2025/043 - Inkrafttreten von Bebauungsplänen
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Bebauungsplan Nr. 4.11/6 „Gladbecker Straße“ – Aufhebung
Bebauungsplan Nr. 4.11/11 „Gladbecker Straße“ – Aufstellung
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 18.02.2025 aufgrund §§ 3 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 Nr. 394) geändert worden ist, sowie §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 4.11/6 „Gladbecker Straße“ als Satzung und die zugehörige Begründung beschlossen. In derselben Sitzung hat der Rat der Stadt den Bebauungsplan Nr. 4.11/11 „Gladbecker Straße“ als Satzung und die zugehörige Begründung beschlossen.
Bekanntmachungsanordnung
Die vom Rat der Stadt Bottrop als Satzung beschlossene Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 4.11/6 „“Gladbecker Straße“ sowie der vom Rat der Stadt als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 4.11/11 „Gladbecker Straße“ werden hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB und § 7 Gemeindeordnung NRW sowie § 29 Hauptsatzung der Stadt Bottrop – in ihrer jeweils gültigen Fassung – öffentlich bekannt gemacht. Die räumlichen Geltungsbereiche sind in den folgenden Übersichtsplänen gekennzeichnet.
Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 4.11/6 „Gladbecker Straße“ sowie der Bebauungsplan Nr. 4.11/11 „Gladbecker Straße“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die Plansatzung zum Bebauungsplan Nr. 4.11/11 „Gladbecker Straße“ wird einschließlich zugehöriger Begründung vom heutigen Tage an, im Stadtplanungsamt der Stadt Bottrop, Luise-Hensel-Straße 1, Zimmer 4, während der üblichen Dienststunden zur allgemeinen Einsicht bereitgehalten.
Hinweise auf die Fälligkeit und das Erlöschen der Entschädigungsansprüche gemäß § 44 (5) BauGB
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorbezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Hinweise auf die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung gemäß § 215 (2) BauGB und von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 7 (6) Gemeindeordnung NW
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung
der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung
der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des
Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Flächennutzungsplanänderung und die Satzung sind nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Bottrop, den 15.05.2025
gez.: T i s c h l e r
(Oberbürgermeister)