2024/008 - Änderungssatzung Bürgerentscheid
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Satzung
zur Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden vom 07.02.2024
Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f.) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004 (GV. NRW. S. 383) hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 21.11.2023 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden vom 19.02.2014, beschlossen:
Artikel 1
1. § 7 Absatz 3 wird das Wort „Abstimmungslokal“ durch das Wort
„Abstimmungsraum“ ersetzt.
2. § 9 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Nicht abstimmungsberechtigt
sind Personen, die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik
Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen.“
3. § 12 wird im Titel das Wort „Stimmschein“ durch das Wort
„Abstimmungsschein“ ersetzt.
4. § 19 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: „Die Abstimmenden können ihre Stimme
nur persönlich abgeben. Abstimmende, die des Lesens unkundig oder aufgrund
einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich
hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische
Hilfe bei der Kundgabe einer vom Abstimmenden selbst getroffenen und
geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine
Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die
selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Abstimmenden ersetzt
oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die
Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der
Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat. Blinde oder
sehbeeinträchtigte Abstimmende können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels
auch einer Stimmzettelschablone bedienen.“
5. § 19 Absatz 5 wird das Wort „Stimmschein“ durch das Wort „Abstimmungsschein“
ersetzt.
Artikel 2
Die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Durchführung von Einwohneranträgen. Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Form-
vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Bottrop, 07.02.2024
gez.: Tischler
Oberbürgermeister