2024/070 - Inkrafttreten von Bauleitplänen
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Inkrafttreten von Bauleitplänen
Änderung Nr. 14 des Flächennutzungsplans zur Darstellung einer Fläche für den Gemeinbedarf „Feuerwehr“ westlich der Rentforter Straße und zur Darstellung einer Grünfläche nördlich der Straße Im Pinntal
Die Bezirksregierung Münster hat mit Schreiben vom 04.09.2024 mitgeteilt, dass für die vom Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 02.07.2024 beschlossene Änderung Nr. 14 des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) nach Ablauf der Frist die Genehmigungsfiktion mit Wirkung zum 03.09.2024 eingetreten ist (Az.: 35.02.01.200-001/2023.0002).
Bekanntmachungsanordnung
Der Eintritt der Genehmigungsfiktion für die Änderung Nr. 14 des Flächen-nutzungsplanes wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB und § 7 Gemeindeordnung NRW sowie § 29 Hauptsatzung der Stadt Bottrop – in ihrer jeweils gültigen Fassung – öffentlich bekannt gemacht. Der räumliche Geltungsbereich ist im folgenden Übersichtsplan gekennzeichnet.
Die Änderung Nr. 14 des Flächennutzungsplans tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die Änderung Nr. 14 des Flächennutzungsplans wird einschließlich zugehöriger Begründung vom heutigen Tage an, im Stadtplanungsamt der Stadt Bottrop, Luise-Hensel-Straße 1, Zimmer 4, während der üblichen Dienststunden zur allgemeinen Einsicht bereitgehalten.
Hinweise auf die Fälligkeit und das Erlöschen der Entschädigungsansprüche gemäß § 44 (5) BauGB
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorbezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Hinweise auf die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung gemäß § 215 (2) BauGB und von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 7 (6) Gemeindeordnung NW
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung
der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung
der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des
Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Flächennutzungsplanänderung und die Satzung sind nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Bottrop, den 25.10.2024
gez.: T i s c h l e r
(Oberbürgermeister)