2023/012- Haushaltssatzung 2023 der Stadt Bottrop
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop vom 27.01.2023
1. Haushaltssatzung der Stadt Bottrop für das Haushaltsjahr 2023
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), hat der Rat der Stadt Bottrop mit Beschluss vom 13.12.2022 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf 488.732.600 EUR
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 488.323.700 EUR
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 446.260.900 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 450.703.800 EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und
der Finanzierungstätigkeit auf 100.447.900 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und
der Finanzierungstätigkeit auf 96.005.000 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, der für Investitionen erforderlich ist, wird auf
49.507.000 EUR
festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
44.427.000 EUR
festgesetzt.
§ 4
Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
240.000.000 EUR
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 265 v. H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 680 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 490 v. H.
§ 7
Festlegung von Budgets
Sämtliche Aufwendungen und Auszahlungen, die der Bewirtschaftung eines Fachamtes unterliegen, werden zu Amts-/Fachbereichsbudgets zusammengefasst und für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Hiervon sind ausgenommen:
- der Produktbereich 16 -Allgemeine Finanzwirtschaft-
- der Produktbereich 17 -Stiftungen-
- sämtliche Personalaufwendungen und –auszahlungen (Stammpersonal incl.
Versorgung), die jedoch untereinander deckungsfähig sind
- Aufwendungen aus bilanziellen Abschreibungen; diese sind jedoch
ebenfalls alle untereinander deckungsfähig
- Aufwendungen aus internen Leistungsverrechnungen, die jedoch jeweils
untereinander deckungsfähig sind.
Weiterhin sind alle innerhalb einer Zeile ausgewiesenen Aufwendungen/Auszahlungen gegenseitig deckungsfähig.
Mehrerträge/-einzahlungen berechtigen innerhalb des Amts-/Fachbereichsbudgets zu Mehraufwendungen/-auszahlungen. Hierbei sind jedoch mögliche Zweckbestimmungen zu beachten. Ausgenommen sind Erträge aus der Auflösung von Sonderposten.
Im Bereich der investiven Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen sind sämtliche Investitionsprojekte eines Fachamtes/Fachbereiches innerhalb des einzelnen Produktes gegenseitig deckungsfähig.
Im investiven Bereich berechtigen innerhalb eines Produktes Mehreinzahlungen zu Mehrauszahlungen.
Für die aus bezirklichen Mitteln beschlossenen Maßnahmen (konsumtiv und investiv) gilt innerhalb der Teilpläne stadtbezirksbezogen eine produktübergreifende Deckungsfähigkeit.
Im Produktbereich 16 - Allgemeine Finanzwirtschaft - sind alle Zinsaufwendungen sowie alle Tilgungsleistungen jeweils untereinander gegenseitig deckungsfähig. Des Weiteren berechtigen Mehrerträge bei der Gewerbesteuer zu Mehraufwendungen bei der Gewerbesteuerumlage.
Im Produktbereich 17 sind alle Stiftungen als separate Budgets zu verstehen. Sämtliche Aufwendungen/Auszahlungen sind gegenseitig deckungsfähig, Mehrerträge/ Mehreinzahlungen berechtigen zu Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen.
Im Bereich der Internen Leistungsverrechnungen berechtigen Mehrerträge zu Mehraufwendungen.
§ 8
Die im Stellenplan enthaltenen "ku" (künftig umwandeln) - und "kw" (künftig wegfallend) -Vermerke werden spätestens wirksam, wenn die jetzigen Stelleninhaber/innen aus dieser Stelle ausscheiden bzw. die Befristungen auslaufen.
Von dieser Regelung sind ausgenommen:
a) Leerstellen für nach dem Landesbeamtengesetz beurlaubte Beamte/Beamtinnen
sowie aufgrund entsprechender tarifrechtlicher Vorschriften beurlaubte
Beschäftigte.
b) Leerstellen für nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW beurlaubte
Beamtinnen und Beamte sowie für nach dem Bundeseltern- und Elternzeitgesetz
beurlaubte Beschäftigte.
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung:
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW der Bezirksregierung in Münster mit Schreiben vom 14.12.2022 angezeigt worden.
Der Haushaltsplan liegt während der Dienststunden Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.30 Uhr bis 12 Uhr und von 14 Uhr bis 16 Uhr sowie Mittwoch von 8.30 Uhr bis 12 Uhr im Verwaltungsgebäude Gerichtsstr. 10, Zimmer 2.15 zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Des Weiteren ist die Haushaltssatzung nebst sämtlichen Anlagen unter der Adresse www.bottrop.de im Internet verfügbar.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Bottrop, 27.01.2023
Der Oberbürgermeister