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2024/092 - Vergnügungssteuersatzung

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Satzung
der Stadt Bottrop vom 11. Dezember 2024
zur 6. Änderung der Satzung der Stadt Bottrop
über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)
vom 14. Dezember 2005

Aufgrund

-  der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) 
     in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666)

-  der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
     (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712)

jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 10. Dezember 2024 Änderungssatzung beschlossen:

                                                           Artikel 1

Der § 8 Absatz 1 Satz 1 der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 14. Dezember 2005 in der Änderungsfassung vom 12. Dezember 2018 erhält folgende Neufassung:

„(1) Die Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 Nr. 5 beträgt je Apparat und Kalendermonat 24 vom Hundert des Einspielergebnisses.“

                                                           Artikel 2

Diese Satzung zur 6. Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 14. Dezember 2005 tritt zum 01.01.2025 in Kraft. 

 
Bekanntmachungsanordnung 

Die vorstehende Satzung der Stadt Bottrop zur 6. Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 14. Dezember 2005 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gem. § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige
     verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
    und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
    worden, die den Mangel ergibt. 

Bottrop, 11. Dezember 2024

      Tischler
Oberbürgermeister