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2023/038 - Wahl der JugendschöffInnen für die Amtszeit 2024 - 2028

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Bottrop hat in der Sitzung am 10.05.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der JugendschöffInnen für das Landgericht Essen und das Amtsgericht Bottrop für die Amtszeit vom 01.01.2024 – 31.12.2028 gefasst.

Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom

                                         12.06. – 18.06.2023

zu den Öffnungszeiten Montag, Dienstag, Freitag von 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr,
Mittwoch von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und Donnerstag von 8:30 Uhr bis 17:00 Uhr

zu jedermanns Einsicht an folgendem Ort aus:

                                            Jugendamt (51)
                           Prosperstraße 71/1, 46236 Bottrop
                                             Zimmer 209 a 

Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach
Beendigung der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll an o. g. Stelle Einspruch mit
der Begründung erhoben werden, dass in die Liste Personen aufgenommen wurden, 
die nach §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Bottrop, den 11.05.2023
I. V.
Alexius-Eifert
(Beigeordnete)


Anhang (Text der §§ 32 bis 34 GVG)

§ 32 GVG Unfähigkeit zum Schöffenamt
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; 
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.


§ 33 GVG Nicht zu berufende Personen
 
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 

1.Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; 
2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; 
3.Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; 
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; 
5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; 
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. 

§ 34 GVG Weitere nicht zu berufende Personen  
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 

  1. der Bundespräsident; 
  2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; 
  3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; 
  4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; 
  5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; 
  6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.  

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

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