2024/082 -Änderung der Parkgebührenordnung
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Änderungsverordnung der Stadt Bottrop zur Änderung der Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Stadtgebiet Bottrop in der Fassung vom 10.03.2019
Aufgrund des § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetztes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.März 2003 (BGBl. S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) und Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 05.07.2016 über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung, zuletzt geändert durch Verordnung v. 21.10.2023 (GV.NRW. S. 1186) in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 38 Buchst. B. des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NW) vom 13.05.1980 (GV. NW S.528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2021 (GV. NW S. 762) hat der Rat in seiner Sitzung am 19.11.2024 folgende Gebührenordnung beschlossen:
Artikel 1
§1 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:
Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur nach Lösen eines Parkscheins am Parkautomaten oder durch eine entsprechende Berechtigung im Rahmen des Handy-Parkens zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist (an Werktagen montags bis freitags von 09.00 bis 17.00 Uhr), wird die Gebühr auf 0,05 EUR je angefangene 3 Minuten festgesetzt. Die Höchstparkdauer beträgt 3 Stunden.
Auf dem ehemaligen RAG –Parkplatz Osterfelder Straße, Ecke Hans-Böckler-Straße, Sterkrader Straße besteht die Möglichkeit, ein Tagesticket für die gesamte Parkdauer von 9.00 bis 17.00 Uhr zu lösen. Die Gebühr für das Tagesticket beträgt auf Grundlage des vorgenannten Tarifs 8 EUR. Die Gebühr für das Monatsticket beträgt entsprechend des Tarifs für Tagesmieter des Parkhauses Schützenstraße 55,00 EUR.
Artikel 2
Diese Änderungsverordnung tritt mit dem Tag nach Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Stadtgebiet Bottrop vom 01.01.2013 in der Fassung vom 10.03.2019 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Änderung der Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Stadtgebiet Bottrop (Änderungsverordnung vom 19.11.2024) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die vorstehende Gebührenordnung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Gebührenordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht worden.
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bottrop
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die
Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bottrop, 26.11.2024
(gez. Tischler)
Oberbürgermeister