2024/088 - 19. Änderung der Straßenreinigungssatzung
Satzung
vom 15.11.2024 zur 19. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bottrop (Straßenreinigungssatzung) vom 10.12.2003
Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. 490), in Kraft getreten am 26.04.2022, des § 3 Abs. 2, Nr. 1 der Satzung für das Kommunalunternehmen „Bottroper Entsorgung und Stadtreinigung "Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Bottrop vom 27.06.2000 in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18.12.1975 (GV NRW S. 706) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) in den jeweils geltenden Fassungen,
hat der Verwaltungsrat der Bottroper Entsorgung und Stadtreinigung – Anstalt des öffentlichen Rechts - (BEST AöR) in seiner Sitzung am 13.11.2024 folgende Satzung vom 15.11.2024 zur neunzehnten Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bottrop (Straßenreinigungssatzung) vom 10.12.2003 beschlossen:
Artikel 1
§ 6 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
Abs. 4 und 5 werden wie folgt geändert:
(4) Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (Abs. 1 bis 3) beträgt jährlich:
- in Reinigungsklasse S 0: 0,00 €
- in Reinigungsklasse S 1: 0,00 €
- in Reinigungsklasse S 2: 1,81 €
- in Reinigungsklasse S 3: 3,62 €
- in Reinigungsklasse S 4: 7,24 €
- in Reinigungsklasse S 5: 21,72 €
(5) Für die Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben.
Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (Abs. 1 bis 3) beträgt jährlich:
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- in Reinigungsklasse W 1: |
1,19 € |
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- in Reinigungsklasse W 2: |
1,06 € |
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- in Reinigungsklasse W 3: |
0,00 € |
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- in Reinigungsklasse W 4: |
0,00 € |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung vom 15.11.2024 zur 19. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bottrop (Straßenreinigungssatzung) vom 10.12.2003 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister oder Verwaltungsratsvorsitzende hat den
Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Bottrop, den 15.11.2024
gez. Emilio Pintea
Verwaltungsratsvorsitzender