2025/029 - Änderungssatzung zur KiTa-Elternbeitragssatzung
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Satzung vom 03.04.2025
zur Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Fassung vom 31.05.2021
Auf der Grundlage der nachfolgend aufgeführten gesetzlichen Regelungen hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 18.02.2025 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) beschlossen:
§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.07.2024 (GV. NRW. S. 444)
§ 90 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder und Jugendhilfe, neugefasst durch Bekanntmachung vom 11.09.2012, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 (BGBI. I S. 882)
§ 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.2019 (GV. NRW. S. 877)
Artikel I
Die Anlage 1 zu § 4 Abs.1 der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege wird geändert. Die Höhe der ab 01.08.2025 zu entrichtenden Elternbeiträge ist der Anlage 1 zu entnehmen.
Artikel II
Die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege tritt zum 01.08.2025 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bottrop, den 03.04.2025
Tischler
Oberbürgermeister