2023/041 - Honorarordnung für das Museumszentrum Quadrat
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Honorarordnung für das Museumszentrum Quadrat der Stadt Bottrop
vom 17.05.2023
Aufgrund § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 07. 1994 (GV. NRW S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) hat der Rat der Stadt Bottrop mit Beschluss vom 02.05.2023 folgende Honorarordnung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
- Für die Tätigkeit im Museumszentrum Quadrat der Stadt Bottrop wird den Vermittler*innen eine Vergütung bezahlt.
§ 2 Höhe der Honorare
- Das Honorar für eine Unterrichtseinheit (bis zu 60 Minuten) beträgt je nach Qualifikation der Vermittler*in bis zu 60 Euro. Die genaue Höhe des Honorars wird im Einzelfall von der Museumsleitung festgelegt.
Für weitere Veranstaltungen wie Workshops, Malkurse, Sommerakademien, Familienangebote oder fremdsprachige Führungen ist ein Honorar im Einzelfall gesondert zu vereinbaren.
Als Ausfallhonorar wird das Honorar für höchstens 2 Unterrichtseinheiten gewährt, wenn nicht zwei Tage vor dem vereinbarten Termin abgesagt worden ist.
§ 3 Nebenkosten
- Mit dem gezahlten Honorar sind alle Nebenkosten abgegolten.
§ 4 Honorarzahlung
- Die Honorarzahlung erfolgt nach Eingang der Honorarrechnung.
§ 5 Schriftliche Vereinbarung
- Die Höhe des Honorars wird schriftlich vereinbart.
§ 6 Inkrafttreten
- Diese Regelung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bottrop, 17.05.2023
gez. Tischler
Oberbürgermeister