2024/078 - Verordnung Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Bottrop-Stadtmitte
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Bottrop-Stadtmitte im Zusammenhang mit dem Fest „Bottrop im Advent“ am Sonntag, den 08. Dezember 2024
vom 20.11.2024
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten – LÖG NRW – in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GV. NRW. S.171), in Kraft getreten am 30. März 2018, in Verbindung mit §§25 ff des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), hat der Rat der Stadt für das Gebiet der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 19.11.2024 folgende Verordnung beschlossen:
§ 1
Verkaufsstellen im Teilbereich des Ortsteils Bottrop-Stadtmitte gemäß Lageplan
Anlage 1 dürfen im Jahr 2024 nach ordnungsbehördlicher Genehmigung der Veranstaltung „Bottrop im Advent“ an folgendem Sonntag in der Zeit von 13.00 Uhr
bis 18.00 Uhr geöffnet sein:
am Sonntag, den 08. Dezember 2024 (Veranstaltung: „Bottrop im Advent“)
Der beigefügte Lageplan (Teilbereich Ortsteil Bottrop-Stadtmitte, Anlage 1) ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Die in dem Lageplan (Anlage 1) als Grenzen des Teilbereiches markierten Straßen und Straßenteile sind mit ihren unmittelbar anliegenden Grundstücken auf beiden Seiten der Straße in die Verkaufsöffnung einbezogen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bottrop, den 20. November 2024
Stadt Bottrop
als örtliche Ordnungsbehörde
In Vertretung
gez. Pintea
Erster Beigeordneter