ist.
5. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können
a) die Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Wahlgebiets unter
Vorlage des Wahlscheines durchführen oder
b) durch Briefwahl wählen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Bottrop den amtlichen
Stimmzettel, einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen
roten Wahlbriefumschlag beschaffen und seine Wahlbriefe mit den Stimmzettel
(im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein
in dem amtlichen Wahlbriefumschlag so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag
angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 16.00 Uhr
eingeht. Hierzu muss der Wahlbrief im Bereich der Deutschen Post AG spätestens
am Donnerstag vor der Wahl (25.09.2025), bei einem entfernt liegenden Ort noch
früher, bei der Post eingeliefert werden. Der Wahlbrief kann auch bei der
angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Ist eine Wählerin/ein Wähler des Lesens unkundig oder aufgrund einer
Behinderung an der Stimmabgabe gehindert, so kann sie/er sich der Hilfe
einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf eine rein technische
Hilfe bei der Abgabe einer von der Wählerin/dem Wähler selbst getroffenen und
geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Die Hilfeleistung ist unzulässig, wenn
ein Interessenskonflikt zwischen der Wählerin/dem Wähler und der Hilfsperson
besteht, sie unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt oder wenn die
selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wählerin/des Wählers
ersetzt oder verändert wird.
7. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt
oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des
Strafgesetzbuches).
Bottrop, 19.09.2025
In Vertretung:
gez. Pintea
Wahlleiter