2025/026 - Benutzungs- u. Entgeltordnung Parkhaus Schützenstraße
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bottrop
Benutzungs- und Entgeltordnung für das Parkhaus Schützenstraße
der Stadt Bottrop (BuE Parkhaus Schützenstr.)
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 3. NKFWG NRW vom 04.03.2024 (GV. NRW. S. 136) hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 19.11.2024 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen:
§ 1
Nutzungsbestimmung
- Die Stadt Bottrop betreibt an der Schützenstraße ein Parkhaus als Stellplatzanlage für Kurz- und Dauerparker. Das Parkhaus wird der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und ist grundsätzlich zu folgenden Zeiten geöffnet:
Montag – Freitag: 07:00 – 19:30 Uhr
Samstag: 07:00 – 18:30 Uhr.
An Sonn- und Feiertagen ist das Parkhaus geschlossen.
Ausnahmen von den vorgenannten Zeiten werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.
Weitere Einzelheiten regelt diese Benutzungs- und Entgeltordnung. - Für die Benutzung des Parkhauses gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.
- Die Stadt Bottrop ist berechtigt, Hinweise zur Benutzung an geeigneter Stelle sichtbar anzubringen; die Nutzer sind zur Beachtung der Hinweise verpflichtet.
- Die Zufahrt ist nur mit für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen erlaubt. Die Höhe des Fahrzeugs darf die ausgewiesene Durchfahrtshöhe nicht überschreiten. LKW, Kleintransporter, Motorräder und Roller sind von der Nutzung ausgeschlossen. Ebenso sind Fahrzeuge von der Nutzung ausgeschlossen, die dem Transport feuergefährlicher Stoffe und ätzender Chemikalien dienen oder die mit Explosivstoffen beladen sind.
- Die Fahrzeuge sind nur in den gekennzeichneten Stellflächen abzustellen. Die Ein- und Ausfahrt des Parkhauses, Durchfahrten sowie die Zufahrten zu den Stellflächen sind freizuhalten.
- Die Stadt Bottrop kann auf Kosten und Gefahr des Nutzers das Fahrzeug aus dem Parkraum entfernen lassen, wenn
· die Höchsteinstelldauer (siehe § 3 dieser BuE) überschritten ist,
· das eingestellte Fahrzeug den Betrieb des Parkhauses gefährdet
· das Fahrzeug nicht zugelassen ist,
· das Fahrzeug behindernd oder auf reservierten Plätzen abgestellt wurde. - Die Überlassung zur Nutzung wird nur unter Beachtung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung durch den Nutzer gewährt. Das Fahrzeug ist ordentlich und sachgemäß abzustellen. Verunreinigungen der Stellflächen sowie Störungen anderer Nutzer sind zu unterlassen.
- Das Betreten und Befahren des Parkhauses sowie das Abstellen der Fahrzeuge erfolgt stets auf eigene Gefahr. Die Stadt Bottrop übernimmt lediglich den eingeschränkten Winterdienst, es werden die Ein- und Ausfahrten des Parkhauses sowie die Zufahrten zu den Stellflächen geräumt, nicht jedoch die Stellflächen selbst.
- Im Parkhaus ist nicht gestattet:
· Rauchen und Verwendung von Feuer,
· die Lagerung von Betriebsstoffen, feuergefährlichen Gegenständen
und leeren Betriebsstoffbehältern,
· das Abstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Motor,
· Reparaturarbeiten an Fahrzeugen,
· der Aufenthalt über die Zeit des reinen Abstell-oder Abholvorganges
des Fahrzeuges hinaus.
§ 3
Nutzungsberechtigung
1. Die Benutzung des Parkhauses ist ausschließlich denjenigen Personen gestattet, die über eine Berechtigung als Kurzparker verfügen oder mit der Stadt Bottrop einen entsprechenden Nutzungsvertrag für Dauerparker abgeschlossen haben.
2. Der Nutzer hat erforderlichenfalls seine Nutzungsberechtigung durch die Parkkarte nachzuweisen, insbesondere dann, wenn er durch einen zuständigen Mitarbeiter der Stadt Bottrop hierzu aufgefordert wird.
3. Die Höchsteinstelldauer beträgt vorbehaltlich abweichender Regelungen vier Wochen.
§ 4
Nutzungsentgelt
1. Für die Benutzung des Parkhauses durch Kurz- und Dauerparker wird ein Nutzungsentgelt erhoben.
Das Bruttoentgelt enthält die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer (z. Zt. 19%).
2. Das Entgelt bemisst sich nach der jeweils gültigen Tarifübersicht. Diese ist als Anlage beigefügt sowie im Parkhaus ausgehängt. Zur Entgeltzahlung ist grundsätzlich der Vertragspartner verpflichtet.
3. Das Nutzungsentgelt für Kurzparker für die gesamte Dauer der Einstellzeit ist vor der Ausfahrt am Kassenautomaten zu entrichten.
4. Es besteht die Möglichkeit, einen Dauereinstellplatz im Parkhaus zu nutzen. Hierzu ist der Abschluss eines gesonderten Nutzungsvertrages erforderlich. Die Einzelheiten ergeben sich aus einem mit der Stadt abzuschließenden Nutzungsvertrag.
5. Der Nutzer hat der Stadt Bottrop unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn ihm die Kurzparkerkarte abhandengekommen ist. In diesem Fall wird die Tageshöchstgebühr in Höhe von 12,00 € berechnet. Zuzüglich sind 6,00 € für den verlorenen Parkausweis zu entrichten. Unterlässt der Nutzer die vorgenannte Mitteilung, haftet er der Stadt Bottrop für den hieraus entstandenen Schaden.
6. Der Nutzer hat der Stadt Bottrop unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn ihm die Dauerparkkarte abhandengekommen ist. Der Nutzer erhält eine neue Dauerparkkarte für die Zeit von vier Wochen ausgehändigt. Sollte die Karte in diesem Zeitraum nicht wieder vorliegen, gilt sie als endgültig verloren. In diesem Fall ist eine Verlustentschädigung in Höhe von 50,00 € durch den Nutzer fällig. Unterlässt der Nutzer die vorgenannte Mitteilung, haftet er der Stadt Bottrop für den hieraus entstandenen Schaden.
§ 5
Hausrecht
1. Zur Sicherstellung der Zweckbestimmung des Parkhauses und Einräumung der Rechte aus dem Nutzungsvertrag steht der Stadt Bottrop das alleinige Hausrecht zu; insbesondere wird die Stadt Bottrop widerrechtlich oder unberechtigt abgestellte Fahrzeuge entfernen lassen.
2. Anordnungen von Mitarbeitern der Stadt Bottrop oder deren Vertretern ist Folge zu leisten. Bei groben Verstößen gegen die Benutzungs- und Entgeltordnung sind die Mitarbeiter berechtigt, die Nutzung sofort zu untersagen.
3. In den vorgenannten Fällen behält sich die Stadt Bottrop die Anordnung eines Hausverbotes vor.
§ 6
Haftung / Schadenersatz
1. Bewachung und Verwahrung des abgestellten Fahrzeugs sind nicht Gegenstand der Leistung, insbesondere haftet die Stadt Bottrop nicht für:
· das Abhandenkommen von Fahrzeugen,
· das Abhandenkommen von im Fahrzeug befindlicher Kleidung,
Taschen oder sonstigen Gegenständen,
· Schäden an den Fahrzeugen, die durch andere Nutzer oder Dritte
verursacht wurden,
· Personen- oder Sachschäden, die durch andere Nutzer oder Dritte
in Folge von Beschädigungen am Parkhaus herbeigeführt wurden,
· Schäden an Fahrzeugen, die durch das Abschleppen auf Grund
widerrechtlichen oder unberechtigten Abstellens verursacht wurden,
· Schäden, die durch unsachgemäßes Abstellen des Fahrzeuges verursacht
wurden.
2. Die Stadt Bottrop haftet nur für Schäden, die nachweislich von ihren Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Der Nutzer haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beim Betreten/Befahren des Parkhauses zum Zwecke des Bringens, Verbringens oder sonstigen Aufsuchens des (abgestellten) Fahrzeuges entstehen. Er ist der Stadt Bottrop zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.
4. Die Haftung der Nutzer untereinander bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Vorstehende Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Bottrop für das Parkhaus Schützenstr. wird hiermit als Satzung öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 7 GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat die Satzung vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bottrop, 01.04.2025
gez. Tischler