2025/056 - Allgemeinverfügung ASP-Jagdverordnung
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Vollzug der ASP-Jagdverordnung zur Erlegung von Schwarzwild unter Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen
Die Untere Jagdbehörde Bottrop, erlässt als zuständige Behörde aufgrund § 19 Absatz 2 Satz 1 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) folgende Allgemeinverfügung:
I. Erlegung von Schwarzwild unter Verwendung von Nachtsichtvorsätzen
und Nachtsichtaufsätzen
Zur Erlegung von Schwarzwild wird gem. § 19 Absatz 2 Satz 1 des LJG-NRW
eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und
Nachtsichtaufsätzen für Zielfernrohre, die einen Bildwandler besitzen,
nach 19 Abs. 1 Nr. 5a) Bundesjagdgesetz (BJagdG) für die Botttroper
Reviere zugelassen.
II. Nebenbestimmungen
4. Die Ausnahme vom jagdrechtlichen Verbot der Verwendung von
Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielfernrohre,
die einen Bildwandler besitzen, nach § 19 Absatz 2 Satz 1 des LJG-NRW
zur Erlegung von Schwarzwild erfolgt bis auf Widerruf.
5. Bei der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen
bleiben die waffenrechtlichen Vorschriften unberührt.
6. Die Geräte dürfen - anders als bei Sportoptiken - in Verbindung mit
Schusswaffen über keine integrierten Vorrichtungen zum Beleuchten oder
Anstrahlen des Ziels wie z. B. Infrarot-Aufheller, Lampen etc. verfügen.
III. Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt aufgrund § 41 Abs. 4 Satz 4
Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen am Tag nach der
öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie wird mit diesem
Zeitpunkt wirksam.
IV. Begründung
Aufgrund § 19 Absatz 1 Nr. 5a) BJagdG ist es verboten, u. a. Vorrichtungen
zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen
Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für
Schusswaffen bestimmt sind, beim Erlegen von Wild aller Art zu verwenden
oder zu nutzen.
Von diesem Verbot kann die Untere Jagdbehörde nach § 19 Abs. 2 Satz 1
LJG-NRW Ausnahmen zulassen.
Gemäß § 2 ASP-Jagdverordnung (ASP-JVO NRW) ist die Verwendung von
künstlichen Lichtquellen sowie von Nachtsichtaufsätzen und
Nachtsichtvorsätzen (Dual-Use-Geräte) für Zielfernrohre, die eine
elektronische Verstärkung besitzen, für die Bejagung von Wildschweinen
für alle Jägerinnen und Jäger bereits zulässig.
Nun soll auf Widerruf die Zulassung der Wärmebildtechnik bei der Jagd auf
Schwarzwild erfolgen.
Nach § 19 Absatz 2 Satz 1 LJG-NRW kann die Untere Jagdbehörde (die
Kreisordnungsbehörde, § 46 Absatz 2 LJG-NRW) in Einzelfällen u. a. die
Verbote des § 19 Abs. 1 BJagdG im Interesse der Volksgesundheit und der
öffentlichen Sicherheit, im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur
Abwendung erheblicher Wildschäden, zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt
sowie zu Forschungs- und Versuchszwecken zeitweise einschränken.
Die Voraussetzungen der vorgenannten Rechtsgrundlagen sind gegeben.
Mit der Erteilung der Allgemeinverfügung geht gleichzeitig eine
zeitweise Einschränkung des Verbots in § 19 Absatz 1 Nr. 5a BJagdG
einher, was wiederum insbesondere im Interesse der öffentlichen
Sicherheit und zum Schutz der Tierwelt (Wild- und Hausschweine)
geschieht. Bei der ASP handelt es sich um eine hochansteckende
Tierseuche, die mit erheblichen Leiden für die infizierten Schweine
verbunden ist und in der Regel tödlich verläuft. Darüber hinaus
drohen für Nordrhein-Westfalen, vor allem den hier ansässigen
schweinehaltenden,-schlachtenden und -verarbeitenden Betrieben,
im Falle des Ausbruchs der ASP erhebliche Beschränkungen, die zu
massiven wirtschaftlichen Schäden führen.
Die behördliche Beauftragung bzw. die zeitweise Einschränkung verfolgt
die Ziele, dieses im Interesse der öffentlichen Sicherheit abzuwehren.
Die öffentliche Sicherheit umfasst neben der Unverletzlichkeit der
Rechtsordnung auch die der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des
Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates
oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt.
Die zeitweise Einschränkung des Verbots ist geeignet, um die Bejagung von
Schwarzwild zu fördern und zu optimieren. Weiterhin ist sie erforderlich.
Mildere, gleich wirksame Mittel zur Bekämpfung der ASP sind nicht ersichtlich.
Schließlich ist die Einschränkung auch angemessen. Die damit
einhergehenden Nachteile bzw. die Gefahren, die aus der Nutzung
grundsätzlich verbotener Waffen resultieren können, wiegen nicht schwerer
als die Ziele, die mit ihr verfolgt werden. Denn die Einschränkung dient
der Tierseuchenbekämpfung und damit letztendlich der Tiergesundheit sowie
der Verhinderung wirtschaftlicher Schäden.
Stadt Bottrop
Der Oberbürgermeister – Untere Jagdbehörde
V. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats Klage
beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erheben.
Bottrop, 14. Juli 2025
Der Oberbürgermeister