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2024/086 - Inkrafttreten von Bauleitplänen

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Inkrafttreten von Bauleitplänen

Änderung Nr. 13 des Flächennutzungsplans zur Darstellung einer Wohnbaufläche westlich der Tourcoingstraße

Die vom Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 17.09.2024 beschlossene Änderung Nr. 13 des Flächennutzungsplans ist von der Bezirksregierung Münster am 26.11.2024 unter Az. 35.02.01.200-001/2024.0001 gemäß § 6 Baugesetzbuch genehmigt worden.

                                                           Bekanntmachungsanordnung

Die am 26.11.2024 durch die Bezirksregierung Münster erteilte Genehmigung der 13. Änderung des Flächennutzungsplans wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB und § 7 Gemeindeordnung NRW sowie § 29 Hauptsatzung der Stadt Bottrop – in ihrer jeweils gültigen Fassung – öffentlich bekannt gemacht. Der räumliche Geltungsbereich ist im folgenden Übersichtsplan gekennzeichnet.


© Stadt Bottrop

 

Die Änderung Nr. 13 des Flächennutzungsplans tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die Änderung Nr. 13 des Flächennutzungsplans wird einschließlich zugehöriger Begründung vom heutigen Tage an, im Stadtplanungsamt der Stadt Bottrop, Luise-Hensel-Straße 1, Zimmer 4, während der üblichen Dienststunden zur allgemeinen Einsicht bereitgehalten.

Hinweise auf die Fälligkeit und das Erlöschen der Entschädigungsansprüche gemäß § 44 (5) BauGB

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorbezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Hinweise auf die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung gemäß § 215 Abs. 2 BauGB und von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NW

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des   Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes 
     Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 

b) die Flächennutzungsplanänderung und die Satzung sind nicht
     ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
     gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
     bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, den 05.12.2024

                                                                                                  gez.: T i s c h l e r
                                                                                               (Oberbürgermeister)