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2024/069 - BPlan "Erweiterung Freizeitpark Schloß Beck"

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Inkrafttreten von Bebauungsplänen

Bebauungsplan Nr. 68/1 „Erweiterung Freizeitpark Schloß Beck“

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 17.09.2024 aufgrund §§ 3 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 Nr. 394) geändert worden ist, sowie §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) den Bebauungsplan Nr. 68/1 „Erweiterung Freizeitpark Schloß Beck“ als Satzung und die zugehörige Begründung beschlossen.

                                            Bekanntmachungsanordnung
Der vom Rat der Stadt Bottrop als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 68/1 „Erweiterung Freizeitpark Schloß Beck“ wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB und § 7 Gemeindeordnung NRW sowie § 29 Hauptsatzung der Stadt Bottrop – in ihrer jeweils gültigen Fassung – öffentlich bekannt gemacht. Der räumliche Geltungsbereich ist im folgenden Übersichtsplan gekennzeichnet.


© Stadt Bottrop

Der naturschutzrechtliche Ausgleich kann nicht vollständig innerhalb des Plangebiets ausgeglichen werden. Das verbleibende Kompensationsdefizit in Höhe von 10.955 ÖBW wird über ein externes Ökokonto ausgeglichen. Die auf einer 1.217 m² großen Teilfläche des Flurstücks 21 in Flur 29 der Gemarkung Kirchhellen gesicherten Ökopunkte beinhalten die Umwandlung einer neophytenreichen Ruderalflur in extensives Grünland. Die 1.217 m² große Teilfläche des Flurstücks 21 in Flur 29 der Gemarkung Kirchhellen ist im folgenden Übersichtsplan gekennzeichnet:


© Stadt Bottrop

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die Plansatzung wird einschließlich zugehöriger Begründung vom heutigen Tage an, im Stadtplanungsamt der Stadt Bottrop, Luise-Hensel-Straße 1, Zimmer 4, während der üblichen Dienststunden zur allgemeinen Einsicht bereitgehalten.

Hinweise auf die Fälligkeit und das Erlöschen der Entschädigungsansprüche gemäß § 44 (5) BauGB

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorbezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Hinweise auf die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung gemäß § 215 (2) BauGB und von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 7 (6) Gemeindeordnung NW

Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung
     der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung
     der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des
     Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
     Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Flächennutzungsplanänderung und die Satzung sind nicht ordnungsgemäß
     öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
     und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
     worden, die den Mangel ergibt.

Erläuternder Hinweis: Gemäß § 29 (4) Landschaftsgesetz treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem in Kraft treten dieses Bebauungsplanes außer Kraft.

Bottrop, den 25.10.2024

                                                                                                   gez.: T i s c h l e r
                                                                                                (Oberbürgermeister)