2024/094 - Hebesatz-Satzung
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Satzung
der Stadt Bottrop über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern (Hebesatz-Satzung)
vom 11. Dezember 2024
Aufgrund
- des § 25 Absatz 1 bis 4 des Grundsteuergesetzes und
- des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und
Erhebung der Realsteuern und
- des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Einführung einer optionalen Festlegung
differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer
Nordrhein-Westfalen, sowie
- der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und
- der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712)
- jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung -
hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 10. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke
Nach Maßgabe des § 2 setzt die Stadt Bottrop zur Reduzierung der Wohnnebenkosten unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke fest.
§ 2
Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer
Die Stadt Bottrop erhebt Grundsteuer mit folgenden Hundertsätzen des Steuermessbetrages oder des Zerlegungsanteils (Hebesätzen):
1. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
276 v. H.
2. für die bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes
im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke)
619 v. H.
3. für die unbebauten Grundstücke (§ 247 des Bewertungsgesetzes) und bebauten
Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes im
Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke)
1.163 v. H.
§ 3
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bottrop über die Festsetzung
der Hebesätze für die Grundsteuern (Hebesatz-Satzung) vom 13. Dezember 2017
außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Hebesatz-Satzung der Stadt Bottrop wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Form-
vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung gem. § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-
verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Bottrop, 11. Dezember 2024
Tischler
Oberbürgermeister