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2024/063 - Entgeltordnung städt. Sportanlagen zum 01.01.2025

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Ordnung
vom 30.09.2024 zur Änderung der Entgeltordnung für die
Benutzung der städtischen Sportanlagen vom 02.04.2007

Aufgrund der §§ 7 Abs. 3 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften vom 05.07.2024 (GV. NRW. S. 444) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 17.09.2024 folgende Ordnung zur Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung der städtischen Sportanlagen vom 02.04.2007, zuletzt geändert durch Ordnung vom 01.01.2013, beschlossen:                                            

                                                           Artikel I

§ 2 Ziffer 1 der Entgeltordnung für die Benutzung der städtischen Sportanlagen erhält folgende Fassung:

  1. Die Nutzergruppen zahlen die folgenden Entgelte pro angefangene erste Zeitstunde (60 Minuten). Für jede weitere ½ Stunde werden 50 % des Grundentgeltes berechnet. In den Entgelten ist die gesetzlich festgelegte Umsatzsteuer enthalten.

Sportanlage

ab

01.01.2025

 

EUR

Turnhalle einfach (> 205 m²)

3,40

Sporthalle zweifach (> 405 m²)

4,60

Sporthalle dreifach (> 1200 m²)

5,80

Gymnastikraum / Kraftraum / Jugendraum (< 205 m²)

2,30

Umkleideraum

1,40

Sportplatz Tenne

2,00

Sportplatz Rasen

4,00

Sportplatz Kunstrasen (Kleinspielfeld)

3,00

Sportplatz Kunstrasen (Großspielfeld)

4,00

Leichtathletik-Anlage

4,00

Beachanlage

4,00

Hallenbad pro Bahn

2,00

Lehrschwimmbecken

7,30

Hallenbad/Freibad pro Bahn während des öffentlichen Badebetriebes

7,30


Für den Fall, dass sich die Nutzung auf einen Hallenteil bezieht, richtet sich der Tarif nach der Fläche.

                                                          Artikel II

Diese Ordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

                                        Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Ordnung zur Änderung der Entgeltordnung der Stadt Bottrop für die Benutzung der städtischen Bäder wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Ordnung nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
    Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Ordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
    und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
    die den Mangel ergibt.

Bottrop, den 30.09.2024

gez. Tischler
Oberbürgermeister