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2025/066 - Kommunalwahl 2025; Einsichtnahme Wählerverzeichnis

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen, die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr und die Integrationsausschusswahl am 14. September 2025

1. Jede/r Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 25. bis 29.08.2025
    während der nachfolgend aufgeführten Öffnungszeiten die Richtigkeit oder
    Vollständigkeit der zu seiner/ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen
    Daten zu überprüfen. 

    Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen
    im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während
    des oben genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das
    Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich
    eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben
    kann.

    Das Recht zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von
    anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen besteht nicht hinsichtlich
    der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß
    den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der
    Landesmeldegesetze eingetragen ist.

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme
    an einem PC-Arbeitsplatz ist an folgendem Ort möglich:

    Im Fachbereich Oberbürgermeister, Rat und Bezirke, Rathaus Bottrop, Raum 001
    (Showroom), Ernst-Wilczok-Platz 1, 46236 Bottrop, Tel. 02041/ 70 3343.

    Montag bis Freitag: 08.00 bis 16.00 Uhr

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen
    Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält,
    kann innerhalb der Einsichtsfrist, 25. bis 29.08.2025, beim Fachbereich
    Oberbürgermeister, Rat und Bezirke, Raum 004, Ernst-Wilczok-Platz 1,
    46236 Bottrop Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder
    durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten
    bis spätestens zum 24.08.2025 eine Wahlbenachrichtigung. Der
    Wahlbenachrichtigung liegt der Stand des Wählerverzeichnisses
    ab 03.08.2025 zugrunde. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat,
    aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das
    Wählerverzeichnis einlegen, wenn er/sie nicht Gefahr laufen will,
    dass er/sie sein/ihr Wahlrecht nicht ausüben kann.

    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen
    werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt
    haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.  Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann

    a) bei den Kommunalwahlen in einem beliebigen Wahlraum des Wahlbezirks,
         in dem der für ihn/sie maßgebliche Stimmbezirk liegt oder durch
         Briefwahl teilnehmen und
    b) bei der Integrationsausschusswahl in jedem Stimmbezirk/Wahlraum der 
         Stadt Bottrop durch Stimmabgabe oder durch Briefwahl teilnehmen und
    c) bei der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr in
         jedem Stimmbezirk/Wahlraum der Stadt Bottrop durch Stimmabgabe
         oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Wahlschein 

   Einen Wahlschein erhält auf Antrag ein/e in das Wählerverzeichnis
   eingetragene/r Wahlberechtigte/r. Ein/e nicht in das Wählerverzeichnis
   eingetragene/r Wahlberechtigte/r erhält einen Wahlschein, wenn

   a) sie/er nachweist, dass sie/er aus einem von ihr/ihm nicht zu
        vertretenden Grund die Einspruchsfrist versäumt hat,
   b) sie/er aus einem von ihr/ihm nicht zu vertretenden Grund nicht
        in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist,
   c) ihre/seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der
        Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt.

   Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis
   eingetragen sind, bis zum 12.09.2025, 15.00 Uhr, bei folgenden
   Dienststellen der Stadt Bottrop schriftlich oder mündlich, nicht
   jedoch fernmündlich, beantragt werden:

      - Fachbereich Oberbürgermeister, Rat und Bezirke, Rathaus, Raum 001      
         (Showroom), Ernst-Wilczok-Platz 1, 46236 Bottrop und
      - Bezirksverwaltungsstelle Kirchhellen, Besprechungszimmer im 
         Sitzungstrakt, Kirchhellener Ring 84-86, 46244 Bottrop.

    Diese Dienststellen sind in der Zeit vom 11.08.2025 – 12.09.2025 wie folgt geöffnet:

     a) regelmäßige Öffnungszeiten:

          - montags bis freitags:                 von 08.00 bis 16.00 Uhr
          - samstags:                                        von 09.00 bis 12.00 Uhr

     b)  besondere Öffnungszeiten:

          - am 12.09.2025 (Freitag):            von 8.00 bis 15.00 Uhr

   Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des
   Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich
   macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beim Fachbereich
   Oberbürgermeister, Rat und Bezirke, Rathaus, Raum 001 gestellt werden.

   Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihm/ihr der Wahlschein
   nicht zugegangen ist oder er/sie ihn verloren hat, kann ihr/ihm bis zum
   Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, im Fachbereich Oberbürgermeister, Rat und
   Bezirke, Rathaus, Raum 001 ein neuer Wahlschein ausgestellt werden.

   Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte für die
   Kommunalwahlen und die Integrationsausschusswahl können aus den unter
   Ziffer 5, a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Ausstellung eines
   Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beim Fachbereich
   Oberbürgermeister, Rat und Bezirke, Rathaus, Raum 001 (Showroom),
   Ernst-Wilczok-Platz 1, 46236 Bottrop, stellen.

   Wer den Antrag für eine/n Andere/n stellt, muss durch Vorlage einer
   schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist.
   Ein/e behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich bei der Antragstellung
   der Hilfe einer anderen Person bedienen. Für die Beantragung des
   Wahlscheins soll im Regelfall das auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung
   abgedruckte Formular verwendet werden. Der Antragsteller hat dabei
   Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße,
   Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzugeben.  

   Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine/n Andere/n
   ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Entgegennahme der Unterlagen
   durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die
   bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies
   hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich
   zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

   Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere
   Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann
   auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.  Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte 

    für die Kommunalwahlen und die Wahl der Verbandsversammlung des
    Regionalverbands Ruhr

       -  den amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Oberbürgermeisters, den
          amtlichen Stimmzettel für Wahl des Rates, den amtlichen Stimmzettel
          für die Wahl der Bezirksvertretung und den amtlichen Stimmzettel für
          die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr
       -  einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag
       -  einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag und
       -  ein Merkblatt für die Briefwahl

  - für die Integrationsausschusswahl

       -  den amtlichen Stimmzettel
       -  einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag
       -  einen amtlichen orangenen Wahlbriefumschlag und
       -  ein Merkblatt für die Briefwahl.

    Für die Wahl des Oberbürgerbürgermeisters, des Rates und der
    Bezirksvertretungen wird mit je einem besonderen Stimmzettel
    gewählt. Die Stimmzettel unterscheiden sich wie folgt:

    a) für die Wahl des Oberbürgermeisters: weißer Stimmzettel
         mit schwarzem Druck,
    b) für die Wahl des Rates: blauer Stimmzettel mit schwarzem Druck,
    c) für die Wahl der Bezirksvertretungen: grüner Stimmzettel mit
         schwarzen Druck,
    d) für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr:
         violetter Stimmzettel mit schwarzem Druck 
    e) für die Integrationsausschusswahl: gelber Stimmzettel mit
         schwarzem Druck

  Der/Die Wähler/in hat für jede Wahl nur eine Stimme. Sie/Er gibt
  ihre/seine Stimme in der Weise ab, dass sie/er den Namen eines
  Bewerbers/einer Bewerberin oder den Listenvorschlag, dem sie/er
  ihre/seine Stimme geben will, in der dafür vorgesehenen Spalte
  ankreuzt oder ihn auf andere Weise eindeutig kenntlich macht.

  Hat der/die Wähler/in die 3 Stimmzettel der Kommunalwahlen und den
  Stimmzettel der RVR-Wahl persönlich angekreuzt, legt sie/er die Stimmzettel
  in den blauen Stimmzettelumschlag und klebt diesen zu. Bei der
  Integrationsausschusswahl kennzeichnet der/die Wähler/in den gelben
  Stimmzettel und legt diesen Stimmzettel in den grauen Stimmzettelumschlag
  und klebt diesen zu. Danach ist die "Versicherung an Eides Statt zur
  Briefwahl" auf dem Wahlschein mit Ort, Datum und Unterschrift zu versehen.

  a) Kommunalwahlen

     Der Wahlschein und der blaue Stimmzettelumschlag werden dann
     zusammen in den roten Wahlbriefumschlag gegeben.

  b) Integrationsausschusswahl

     Der Wahlschein und der graue Stimmzettelumschlag werden dann
     zusammen in den orangenen Wahlbriefumschlag gegeben.

Wähler/innen, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihren Stimmzettel eigenhändig zu kennzeichnen oder in den Stimmzettelumschlag zu legen und diesen zu verschließen, dürfen sich der Hilfe einer Hilfsperson bedienen.

Diese hat die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zu unterschreiben und zu erklären, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers/der Wählerin gekennzeichnet hat. Der Wahlbrief braucht nicht freigemacht zu werden, wenn er im amtlichen Wahlbriefumschlag innerhalb des Bereiches der Deutschen Post AG übergeben wird. Der Wahlbrief kann auch bei der Stadt Bottrop abgegeben werden.

Bei der Briefwahl muss der/die Wähler/in den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Stadt Bottrop einsenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 16.00 Uhr eingeht. Hierzu muss der Wahlbrief im Bereich der Deutschen Post AG spätestens bis Donnerstag, 11.09.2025, bei entfernt liegenden Orten noch früher, bei der Post eingeliefert werden.

Bottrop, den 14.08.2025
In Vertretung:           

gez. Pintea
Erster Beigeordneter und  
Wahlleiter