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2025/072 - Wahlbekanntmachung Stichwahl OB

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Wahlbekanntmachung

1. Am 28. September 2025 findet in der kreisfreien Stadt Bottrop die Oberbürgermeister
    Stichwahl statt.

    Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Das Stadtgebiet ist in 69 Stimmbezirke eingeteilt.

    Die Abgrenzung der Stimmbezirke kann während der allgemeinen Dienstzeit
    im Fachbereich Oberbürgermeister, Rat und Bezirke, Ernst-Wilczok-Platz 1,
    Zimmer 004 eingesehen werden. Stimmbezirk und Wahlraum, in dem die/der
    Wahlberechtigte wählen kann, sind in der Wahlbenachrichtigung, die den
    Wahlberechtigten in der Zeit vom 07.08.2025 – 24.08.2025 zugestellt wurde,
    angegeben.

    Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses
    am 28.09.2025 um 15:00 Uhr im Berufskolleg Bottrop, An der Berufsschule 20
    zusammen.

3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen,
    in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Die Wähler/innen haben
    ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass
    zur Wahl mitzubringen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum
    bereitgehalten werden.

    Der Stimmzettel für die Oberbürgermeister Stichwahl bestehen aus weißen Papier
    mit schwarzem Druck. 

    Im Wahlraum geht die Wählerin/der Wähler zum Tisch des Wahlvorstandes und
    legt ihre/seine Wahlbenachrichtigung vor. Auf Verlangen, insbesondere wenn
    sie/er eine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat sie/er sich über seine
    Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung wird eingezogen.

    Sobald die/der Schriftführer/in den Namen der Wählerin/des Wählers im
    Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt ist,
    erhält die Wählerin/der Wähler einen amtlichen Stimmzettel. 

       Sodann begibt sich die Wählerin/der Wähler hinter einen Wahlschirm und
       kennzeichnet dort die Stimmzettel in der Weise, dass sie/er den Namen
       des Bewerbers  in dem Kreis für die Kennzeichnung ankreuzt oder auf
       andere Weise eindeutig kenntlich macht, für wen die Stimme abgegeben
       wird. Anschließend faltet die Wählerin/der Wähler noch hinter dem
       Wahlschirm den Stimmzettel so zusammen, dass bei der Abgabe von
       Umstehenden nicht erkannt werden kann, wie sie/er gewählt hat.

       Danach tritt die Wählerin/der Wähler wieder an den Tisch des
       Wahlvorstandes und wirft die Stimmzettel persönlich in die Wahlurne.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende
    Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind
    öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung
    des Wahlgeschäftes möglich ist.

5. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können

    a)  die Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Wahlgebiets unter
          Vorlage des Wahlscheines durchführen oder
    b)  durch Briefwahl wählen.

   Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Bottrop den amtlichen
    Stimmzettel, einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen
    roten Wahlbriefumschlag beschaffen und seine Wahlbriefe mit den Stimmzettel
    (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein
    in dem amtlichen Wahlbriefumschlag so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag
    angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 16.00 Uhr
    eingeht. Hierzu muss der Wahlbrief im Bereich der Deutschen Post AG spätestens
    am Donnerstag vor der Wahl (25.09.2025), bei einem entfernt liegenden Ort noch
    früher, bei der Post eingeliefert werden. Der Wahlbrief kann auch bei der
    angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Ist eine Wählerin/ein Wähler des Lesens unkundig oder aufgrund einer
    Behinderung an der Stimmabgabe gehindert, so kann sie/er sich der Hilfe
    einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf eine rein technische
    Hilfe bei der Abgabe einer von der Wählerin/dem Wähler selbst getroffenen und
    geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Die Hilfeleistung ist unzulässig, wenn
    ein Interessenskonflikt zwischen der Wählerin/dem Wähler und der Hilfsperson
    besteht, sie unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt oder wenn die
    selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wählerin/des Wählers
    ersetzt oder verändert wird.

7. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt 
    oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder
    mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des
    Strafgesetzbuches).

Bottrop, 19.09.2025                                                            

In Vertretung:

gez. Pintea
Wahlleiter