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2023/071 - Verwaltungsgebührensatzung

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

S a t z u n g
der Stadt Bottrop vom 13. Dezember 2023
zur 6. Änderung der Satzung der Stadt Bottrop
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
(Verwaltungsgebührensatzung) vom 05. Juli 2001

Aufgrund 

- der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
   der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666), 

- der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-
   Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712) - gilt nur für
   die Tarifstellen der gemeindlichen Selbstverwaltung - 

- und des § 2 Abs. 3 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG)
   vom 23. November 1971 (GV.NRW.S. 354) in Verbindung mit der Allgemeinen
   Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), zuletzt geändert durch 41. VO
   vom 29. Oktober 2019 (GV.NRW. S. 818) - gilt nur für die Tarifstellen der
   gemeindlichen Pflichtaufgaben -

- jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung 

hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 12. Dezember 2023 folgende Satzung zur 6. Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom 05. Juli 2001 beschlossen: 

                                        Artikel 1
Die Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom 05. Juli 2001 wird wie folgt geändert:

Die bisherige Anlage gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung - Gebührentarif - Stand: 01.01.2020 wird ersetzt durch die neue dieser Änderungssatzung beigefügte Anlage gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung - Gebührentarif - Stand: 01.01.2024.

                                        Artikel 2
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung zur 6. Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom 05. Juli 2001 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 7 Absatz 6 Satz 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)  eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes 
      Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 
b)  diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)  der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)  der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt 
      und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
      worden, die den Mangel ergibt.  

Bottrop, 13. Dezember 2023

gez.:Tischler
Oberbürgermeister


Anlage:

Die Anlage gem. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung
- Gebührentarif -
steht als PDF-Datei als Download zur Verfügung.

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