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2023/021 - Entziehung von Nutzungsrechten an Grabstätten

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Entziehung von Nutzungsrechten und Wiedererwerbsansprüchen
an Familiengrabstätten gem. Friedhofssatzung der Stadt Bottrop
vom 21.07.2004 in der Fassung der Änderung vom 02.12.2022

Gem. § 31 der Friedhofssatzung der Stadt Bottrop vom 21.07.2004 in der Fassung der Änderung vom 02.12.2022 (FS) werden die Nutzungsrechte an den nachstehend näher bezeichneten Familiengrabstätten auf den Friedhöfen der Stadt Bottrop mit Bestandskraft dieses Bescheides ersatz- und entschädigungslos entzogen. Die Grabstätten werden von der Stadt Bottrop abgeräumt. Abräumgenehmigungen für Pflanzen, Grabsteine und sonstige Grabmalanlagen können von berechtigten Personen noch bis zur Einebnung der Grabstätte, mindestens jedoch bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist, schriftlich beim Fachbereich Umwelt und Grün (68), Brakerstraße 74, 46238 Bottrop angefordert werden. Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in das Nutzungsrecht besteht nicht.

Nachfolgende Familiengrabstätten sind betroffen:

(siehe Anlage –Liste-)

Die Inhaber des Nutzungsrechtes an den vorstehend aufgeführten Familiengrabstätten sind entweder nicht bekannt bzw. nicht zu ermitteln oder sind der Aufforderung zur Instandsetzung der nicht ordnungsgemäß hergerichteten oder gepflegten Grabstätte nicht in angemessener Frist nachgekommen.

Mit „Amtlicher Bekanntmachung“ vom 02.07.2022 und Aushang auf den Friedhöfen wurde hierauf hingewiesen (Anhörung).

Diese „Amtliche Bekanntmachung“ ergeht als Ersatz für Einzelbescheide.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben werden.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und entweder von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder von der verantwortenden Person signiert auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 55 a Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht wird. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV). Über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind gem. § 55 d VwGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach diesem Gesetz für vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55 a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht.

Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Sollten Ihnen Fehler oder Unrichtigkeiten in dem obigen Bescheid auffallen, bitte ich Sie, sich rechtzeitig innerhalb der genannten Klagefrist an die o. g. Dienststelle zu wenden, damit diese ohne aufwändiges Klageverfahren die Fehler oder Unrichtigkeiten beheben kann. Eine Fristverlängerung ist mit dieser Möglichkeit nicht verbunden.

Bottrop, den 23.02.2023                                                        Tischler, Oberbürgermeister


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