2025/039 - Änderungssatzung der Wahlordnung Integrationsausschusswahl
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Satzung vom 30.04.2025 zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsausschuss zu wählende Mitglieder (IntWahlO) vom 11.05.2020
§ 7 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f.) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften vom 05.07.2024
(GV. NRW. S. 444) hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 08.04.2025 folgende Satzung zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsausschuss zu wählende Mitglieder (IntWahlO) vom 11.05.2020, beschlossen:
Artikel 1
- § 4 Abs. 9 wird wie folgt neu gefasst: Wahlvorschläge können bis zum gleichen Zeitpunkt wie Wahlvorschläge für die Wahl in Wahlbezirken gemäß § 15 KWahlG eingereicht werden. Der Zeitpunkt für die Einreichung der Wahlvorschläge ergibt sich aus § 15 Abs.1 S.1 KWahlG. Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor.
- § 4 Abs. 10 wird wie folgt neu gefasst: Der Wahlausschuss entscheidet in einer gemeinsamen Sitzung über die zur Kommunalwahl und zur Integrationsausschusswahl eingereichten Wahlvorschläge. Der späteste Zeitpunkt der Entscheidung ergibt sich aus § 18 Abs. 3 S.1 KWahlG.
Artikel 2
Die Satzung zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsausschuss zu wählende Mitglieder tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsausschuss zu wählende Mitglieder der Stadt Bottrop wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gem. § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bottrop, 30. April 2025
gez.: Tischler
(Oberbürgermeister)