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2024/094 - Hebesatz-Satzung

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Satzung
der Stadt Bottrop über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern (Hebesatz-Satzung)
vom 11. Dezember 2024

Aufgrund

-  des § 25 Absatz 1 bis 4 des Grundsteuergesetzes und

-  des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und
     Erhebung der Realsteuern und

-  des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Einführung einer optionalen Festlegung
     differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer
     Nordrhein-Westfalen, sowie

-  der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO)
     in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und

-  der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
     (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712)

- jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung -

hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 10. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen:

 

                                                                    § 1
                  Unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke

Nach Maßgabe des § 2 setzt die Stadt Bottrop zur Reduzierung der Wohnnebenkosten unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke fest.

 

                                                                    § 2
                             Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer

Die Stadt Bottrop erhebt Grundsteuer mit folgenden Hundertsätzen des Steuermessbetrages oder des Zerlegungsanteils (Hebesätzen):

1. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
     276 v. H.

2. für die bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes
     im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke)
     619 v. H.

3. für die unbebauten Grundstücke (§ 247 des Bewertungsgesetzes) und bebauten
     Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes im
     Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke)
     1.163 v. H.

 

                                                                  § 3
                                                        Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bottrop über die Festsetzung
     der Hebesätze für die Grundsteuern (Hebesatz-Satzung) vom 13. Dezember 2017
     außer Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Hebesatz-Satzung der Stadt Bottrop wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Form-
vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung gem. § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht 
werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-
     verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
     und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
     worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, 11. Dezember 2024 

Tischler
Oberbürgermeister