2023/025 - Straßenbenutzungs-Satzung
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Satzung der Stadt Bottrop vom 29.03.2023 zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gestattungen für die Benutzung der öffentlichen Straßen in der Stadt Bottrop (Straßenbenutzungs-Satzung vom 13.12.2018)
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f) und h) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. 490), in Kraft getreten am 26.04.2022 und der §§ 18, 19, 19 a und 23 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 01.02.2022 (GV. NRW. S. 122) sowie des § 8 des Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2022 geändert worden ist, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 07.03.2023 folgende Änderung der Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Gebühren- und Gebührenbefreiung zu § 8 der Satzung über Erlaubnisse und Gestattungen für die Benutzung der öffentlichen Straßen in der Stadt Bottrop (Straßenbenutzungs- Satzung vom 13.12.2018) erhält folgende Fassung:
Gebühren / Gebührenbefreiung
zu § 8 der Satzung über Erlaubnisse und Gestattungen für die Benutzung der öffentlichen Straßen in der Stadt Bottrop –Straßenbenutzungs-Satzung – vom 07.03.2023
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen / Veranstaltungen einschließlich Sonder-
nutzungen nach § 1 Abs. 3 werden - vorbehaltlich des nachfolgenden Abs. 2 -
Gebühren nach Maßgabe des als Anlage 2 beigefügten Gebühren- und Entgelttarifs
erhoben. Der Gebühren- und Entgelttarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Gebühren nach Abs. 1 werden nicht erhoben für
a) erlaubnispflichtige Sondernutzungen zur Durchführung von Veranstaltungen
durch Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Sondernutzung nicht
ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft. Eine Gebührenbefreiung tritt
nicht ein, soweit die Träger öffentlicher Verwaltung die Gebühren Dritten
auferlegen können oder die Sondernutzung eine Überbauung der Grenzen von
Straßengrundstücken zum Gegenstand hat.
b) erlaubnispflichtige Sondernutzungen zur Durchführung von Veranstaltungen,
die unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen, religiösen, kirchlichen,
wissenschaftlichen, politischen oder ideellen Zwecken dienen oder überwiegend
im öffentlichen Interesse liegen und keine Überbauung der Grenzen von Straßen-
grundstücken zum Gegenstand haben.
c) Sondernutzungen zur Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung von
nachbarschaftlichen und mitmenschlichen Beziehungen (z.B. Straßenfeste),
soweit mit diesen Sondernutzungen kein wirtschaftliches Interesse verfolgt
wird.
d) erlaubnispflichtige Sondernutzungen zum Errichten und Betreiben von
Elektroladesäulen auf öffentlichen Verkehrsflächen, die ein Flächenmaß
von 0,2 qm nicht überschreiten.
(3) Gebührenbefreiung bedeutet nicht Wegfall der Erlaubnispflichtigkeit.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.04.2023 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gestattungen für die Benutzung der öffentlichen Straßen in der Stadt Bottrop (Straßenbenutzungs-Satzung vom 07.03.2023) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die vorstehende Änderung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Änderung der Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht worden.
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bottrop vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bottrop, 29.03.2023
gez. Tischler
Oberbürgermeister