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2024/091 - Abwassergebührentarifsatzung

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Satzung
der Stadt Bottrop vom 11. Dezember 2024
über die Festsetzung der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Abwassergebührentarifsatzung)

Aufgrund

- der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
   Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), 

- der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-
    Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) und

- des § 7 Abs. 3 der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Gebühren
    für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage
    (Abwassergebührenerhebungssatzung) vom 11. Dezember 2000,

- jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung,

hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 10. Dezember 2024 folgende Abwasser­gebührentarifsatzung beschlossen:

 

                                                                  § 1
                                                      Gebührensätze

(1) Die Gebühren betragen für die Ableitung und Behandlung von
    a)  Schmutzwasser                                    3,30 EUR
         je Kubikmeter,

    b)  Niederschlagswasser                         1,65 EUR
         je Quadratmeter bebaute oder befestigte Fläche pro Jahr.

    c)  Die Benutzungsgebühr für Schmutzwasser aus abflusslosen
         Sammelgruben erhöht sich um 50 v.H. des Gebührensatzes zu a).

(2) Für Gebührenpflichtige, die von einem Abwasserverband (Emschergenossenschaft,
     Lippeverband) für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen und Anlagen für
     die Abwasserbehandlung oder für die von ihm gewährten Vorteile zu Verbands-
     lasten oder Abgaben herangezogen werden, betragen die Gebühren gemäß § 7
     Abs. 2 der Abwassergebührenerhebungssatzung für die Ableitung von
     a) Schmutzwasser                                   1,67 EUR
          je Kubikmeter,

     b) Niederschlagswasser                         0,81 EUR
          je Quadratmeter bebaute oder befestigte Fläche pro Jahr.

(3) Für Einleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 der Abwassergebührenerhebungssatzung
     betragen die Gebühren für die Beseitigung von
     a) Schmutzwasser                                   1,64 EUR
          je Kubikmeter,

     b) Niederschlagswasser                        0,83 EUR
          je Quadratmeter bebaute oder befestigte Fläche pro Jahr.

(4) Die Gebühr für jede vergebliche Anfahrt des Abfuhrfahrzeuges gemäß Abs.
     (1) c) beträgt 80,00 EUR je Anfahrt.

                                                                   § 2
                                      
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bottrop über die Festsetzung 
      der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage
      (Abwassergebührentarifsatzung) vom 13. Dezember 2023 außer Kraft.

                                           Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Abwassergebührentarifsatzung der Stadt Bottrop wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Form-
vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung gem. § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-
    verfahren wurde nicht durchgeführt, 
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
    und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
    die den Mangel ergibt.

Bottrop, 11. Dezember 2024

        Tischler
Oberbürgermeister