2023/039 - Bekanntmachung der Bezirksregierung Münster
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Die Stadt Bottrop gibt nachstehende Bekanntmachung der Bezirksregierung Münster bekannt:
Bekanntmachung
Planfeststellung für den A 42 Ausbau von AS Bottrop-Süd bis AK Essen-Nord von Betriebs-km 26+000 bis Betriebs-km 30+750, einschließlich weiterer hiermit im Zusammenhang stehender Folgemaßnahmen sowie landschaftspflegerischer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf dem Gebiet
- der Stadt Bottrop, Gemarkung Bottrop, Flur 122, 123, 124, 168, 169, 170, 171, 174
- der Stadt Essen
o Gemarkung Vogelheim, 018, 043
o Gemarkung Karnap, Flur 006
o Gemarkung Altenessen, Flur 001
- der Stadt Oberhausen, Gemarkung Osterfeld, Flur 036
Vorhabenträgerin: Die Autobahn GmbH des Bundes
Niederlassung Westfalen – Außenstelle Bochum
Philippstraße 3
44803 Bochum
vormals: Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ruhr
Hinweis: Die Autobahn GmbH des Bundes übernimmt die Ausführung von Aufgaben der Straßenbaulast im Sinne des § 3 FStrG mit Wirkung zum 01.01.2021 und tritt gem. § 10 Abs. 2 Fernstraßen-Überleitungsgesetz (FernstrÜG) in laufende Vergabe- und Gerichtsverfahren sowie in sonstige Verfahren und Rechtspositionen ein (vgl. Art. 90 Abs. 2 GG, Art. 143e Abs. 1 GG i. V. m. FernstrÜG und Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz).
Die Autobahn GmbH des Bundes – Niederlassung Westfalen hat für das o. a. Bauvorhaben die die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) beantragt. Für das Vorhaben besteht eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Mit Erlass des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.11.2020 wurde die Bezirksregierung Münster als zuständige Planfeststellungsbehörde bestimmt.
Der bereits in der Zeit vom 19.04.2021 – 18.05.2021 in den Städten Essen und Bottrop ausgelegte Plan für das o. a. Bauvorhaben wird nunmehr um weitere Unterlagen aktualisiert, geändert bzw. ergänzt. Es handelt sich konkret um folgende Aktualisierungen und Ergänzungen:
Deckblatt I
- Unterlage 1 Erläuterungsbericht
- Unterlage 1a UVP Bericht
- Unterlage 5 Lagepläne
- Unterlage 6 Höhenpläne
- Unterlage 7 Immissionsschutzmaßnahmen Übersichtslageplan
- Unterlage 9 Landschaftspflegerische Maßnahme
- Unterlage 10 Grunderwerb
- Unterlage 11 Regelungsverzeichnis
- Unterlage 16 Leitungspläne
- Unterlage 17 Immissionstechnische Untersuchung
- Unterlage 18 Wassertechnische Untersuchung
- Unterlage 19 Umweltfachliche Untersuchung
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) sowie die für den Plan erstellten Gutachten stehen gemäß § 3 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) im Zeitraum
vom 30.05.2023 bis zum 29.06.2023 einschließlich
auf der Internetseite der Bezirksregierung Münster unter
www.brms.nrw.de/go/verfahren -> Planfeststellungsverfahren Straße
Stichwort:
Deckblatt I - A 42 Ausbau von AS Bottrop-Süd bis AK Essen-Nord
zur allgemeinen Einsichtnahme zur Verfügung. Der dort angegebene externe Link führt auf das Beteiligungsportal „Tetraeder“, über das die Planunterlagen eingesehen werden können.
Darüber hinaus sind der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen gemäß § 20 UVPG auch über das zentrale Internetportal unter www.uvp-verbund.de zugänglich. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der auf der oben genannten Internetseite zur Einsichtnahme eingestellten Unterlagen (§ 20 Abs. 2 S. 2 UVPG i. V. m. § 27a Abs. 1 S. 4 VwVfG NRW i. V. m. § 3 PlanSiG).
In demselben Zeitraum liegen die Unterlagen als zusätzliches Informationsangebot in der Stadt Bottrop zur allgemeinen Einsichtnahme unter folgender Maßgabe aus:
Stadt Bottrop, Stadtplanungsamt, Luise-Hensel-Str. 1, 46236 Bottrop
Für die Einsichtnahme ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung
unter Tel. 02041/70-3393 zwingend erforderlich. Es stehen folgende
Zeiträume zur Verfügung:
Mo / Di / Fr von 8.30 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr,
Mi von 8.30 bis 12.30 Uhr und
Do von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr.
1. Jeder kann nach Ablauf der Auslegungsfrist auf der Grundlage der gesetzlichen
Regelung bis spätestens zum
31.07.2023,
bei der Bezirksregierung Münster, 48128 Münster oder bei der Stadt Bottrop,
Stadtplanungsamt (61/3), Luise-Hensel-Straße 1, 46236 Bottrop Einwendungen gegen
den Plan schriftlich erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang
und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Die Schriftform kann wie folgt durch eine besondere elektronische Form ersetzt
werden:
- durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz. Die De-Mail-Adresse lautet: poststellebrms-nrw.de-mailde
- durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde. Die E-Mail-Adresse lautet: poststellebrms.sec.nrwde.
Wichtige Hinweise:
Die Nutzungsbedingungen für die Übersendung einer De-Mail in schriftform-
wahrender Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes und von Dokumenten
mit qualifizierter elektronischer Signatur finden Sie auf der Internetseite
der Bezirksregierung
Münster (Bezirksregierung Münster > Kontakt > Mailkontakt) und
sind zwingend zu beachten.
Die Übersendung der Einwendung (auch im gescannten Format) mittels einfacher
E-Mail ist nicht ausreichend und bleibt daher unberücksichtigt.
Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen
(§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG NRW). Einwendungen und Stellungnahmen von
Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen
(§ 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG NRW). Dieser Einwendungsausschluss beschränkt
sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter
nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
Einwendungen dürfen sich lediglich auf den Inhalt der Unterlagen, die
Gegenstand dieser Auslegung sind (Deckblatt I), beziehen. Einwendungen
gegen das Vorhaben als solches, welche nicht bereits im Rahmen der
erstmaligen Auslegung vorgetragen wurden, bleiben unberücksichtigt. Die
im Rahmen der bisherigen Anhörung erhobenen Einwendungen und abgegebenen
Stellungnahmen bleiben jedoch im Verfahren erhalten und fließen in die
Planfeststellungsentscheidung ein. Es besteht deshalb für die Bürgerinnen
und Bürger, die sich bereits dazu geäußert haben, keine Notwendigkeit,
ihre Stellungnahme erneut abzugeben.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten
unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht
werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen
Seite deutlich sichtbar und leserlich ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift
als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Vertreter kann nur eine
natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt
bleiben (§ 17 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW).
Ferner wird die Anhörungsbehörde gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt
lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich
angegeben haben (§ 17 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW).
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung und der Hinweis auf die Präklusion
(§ 73 Abs. 4 S. 3 und 5 VwVfG NRW) dienen auch der Benachrichtigung
a) der nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 3 des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereine sowie
b) der sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz
einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung
von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren
anerkannt sind (Vereinigungen),
von der Auslegung des Plans.
3. In der Regel findet ein Erörterungstermin statt, bei dem die Anhörungsbehörde
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen mit der Trägerin
des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen
erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich erörtert.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen
Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 FStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er vorher ortsüblich bekannt gemacht.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei
gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert
benachrichtigt (§ 17 VwVfG NRW).
Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens
mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG NRW).
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung
ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der
Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne
ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des
Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und
Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung
entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem
Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern
in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungs-
verfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung
der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen,
die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung
ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind
(§ 74 Abs. 5 S. 1 VwVfG NRW).
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes oder von dem Zeitpunkt an, zu dem
den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen
(§ 73 Abs. 3 VwVfG NRW) treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und
die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab
diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den
vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
8. Es wird darauf hingewiesen,
- dass die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie für Äußerungen und Nachfragen zuständige Behörde die Bezirksregierung Münster, hier das Verkehrsdezernat, ist,
- dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird
- dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß §§ 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 UVPG ist und
- dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 16 UVPG notwendigen Angaben enthalten.
- Unterlage 1 Erläuterungsbericht
- Unterlage 1a UVP Bericht
- Unterlage 9 Landschaftspflegerische Maßnahme
- Unterlage 17 Immissionstechnische Untersuchung
- Unterlage 18 Wassertechnische Untersuchung
- Unterlage 19 Umweltfachliche Untersuchung
9. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger nach § 17 Abs. 2 FStrG
die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der
vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung
festgesetzt werden.
10. Bei der Durchführung des Anhörungs- und Planfeststellungsverfahrens werden
personenbezogene Daten verarbeitet. Gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung (EU)
2016/679 (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) sind die betroffenen Personen
hierüber zu informieren. In diesem Zusammenhang wird auf die
„Datenschutzhinweise Planfeststellungsverfahren“ verwiesen, die auf der
Internetseite der Bezirksregierung Münster unter
https://www.bezreg-muenster.de/de/datenschutz/25/index.html
aufgerufen werden können.
Bottrop, den 12. Mai 2023
gez. Bernd Tischler
Oberbürgermeister