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2025/037 - Verkaufsoffener Sonntag - Bottrop im Advent

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Bottrop-Stadtmitte im Zusammenhang mit dem Bottrop im Advent am Sonntag, den 07. Dezember 2025

vom 08.04.2025

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten – LÖG NRW – in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GV. NRW. S.171), in Kraft getreten am 30. März 2018, in Verbindung mit §§25 ff des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), hat der Rat der Stadt für das Gebiet der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 08.04.2025 folgende Verordnung beschlossen: 

 

§ 1

Verkaufsstellen im Teilbereich des Ortsteils Bottrop-Stadtmitte gemäß Lageplan Anlage 1 dürfen im Jahr 2025 nach ordnungsbehördlicher Genehmigung der Veranstaltung „Bottrop im Advent“ an folgendem Sonntag in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:

 

am Sonntag, den 07. Dezember 2025 (Veranstaltung: „Bottrop im Advent“)

 

Der beigefügte Lageplan (Teilbereich Ortsteil Bottrop-Stadtmitte, Anlage 1) ist Bestandteil dieser Verordnung.

 

  § 2

Die in dem Lageplan (Anlage 1) als Grenzen des Teilbereiches markierten Straßen und Straßenteile sind mit ihren unmittelbar anliegenden Grundstücken auf beiden Seiten der Straße in die Verkaufsöffnung einbezogen.

 

 § 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bottrop, den 08. April 2025

 

Stadt Bottrop
als örtliche Ordnungsbehörde

 

Bekanntmachungsanordnung:

Vorstehende Rechtsverordnung der Stadt Bottrop wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Rechtsverordnung wird zudem in der Ortsrechtsammlung der Stadt Bottrop unter http://www.bottrop.de/rathaus/ortsrecht/ordnung/index.php veröffentlicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

 

a)   eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes
       Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)   diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)   der Oberbürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder

d)   der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
       und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
       die den Mangel ergibt.

   

Bottrop, den 09.04.2025

   

Tischler
Oberbürgermeister