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2025/056 - Allgemeinverfügung ASP-Jagdverordnung

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Vollzug der ASP-Jagdverordnung zur Erlegung von Schwarzwild unter Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen 

Die Untere Jagdbehörde Bottrop, erlässt als zuständige Behörde aufgrund § 19 Absatz 2 Satz 1 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) folgende Allgemeinverfügung: 

 

I. Erlegung von Schwarzwild unter Verwendung von Nachtsichtvorsätzen
    und Nachtsichtaufsätzen 

    Zur Erlegung von Schwarzwild wird gem. § 19 Absatz 2 Satz 1 des LJG-NRW
    eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und
    Nachtsichtaufsätzen für Zielfernrohre, die einen Bildwandler besitzen,
    nach 19 Abs. 1 Nr. 5a) Bundesjagdgesetz (BJagdG) für die Botttroper
    Reviere zugelassen. 

 

II. Nebenbestimmungen 

     4.  Die Ausnahme vom jagdrechtlichen Verbot der Verwendung von
         Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielfernrohre,
         die einen Bildwandler besitzen, nach § 19 Absatz 2 Satz 1 des LJG-NRW
         zur Erlegung von Schwarzwild erfolgt bis auf Widerruf.

     5.  Bei der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen
         bleiben die waffenrechtlichen Vorschriften unberührt.

     6.  Die Geräte dürfen - anders als bei Sportoptiken - in Verbindung mit
         Schusswaffen über keine integrierten Vorrichtungen zum Beleuchten oder
         Anstrahlen des Ziels wie z. B. Infrarot-Aufheller, Lampen etc. verfügen.

 

III. Bekanntgabe 

      Diese Allgemeinverfügung gilt aufgrund § 41 Abs. 4 Satz 4
      Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen am Tag nach der
      öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie wird mit diesem
      Zeitpunkt wirksam.

 

IV.  Begründung 

      Aufgrund § 19 Absatz 1 Nr. 5a) BJagdG ist es verboten, u. a. Vorrichtungen
      zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen
      Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für
      Schusswaffen bestimmt sind, beim Erlegen von Wild aller Art zu verwenden
      oder zu nutzen. 
      Von diesem Verbot kann die Untere Jagdbehörde nach § 19 Abs. 2 Satz 1
      LJG-NRW Ausnahmen zulassen. 
      Gemäß § 2 ASP-Jagdverordnung (ASP-JVO NRW) ist die Verwendung von
      künstlichen Lichtquellen sowie von Nachtsichtaufsätzen und
      Nachtsichtvorsätzen (Dual-Use-Geräte) für Zielfernrohre, die eine
      elektronische Verstärkung besitzen, für die Bejagung von Wildschweinen
      für alle Jägerinnen und Jäger bereits zulässig. 
      Nun soll auf Widerruf die Zulassung der Wärmebildtechnik bei der Jagd auf
      Schwarzwild erfolgen.

      Nach § 19 Absatz 2 Satz 1 LJG-NRW kann die Untere Jagdbehörde (die
      Kreisordnungsbehörde, § 46 Absatz 2 LJG-NRW) in Einzelfällen u. a. die
      Verbote des § 19 Abs. 1 BJagdG im Interesse der Volksgesundheit und der
      öffentlichen Sicherheit, im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur
      Abwendung erheblicher Wildschäden, zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt
      sowie zu Forschungs- und Versuchszwecken zeitweise einschränken.
      Die Voraussetzungen der vorgenannten Rechtsgrundlagen sind gegeben.
      Mit der Erteilung der Allgemeinverfügung geht gleichzeitig eine
      zeitweise Einschränkung des Verbots in § 19 Absatz 1 Nr. 5a BJagdG
      einher, was wiederum insbesondere im Interesse der öffentlichen
      Sicherheit und zum Schutz der Tierwelt (Wild- und Hausschweine)
      geschieht. Bei der ASP handelt es sich um eine hochansteckende
      Tierseuche, die mit erheblichen Leiden für die infizierten Schweine
      verbunden ist und in der Regel tödlich verläuft. Darüber hinaus
      drohen für Nordrhein-Westfalen, vor allem den hier ansässigen
      schweinehaltenden,-schlachtenden und -verarbeitenden Betrieben,
      im Falle des Ausbruchs der ASP erhebliche Beschränkungen, die zu
      massiven wirtschaftlichen Schäden führen.
      Die behördliche Beauftragung bzw. die zeitweise Einschränkung verfolgt
      die Ziele, dieses im Interesse der öffentlichen Sicherheit abzuwehren.
      Die öffentliche Sicherheit umfasst neben der Unverletzlichkeit der
      Rechtsordnung auch die der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des
      Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates
      oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt.

      Die zeitweise Einschränkung des Verbots ist geeignet, um die Bejagung von
      Schwarzwild zu fördern und zu optimieren. Weiterhin ist sie erforderlich.
      Mildere, gleich wirksame Mittel zur Bekämpfung der ASP sind nicht ersichtlich.
      Schließlich ist die Einschränkung auch angemessen. Die damit
      einhergehenden Nachteile bzw. die Gefahren, die aus der Nutzung
      grundsätzlich verbotener Waffen resultieren können, wiegen nicht schwerer
      als die Ziele, die mit ihr verfolgt werden. Denn die Einschränkung dient
      der Tierseuchenbekämpfung und damit letztendlich der Tiergesundheit sowie
      der Verhinderung wirtschaftlicher Schäden.

      Stadt Bottrop
      Der Oberbürgermeister – Untere Jagdbehörde

V. Rechtsbehelfsbelehrung

     Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats Klage
     beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erheben.

 

Bottrop, 14. Juli 2025
Der Oberbürgermeister