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2025/059 - Änderung der Hundesteuersatzung

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Satzung
der Stadt Bottrop vom 09. Juli 2025
zur 1. Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Bottrop
vom 11. Dezember 2024

 Aufgrund

  • der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und

  • der §§ 2, 4, 6, 7 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969

jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 08. Juli 2025 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

 

1.                   § 2 Absatz 1 der Hundesteuersatzung erhält folgende Fassung:

 

§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter / einer Hundehalterin oder von mehreren Personen gemeinsam

a) nur ein Hund gehalten wird:                                                                          120,00 Euro,
b) zwei Hunde gehalten werden:                                                                      144,00 Euro je Hund,
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden:                                                 180,00 Euro je Hund.

 

Für jeden Hund im Sinne des § 2a beträgt die Steuer:                            350 Euro je Hund.

 

2.                   § 4 Absatz 5 der Hundesteuersatzung erhält folgende Fassung:

 

§ 4 Steuerbefreiung

(5) Steuerbefreiung nach § 4 Absatz 1 bis 4 wird für Hunde im Sinne des § 2a nicht gewährt.

 

3.                   § 5 Absatz 4 der Hundesteuersatzung erhält folgende Fassung: 

§ 5 Steuerermäßigung

(4) Steuerermäßigungen nach § 5 Absatz 1 bis 3 werden für Hunde im Sinne des § 2a nicht gewährt.

 

4.                   § 9 Absatz 3 der Hundesteuersatzung erhält folgende Fassung:

 

§ 9 Sicherung und Überwachung der Steuer

(3) Die Stadt Bottrop übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter / die Hundehalterin darf Hunde außerhalb seiner / ihrer Wohnung oder seines / ihres umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter / die Hundehalterin ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Bottrop die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke ist der Hundehalter / die Hundehalterin verpflichtet, der Stadt Bottrop -Fachbereich Finanzen- den Verlust zu melden und eine neue Steuermarke zu beantragen. Die Ersatzausgabe ist gebührenpflichtig.

 

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Bottrop zur 1. Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Bottrop vom 11. Dezember 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gem. § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
      Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 
b)  diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 
c)  der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder 
d)  der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
      gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
      bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, 09. Juli 2025 

 

      Tischler
Oberbürgermeister